Sehr << Antragsteller:in >>
in Ihrer Mail vom 14.02.2024 haben Sie uns im Rahmen eines Antrags gemäß § 4 (1) Informationszugangsgesetz SH einige Fragen zu Fledermausvorkommen im Gebiet des B-Plans 1019V gestellt. Mit Ihrem Einverständnis möchten wir Ihnen nicht im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsaktes antworten, sondern formlos in dieser Mail. Falls Sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein sollten, geben Sie uns bitte einen kurzen Hinweis.
Die Fragen aus Ihrer Mail vom 14.02.24 beantworten wir wie folgt:
Auf dem Grundstück An der Holsatiamühle 3 befindet sich ein alter (Tief-)Bunker, der als Fledermausquartier identifiziert wurde. Das Grundstück soll bebaut werden.
- Liegen Ihnen Informationen über das Vorhandensein einer Fledermauspopulation vor?
Ja. Grundlage für die vorgesehene Bebauung ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1019V, der am 19.01.2024 rechtskräftig wurde. Für die geplante Bebauung soll der Bunker auf dem Grundstück „An der Holsatiamühle“ beseitigt werden. Bei der Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Aufstellung des B-Plans wurde eine Relevanz des Bunkers hinsichtlich der Artengruppe Fledermäuse festgestellt. Die artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplans 1019V gibt detailliert Auskunft über das Vorhandensein der Fledermäuse. Ferner werden darin Maßnahmen zur Einhaltung des Zugriffsverbots gemäß § 44 (1) BNatSchG vorgegeben.
- Wenn ja, um welche Art(en) handelt es sich?
Im Gebiet wurden die folgenden fünf Fledermausarten nachgewiesen:
Wasserfledermaus, Myotis daubentonii (mit hoher Wahrscheinlichkeit Bunker = Winterquartier),
Zwergfledermaus, Pipistrellus pipistrellus (kein Bezug zum Bunker),
Mückenfledermaus, Pipistrellus pygmaeus (kein Bezug zum Bunker),
Rauhautfledermaus, Pipistrellus nathusii (kein Bezug zum Bunker),
Großer Abendsegler, Nyctalus noctula (kein Bezug zum Bunker).
Als potenziell vorkommende Arten wurden die folgenden drei Arten eingestuft:
Teichfledermaus, Myotis dasycneme,
Große Bartfledermaus, Myotis brandtii,
Braunes Langohr, Plecotus auritus.
Sollten diese Arten tatsächich vorkommen, überwintern sie mit hoher Wahrscheinlichkeit im Bunker.
- Wenn nein: Haben Vergrämungsmaßnahmen oder andere artenschutzrechtlich relevante Maßnahmen stattgefunden, die den Bestand beeinträchtigen und/oder gefährden?
Es haben keine Maßnahmen stattgefunden, die den Bestand beeinträchtigen und oder gefährden. Gemäß Vorgaben der artenschutzrechtlichen Stellungnahme wurden 2019 die Einflugöffnungen am Bunker in der Art verschlossen, dass Individuen den Bunker zwar verlassen, aber nicht zurückkehren können. Zusätzlich wird unmittelbar vor Abbruch des Bunkers eine Endkontrolle durchgeführt werden.
- Wenn ja, auf wessen Veranlassung haben derartige Maßnahmen stattgefunden?
- Wurden die Maßnahmen artenschutzrechtlich genehmigt?
Wer die Umsetzung der Maßnahmen letztlich veranlasst hat, ist der Unteren Naturschutzbehörde nicht bekannt. Sie wurden durch das Biologische Fachbüro Bioplan vorgegeben und auch durchgeführt. Auftraggeber für die artenschutzrechtliche Stellungnahme war das Architekturbüro Schnittger Architekten + Partner.
Die durch das Biologische Fachbüro Bioplan vorgegebenen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und nicht vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen sind geeignet, die Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG nicht zum Tragen kommen zu lassen. Die Maßnahmen selbst waren nicht genehmigungsbedürftig. Auch für die geplante Beseitigung des Bunkers ist aufgrund der vorangegangenen Vorkehrungen keine artenschutzrechtliche Genehmigung oder Befreiung erforderlich.
Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße