Fischereigewässer Erms

umfassende Auskunft zum status quo und Vorgeschichte zur vertraglichen Vergabe von Fischereirechten (Verpachtung) an der Erms oder Teilen davon, insbesondere soweit abweichend von der Regelung §20 WG / Gemeingebrauch im baden-württembergischen Wassergesetz.

Zu folgenden Fragen bitte ich um Auskunft:
- seit wann ist das Fischereirecht an der Erms oder Teilen davon vertraglich vergeben und jeweils an wen?
- von wann bis wann läuft der aktuelle Vertrag?
- wann werden die Fischereirechte an der Erms oder Teile davon neu ausgeschrieben?

Mi freundlichen Grüssen

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Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Dezember 2023
  • Frist
    9. Januar 2024
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: umfassende Auskunft zum status quo…
An Landratsamt Reutlingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fischereigewässer Erms [#294183]
Datum
5. Dezember 2023 03:15
An
Landratsamt Reutlingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
umfassende Auskunft zum status quo und Vorgeschichte zur vertraglichen Vergabe von Fischereirechten (Verpachtung) an der Erms oder Teilen davon, insbesondere soweit abweichend von der Regelung §20 WG / Gemeingebrauch im baden-württembergischen Wassergesetz. Zu folgenden Fragen bitte ich um Auskunft: - seit wann ist das Fischereirecht an der Erms oder Teilen davon vertraglich vergeben und jeweils an wen? - von wann bis wann läuft der aktuelle Vertrag? - wann werden die Fischereirechte an der Erms oder Teile davon neu ausgeschrieben? Mi freundlichen Grüssen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294183 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294183/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Reutlingen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Es bedarf grundsätzlich zunächst einer Kl…
Von
Landratsamt Reutlingen
Betreff
WG: Fischereigewässer Erms [#294183]
Datum
3. Januar 2024 11:34
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Es bedarf grundsätzlich zunächst einer Klärung, welcher Teil des Flusses betroffen ist, da die Erms auf über 32 km Länge einige Gemeinden und zwei Landkreise durchläuft. In der Folge kann dann zunächst die Zuständigkeit des Landratsamtes geklärt und können dann die Inhaber der beschränkten und nicht beschränkten Fischereirechte auf Grundlage von insbes. § 3 und § 4 des Fischereigesetzes Baden-Württemberg (FischG) ermittelt werden. Bei Gewässern zweiter Ordnung steht das Fischereirecht i.d.R. den Gemeinden zu. Das Fischereirecht kann verkauft, übertragen oder vereinigt werden. Ebenso ist eine Weitergeltung alter Fischereirechte zu beachten. Eine vertragliche Vergabe des Fischereirechts an Teilstrecken der Erms richtet sich nach den Regelungen aus dem FischG. Für einzelne Streckenabschnitte können Verpachtungen vorliegen, welche jeweils der Fischereibehörde nach § 48 FischG anzuzeigen sind. Eine Übersicht über die Verpachtungen liegt dem Landratsamt Reutlingen nicht vor. Bitte konkretisieren Sie Ihre Anfrage nochmals auf Grundlage der obigen Hinweise. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Freundliche Grüße