Aktenzeichen: Z2010-10601-2020/13
Sehr
geehrteAntragsteller/in
bitte entschuldigen Sie die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage. Aufgrund der Urlaubszeit nahm die behördeninterne Abstimmung etwas Zeit in Anspruch. Nun zu Ihrer Anfrage:
Mit E-Mail vom 16.06.2020 beantragten Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen:
Warum wurde den Inhabern des Kanals "The Real Life Guys" die Ausnahmegenehmigung für die Fliegende Badewanne entzogen obwohl diese nicht höher als 30 Meter fliegt?
https://www.youtube.com/watch?v=7DwCYuv…
Ihr Schreiben wird als Bürgeranfrage qualifiziert und wie folgt beantwortet:
Den Inhabern der Kanals "The Real Life Guys" wurde für die von diesen konstruierte "fliegende Badewanne" keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Der Schriftverkehr zwischen den "Real Life Guys" und dem Luftfahrt-Bundesamt erfolgte rein informatorisch. Den "Real Life Guys" wurde per Mail vom 04.12.2017 nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mitgeteilt:
"Vorausgesetzt Sie wollen Ihr Gerät in Höhen unter dreißig Metern über Grund oder Wasser betreiben und streben
keine Musterzulassung an, handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes um kein Luftfahrzeug.
Gegen einen Betrieb auf Privatgelände – natürlich mit Zustimmung des Geländeeigentümers – bestehen aus
unserer Sicht, unter Berücksichtigung der v.g. Sachverhalte, keine Einwände.
Eine Abstimmung mit eventuell anderen Beteiligten (Naturschützer, Jagdpächter, Nachbarn, etc.) sollten Sie im
Vorfeld berücksichtigen."
In einer Mail vom 22.01.2018 wurde nach einer weiteren Nachfrage der "The Real Life Guys" die Auskunft präzisiert:
"nach der Veröffentlichung Ihres neuesten Videos
https://www.youtube.com/watch?v=EQK9m_O…, das von uns an das BMVI zur Information weitergeleitet wurde, haben wir vom BMVI nachfolgende Einschätzung zu Ihrem Fluggerät bekommen:
„Wenn das Gerät lediglich elektronisch auf eine Höhenbegrenzung unter 30 Metern programmiert ist, aber ansonsten höher betrieben werden könnte (z.B. bei Versagen der Programmierung), dann fällt das Gerät nicht mehr unter § 1 Absatz 2 Nummer 11 LuftVG.“
Wir möchten Sie ausdrücklich bitten, den v. g. Ausführungen des BMVI Rechnung zu tragen."
Wie Sie aus der Korrespondenz zwischen den Inhabern des Youtube-Kanals "The Real Life Guys" und dem Luftfahrt-Bundesamts entnehmen können, wurde weder ein Antrag auf eine (Ausnahme-)Genehmigung für die "fliegende Badewanne" gestellt noch eine solche erteilt oder entzogen. Die Korrespondenz hatte ausschließlich informatorischen Charakter.
Sollte Ihr Schreiben als IFG-Antrag zu behandeln sein und Ihrem Auskunftsersuchen mit den Ihnen nun vorliegenden Informationen und Unterlagen Ihres Erachtens nicht hinreichend entsprochen worden zu sein, bitte ich Sie, Rückmeldung zu geben. Es würde dann, ggf. nach der Beteiligung Dritter (§ 8 IFG), ein formeller Bescheid erstellt.
Hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage verweise ich auf die Datenschutzerklärung auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (
https://www.lba.de/DE/TopServiceStartse…
Mit freundlichen Grüßen