Sehr geehrter Herr Jonas,
wir nehmen Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag.
Inwieweit bestimmte psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der ambulanten Regelversorgung gesetzlich Versicherter im Einzelfall erbracht und vergütet werden können, entscheidet nicht das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Dies gilt unter anderem für die Therapie zur Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 92 Absatz 6a des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Psychotherapie-Richtlinie regelt das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung. PTBS wäre als seelische Krankheit gemäß § 2 der Psychotherapie-Richtlinie zu verstehen und unter die in § 27 Absatz 1 Nummer 4 der Psychotherapie-Richtlinie genannte Indikation zur Anwendung von Psychotherapie zu subsumieren. Die unter Abschnitt B. der Psychotherapie-Richtlinie genannten psychotherapeutischen Behandlungs- und Anwendungsformen können bei Vorliegen einer PTBS grundsätzlich zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durchgeführt werden.
Der Gesetzgeber hat die Vergütung der Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie dem vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu bildenden Bewertungsausschuss (BA) übertragen, der die ambulant erbringbaren psychotherapeutischen Leistungen und ihr wertmäßiges Verhältnis zueinander im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in eigener Verantwortung beschließt. Der EBM sieht die abrechnungsfähigen Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie in Kapitel 35 vor, wie zum Beispiel psychoanalytisch begründete Verfahren gemäß § 16 bis § 16b der Psychotherapie-Richtlinie. Beschlüsse des BA und die hierzu entscheidungserheblichen Gründe sind öffentlich zugänglich (s.u.).
Weitere Informationen, unter anderem zum konkreten Leistungsumfang der ambulant erbringbaren psychotherapeutischen Leistungen und deren Finanzierung zu Lasten der GKV, sind unter folgenden Internetadressen abrufbar:
Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Verfügbar unter
https://www.g-ba.de/richtlinien/20/
Themenseite des Gemeinsamen Bundesausschusses Psychotherapie und psychiatrische Versorgung:
https://www.g-ba.de/themen/psychotherapie/
Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) des GKV-SV und der KBV: Verfügbar unter
https://www.kbv.de/media/sp/2021_09_15_Psycho_Vereinbarung_in_Kraft_01_10_2021.pdf
Beschlüsse des Bewertungsausschusses: Verfügbar unter
https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html
EBM-Katalog: Verfügbar unter
https://www.kbv.de/html/online-ebm.php
KBV-Themenseite Psychotherapie: Verfügbar unter
https://www.kbv.de/html/psychotherapie.php
Patienteninformationen zu PTBS des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin (ÄZQ): Verfügbar unter
https://www.patienten-information.de/kurzinformationen/ptbs
Mit freundlichen Grüßen