Fitnessstudio

Ist es korrekt, dass im Fitnessstudio 1 :1 Sport wieder erlaubt ist. Ich kann das im derzeitigen Lockdown nicht nachvollziehen. Darf das Fitnessstudio den vollen Betrag einziehen, auch wenn dadurch nicht genügend Trainingseinheiten vorhanden sind?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist …
An Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fitnessstudio [#204509]
Datum
26. November 2020 21:03
An
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist es korrekt, dass im Fitnessstudio 1 :1 Sport wieder erlaubt ist. Ich kann das im derzeitigen Lockdown nicht nachvollziehen. Darf das Fitnessstudio den vollen Betrag einziehen, auch wenn dadurch nicht genügend Trainingseinheiten vorhanden sind?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204509 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204509/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Sehr geehrteAntragsteller/in hinsichtlich der Frage nach der Öffnung von Fitnessstudios bzw. nach der Inanspruch…
Von
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Betreff
WG: Fitnessstudio [#204509]
Datum
27. November 2020 10:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hinsichtlich der Frage nach der Öffnung von Fitnessstudios bzw. nach der Inanspruchnahme dortiger Trainingsangebote verweise ich auf die aktuell gültige Achte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 8. SARS-CoV-2-EindV), zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Die Zuständigkeit für die Verordnung liegt grundsätzlich beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt. Die Frage bzgl. Ihrer Beitragszahlungen berührt Aspekte des Verbraucherschutzes. Ich rege an, sich hier mit dem Betreiber in Verbindung zu setzen. Gegebenenfalls kann Ihnen hier ebenso die Verbraucherzentrale beratend zur Seite stehen. Mit freundlichen Grüßen