Finanzierung von Schwangerschaftsberatungsstellen

derzeit steht den Schwangerschaftsberatungsstellen seitens des Landes eine Refinanzierung der Personal- und Sachkosten in Höhe von mindestens 80 % zu. Den Rest müssen die Beratungsstellen aus eigenen Bemühungen aufbringen. Zwar wurde die Förderpauschale in Baden-Württemberg 2023 mit einer Dynamisierung der Personal- und Sachkosten versehen, jedoch fängt diese nicht die tatsächlichen Kostensteigerungen auf. Das führt dazu, dass die Beratungsstellen einem ständigen Kampf um eine auskömmliche Finanzierung ausgesetzt sind. Das ist insofern misslich, als die Beratungsstellen über die reine Schwangerschaftsberatung hinaus auch weitere Aufgaben wie Familienberatung erfüllen, die im Hinblick auf das "Ja zum Kind" wichtig sind.

Angesichts dieses Sachverhaltes lauten meine beiden Fragen:
- Mit welcher (möglichst ausführlichen) Begründung werden den Schwangerschaftsberatungsstellen seitens des Landes nicht 100 % ihrer Kosten refinanziert?
- Sind Träger der Schwangerschaftsberatung, die keinen Schein für den Schwangerschaftsabbruch ausstellen, hinsichtlich der Refinanzierung seitens des Landes mit Trägern gleichgestellt, die einen Schein ausstellen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. November 2023
  • Frist
    28. Dezember 2023
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Matthias Dietrich
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: derzeit steht den Schwangerschafts…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
Matthias Dietrich
Betreff
Finanzierung von Schwangerschaftsberatungsstellen [#293193]
Datum
23. November 2023 12:21
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
derzeit steht den Schwangerschaftsberatungsstellen seitens des Landes eine Refinanzierung der Personal- und Sachkosten in Höhe von mindestens 80 % zu. Den Rest müssen die Beratungsstellen aus eigenen Bemühungen aufbringen. Zwar wurde die Förderpauschale in Baden-Württemberg 2023 mit einer Dynamisierung der Personal- und Sachkosten versehen, jedoch fängt diese nicht die tatsächlichen Kostensteigerungen auf. Das führt dazu, dass die Beratungsstellen einem ständigen Kampf um eine auskömmliche Finanzierung ausgesetzt sind. Das ist insofern misslich, als die Beratungsstellen über die reine Schwangerschaftsberatung hinaus auch weitere Aufgaben wie Familienberatung erfüllen, die im Hinblick auf das "Ja zum Kind" wichtig sind. Angesichts dieses Sachverhaltes lauten meine beiden Fragen: - Mit welcher (möglichst ausführlichen) Begründung werden den Schwangerschaftsberatungsstellen seitens des Landes nicht 100 % ihrer Kosten refinanziert? - Sind Träger der Schwangerschaftsberatung, die keinen Schein für den Schwangerschaftsabbruch ausstellen, hinsichtlich der Refinanzierung seitens des Landes mit Trägern gleichgestellt, die einen Schein ausstellen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Matthias Dietrich Anfragenr: 293193 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293193/ Postanschrift Matthias Dietrich << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Matthias Dietrich
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Dietrich, bezugnehmend auf Ihr Auskunftsersuchen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Finanzierung von Schwangerschaftsberatungsstellen [#293193]
Datum
20. Dezember 2023 15:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dietrich, bezugnehmend auf Ihr Auskunftsersuchen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 27. November 2023 beantworten wir nachfolgend Ihre Fragen. Zu Frage 1 Die Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen erhalten in diesem Jahr für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft eine Förderpauschale in Höhe von 85.238 €. Damit erfüllt das Land seinen gesetzlichen Auftrag, mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten zu finanzieren (s. u. Hintergrund). In den Jahren 2018 und 2019 wurde gemeinsam mit den Landesverbänden der Schwangerschaftsberatungsstellen ein Berechnungsmodell für die Kostenerstattung der Personalkosten entwickelt, das anteilig die Entgeltgruppen E 9, E 10 und E 11 für die Beratungsfachkräfte