Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation

Anfrage an: Deutsche Bundesbank

alle Unterlagen ab 01.01.2022, die sich auf Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation beziehen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    19. Mai 2023
  • Frist
    21. Juni 2023
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Unterlagen ab 01.01.2022, die si…
An Deutsche Bundesbank Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation [#279267]
Datum
19. Mai 2023 17:41
An
Deutsche Bundesbank
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen ab 01.01.2022, die sich auf Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation beziehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279267/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Bundesbank
Sehr << Antragsteller:in >> mit Mail vom 19. Mai 2023 haben Sie an uns einen Antrag nach dem Inform…
Von
Deutsche Bundesbank
Betreff
Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation [#279267]
Datum
19. Juni 2023 08:51
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> mit Mail vom 19. Mai 2023 haben Sie an uns einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Bezug auf die Herausgabe aller Unterlagen ab dem 1.1.2022 gerichtet, die sich auf „Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation“ beziehen. Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir den Antrag gegenwärtig noch bearbeiten und die in § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG genannte Monatsfrist verlängern müssen. Grund hierfür sind der Umfang und die Komplexität Ihres Informationszugangsbegehrens. Ihr Antrag betrifft einen Zeitraum von über einem Jahr und eine Vielzahl von Einzelvorgängen und unterschiedlichen, z.T. auch fremdsprachigen Dokumenten, deren Zusammenstellung, Sichtung, Prüfung hinsichtlich von Ausschlussgründen und ggf. Bearbeitung (z. B. Schwärzung) einen erheblichen Zeitaufwand begründen. Hinzu kommt, dass die Unterlagen zahlreiche Dritte betreffen, namentlich Personen und/oder Organisationen, die bspw. an sanktionsrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt waren oder sind. Zudem besteht vermutlich die Notwendigkeit einer Abstimmung mit der Bundesregierung. Wie eben dargelegt, betrifft Ihr Antrag Daten Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 IFG. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG muss in diesen Fällen der Antrag begründet werden. Wir geben Ihnen daher bis zum 30. Juni 2023 Gelegenheit, diese Begründung nachzuholen. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, wenn möglich, Ihren Antrag weiter zu präzisieren, etwa durch Beschränkung auf bestimmte Arten von Unterlagen (bei Genehmigungsverfahren bspw. durch Verzicht auf eingereichte Anlagen oder dergl.) oder einen kürzeren Zeitraum, um auf diese Weise das Verfahren zu beschleunigen. Nach gegenwärtigem Stand gehen wir davon aus, dass mehrere von Ihrem Auskunftsersuchen in seiner jetzigen Form umfasste Dokumente Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten. Die Berührung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter und personenbezogenen Daten Dritter macht gemäß § 8 IFG eine Drittbeteiligung der Betroffenen erforderlich. Wir weisen darauf hin, dass dies Auswirkungen auf die Dauer des Verfahrens und die Höhe der Gebühren haben wird. Im Rahmen etwaiger Drittbeteiligungen würden wir auch Ihren Namen und Ihre Antragsbegründung an die Dritten weitergeben. In Ihrem Antrag bitten Sie auch um Vorab-Information über ggf. anfallende Kosten für den Informationszugang. Die anfallenden Gebühren können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beziffern. Allgemein gilt, dass im Falle einer vollständigen oder teilweisen Herausgabe der beantragten Informationen Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben werden, es sei denn es handelt sich um die Erteilung einfacher Auskünfte, § 10 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 IFG. Zur Darstellung des Gebührenrahmens fügen wir einen Link zum IFGGebV zu Ihrer Kenntnisnahme bei. IFGGebV - Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (gesetze-im-internet.de) Aufgrund des Umfangs der zu prüfenden Unterlagen und dem zu erwartenden sehr hohen Verwaltungsaufwand gehen wir allerdings aktuell im Falle der Herausgabe von Unterlagen von einer Gebührenfestsetzung am oberen Rand der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zur IFGGebV aus, d.h. von 500 Euro. Wir weisen zudem vorsorglich darauf hin, dass Informationen im Zusammenhang mit Finanzsanktionen in hohem Maße insbesondere von dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. f) IFG erfasst sein können, soweit das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr haben kann. Bitte teilen Sie uns bis zum 30. Juni 2023 mit, ob Sie vor diesem Hintergrund den Antrag weiterverfolgen. Sollte bis zu diesem Termin keine Antwort von Ihnen vorliegen, dass Sie den Antrag weiterverfolgen, gehen wir davon aus, dass die weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation“ vom 19.05.202…
An Deutsche Bundesbank Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation [#279267]
Datum
13. Juli 2023 11:13
An
Deutsche Bundesbank
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation“ vom 19.05.2023 (#279267) teile ich mit: Sie können personenbezogene Daten oder Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse von Dritten schwärzen, so dass ein Drittbeteiligungsverfahren entfallen kann. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Deutsche Bundesbank
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 13. Juli 2023. Mit dieser Mail stim…
Von
Deutsche Bundesbank
Betreff
Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation [#279267]
Datum
27. Juli 2023 12:13
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 13. Juli 2023. Mit dieser Mail stimmen sie der Schwärzung von - personenbezogenen Daten und/oder - Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter zu. Basierend auf dieser Zustimmung können seitens der Bundesbank im weiteren Verfahren alle personenbezogenen Daten Dritter sowie etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter geschwärzt werden, die die Grundlage für ein formelles Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 IFG gewesen wären. Ihre Zustimmung zur Schwärzung personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bewirkt im Hinblick auf den voraussichtlich anfallenden Arbeitsaufwand lediglich eine Verschiebung der Arbeit. Aus heutiger Sicht wird ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Anbringung von Schwärzungen sowie die Entnahme von Passagen und Dokumenten (die nicht von der Anfrage umfasst sind) erforderlich und der gem. IFGGebV vorgegebene Maximalbetrag i.H.v. 500 € in Rechnung zu stellen sein. Aufgrund des Umfangs Ihrer Anfrage (alle Unterlagen, die sich auf Finanzsanktionen gegen die russische Föderation ab dem 1.1.2022) ist unverändert davon auszugehen, dass neben dem extrem umfangreichen Rechercheaufwand an mehreren Standorten der Bank sowie der Prüfung etwaiger Versagensgründe nach dem IFG ein sehr hoher Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand bei der Aktensichtung anfallen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden Fall jede vorliegende Seite einzeln überprüft werden muss, sodass insbesondere dadurch ein beträchtlicher Aufwand entstehen wird. Aufgrund der Zahl der zu überprüfenden Seiten und der notwendigen detaillierten Prüfung übersteigt der Aufwand den Üblichen erheblich. Der dadurch entstandene Verwaltungsaufwand innerhalb der Bundesbank ist erforderlich und muss bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden. Insoweit gehen wir davon aus, dass im Fall einer vollständigen oder teilweisen Herausgabe der beantragten Informationen Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben werden und dass der maximale Gebührenrahmen in Höhe von 500 € ausgeschöpft werden wird (vgl. § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 IFG). Damit ist Ihnen der nach dem IFG zulässigen Gesamtbetrag i.H.v. von 500 € in Rechnung zu stellen. Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 2 IFGGebV sind für uns nicht ersichtlich. Zur Darstellung des Gebührenrahmens fügen wir einen Link zum IFGGebV zu Ihrer Kenntnisnahme bei. https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/BJNR000600006.html Vor diesem Hintergrund bitten wir um Mitteilung, ob Sie an Ihrem IFG-Antrag unverändert festhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Zurückziehen meines IFG-Antrags [#279267] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Finanzs…
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Betreff
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#279267]
Datum
29. Juli 2023 08:24
An
Deutsche Bundesbank
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation“ (19.05.2023, #279267) zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>