finanzrelevante Verträge mit Kirchen in der Stadt Göttingen

Alle nicht generalisierten Verträge mit Kirchen der Stadt Göttingen mit kommunalbezug (z.B. spezielle Kirchen, Orte etc.), die eine Grundlage für finanzielle Zuwendungen der öffentlichen Hand an die Kirchen oder Verzicht auf Zahlungen durch die Kirchen an den Staat begründen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Februar 2016
  • Frist
    16. März 2016
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Martin Rieth
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle nicht generali…
An Niedersächsisches Finanzministerium Details
Von
Martin Rieth
Betreff
finanzrelevante Verträge mit Kirchen in der Stadt Göttingen [#15705]
Datum
15. Februar 2016 10:05
An
Niedersächsisches Finanzministerium
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle nicht generalisierten Verträge mit Kirchen der Stadt Göttingen mit kommunalbezug (z.B. spezielle Kirchen, Orte etc.), die eine Grundlage für finanzielle Zuwendungen der öffentlichen Hand an die Kirchen oder Verzicht auf Zahlungen durch die Kirchen an den Staat begründen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Rieth

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