und zusätzlich E 6 und E 14 für Hilfs- und Leitungspersonal berücksichtigt. Grundlage sind die vom Finanzministerium für die Haushaltsplanaufstellung mitgeteilten Personalkostenrichtsätze. Die Gemein- und Sachkosten werden auf der Basis der jeweils geltenden VwV- Kostenfestlegung berechnet. Ab 2024 werden die anteiligen Entgeltgruppen auf der Grundlage des jeweils geltenden Tarifvertrags der Länder (TV-L) errechnet und die Gemein- und Sachkosten pauschal in Höhe von 20% der Personalgesamtkosten gewährt. Eine 100 %-ige Kostenerstattung bei landesweit 123 Beratungsstellen und 280 Fachkraftstellen in unterschiedlicher Trägerschaft mit unterschiedlicher Tarifzugehörigkeit wäre nur in Form von Einzelfallprüfungen der Kosten möglich und in der Folge mit einem deutlichen Verwaltungsmehraufwand bei den Einrichtungen und den Regierungspräsidien verbunden. Die dann erforderliche Festlegung der "notwendigen Personal- und Sachkosten" würde auch die derzeit gegebene Handlungsfreiheit der Träger bezüglich Personalauswahl und tariflicher Bezahlung deutlich einschränken. Hintergrund: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 (BVerwG 3 C 26.02) den anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich sind, nach § 4 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80% ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten zugesprochen. In der Begründung heißt es: "(...) Eine Förderung beinhaltet im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch keine volle Kostenübernahme. Einen Teil der Kosten muss vielmehr der Träger aus eigenen Mitteln oder aus Fremdmitteln, die er beispielsweise aus Benutzerentgelten gewinnt, bestreichen. Dies entspricht ersichtlich auch der Absicht des damaligen Gesetzgebers. Der von einer Vielzahl von Abgeordneten eingebrachte Gesetzentwurf, der weitgehend dem später beschlossenen Gesetz entspricht, hatte in § 4 Abs. 2 SchKG noch die Bestimmung vorgesehen, nach diesem Gesetz anerkannte Beratungsstellen hätten Anspruch auf Erstattung der notwendigen Personal- und Sachkosten (vgl. BTDrucks 12/2605 <neu> S. 9, 20). Der Sonderausschuss "Schutz des ungeborenen Lebens" änderte diese dahin, dass ein Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung eingeräumt wurde (vgl. BTDrucks 12/2875 S. 77). Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber keine volle Kostenerstattung wollte." Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit Urteil vom 8. August 2011 (BVerwG 3 B 96.10) ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 2010, dass die öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten anhand von standardisierten Personalkostensätze ermittelt werden können. Zudem halten die Richter eine Pauschale, die sich nach dem Personalkostenbetrag der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bemisst, für die Vergütung von Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern, die für die Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz hinreichend qualifiziert sein, für ausreichend. Zu Frage 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 2004 (BVerwG 3 C 14.04) entschieden, dass auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein nach § 7 SchKG auszustellen, einen Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG in Höhe von 80% der notwendigen Personal- und Sachkosten haben. In Folge des Urteils erhalten in Baden-Württemberg alle Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen seit 2005 eine einheitliche Förderpauschale pro Fachkraftstelle. Mit freundlichen Grüßen

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Matthias Dietrich
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre sorgfältige, erhellende Antwort! Mit freundlichen Grüßen Matt…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
Matthias Dietrich
Betreff
AW: Finanzierung von Schwangerschaftsberatungsstellen [#293193]
Datum
12. Januar 2024 07:22
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre sorgfältige, erhellende Antwort! Mit freundlichen Grüßen Matthias Dietrich Anfragenr: 293193 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293193/ Postanschrift Matthias Dietrich << Adresse entfernt >>