Flugplatz Marpingen

Das Segelfluggelände verfügt über eine Betriebsgenehmigung, die den Betrieb von Segelflugzeugen im Winden- und Flugzeugschleppstart, den Betrieb mit eigenstartfähigen Motorseglern und den Betrieb von Ballonen gestattet.
Der Flugbetrieb mit Ultraleichtflugzeugen und Motorflugzeugen ist von der vorhandenen Betriebsgenehmigung nicht gedeckt. Seit geraumer Zeit wird der reine Betrieb von Motorflugzeugen und Ultraleichtflugzeugen auf der Grundlage von Außenstart- und -landeerlaubnissen gestattet. Meine Fragen dazu lauten wie folgt:
1. Seit wann werden Außenstart- und -landeerlaubnisse für Motorflüge erteilt?
2. Wer ist jeweils Antragsteller, der Betreiber des Flugplatzes oder der Flugzeughalter?
3. Werden diese Außenstart- und -landeerlaubnisse im Voraus oder Nachträglich beantragt und genehmigt?
4. Seit wann haben diese Außenstart- und -landeerlaubnisse ein Ausmaß und eine Regelhaftigkeit erreicht, dass sie nicht mehr als Ausnahmeregelung gemäß § 25 LuvftVG genehmigungsfähig erscheinen, sondern wie aktuell beantragt eine Umwandlung der Flugplatzgenehmigung erforderlich machen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. April 2020
  • Frist
    26. Mai 2020
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Peter Müller
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Segel…
An Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Saarland Details
Von
Peter Müller
Betreff
Flugplatz Marpingen [#185125]
Datum
22. April 2020 16:36
An
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Segelfluggelände verfügt über eine Betriebsgenehmigung, die den Betrieb von Segelflugzeugen im Winden- und Flugzeugschleppstart, den Betrieb mit eigenstartfähigen Motorseglern und den Betrieb von Ballonen gestattet. Der Flugbetrieb mit Ultraleichtflugzeugen und Motorflugzeugen ist von der vorhandenen Betriebsgenehmigung nicht gedeckt. Seit geraumer Zeit wird der reine Betrieb von Motorflugzeugen und Ultraleichtflugzeugen auf der Grundlage von Außenstart- und -landeerlaubnissen gestattet. Meine Fragen dazu lauten wie folgt: 1. Seit wann werden Außenstart- und -landeerlaubnisse für Motorflüge erteilt? 2. Wer ist jeweils Antragsteller, der Betreiber des Flugplatzes oder der Flugzeughalter? 3. Werden diese Außenstart- und -landeerlaubnisse im Voraus oder Nachträglich beantragt und genehmigt? 4. Seit wann haben diese Außenstart- und -landeerlaubnisse ein Ausmaß und eine Regelhaftigkeit erreicht, dass sie nicht mehr als Ausnahmeregelung gemäß § 25 LuvftVG genehmigungsfähig erscheinen, sondern wie aktuell beantragt eine Umwandlung der Flugplatzgenehmigung erforderlich machen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Müller Anfragenr: 185125 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185125 Postanschrift Peter Müller << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peter Müller

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Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Saarland
Sehr geehrter Herr Müller, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 22.04.2020 und beantworten I…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Saarland
Betreff
Flugplatz Marpingen [#185125]
Datum
5. Mai 2020 07:35
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Müller, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 22.04.2020 und beantworten Ihre Fragen im Nachgang wie folgt : Zu 1 : Nach den hier vorhandenen Akten sind Außenstarts und -landungen bereits seit dem Jahr 1968 erteilt worden. Zu 2 : Antragsteller ist in der Regel der entsprechende Flugzeughalter bzw. Pilot. Dies ist aber auch der Aeroclub-Saar e.V. (AeCS) als Landeplatzhalter, sofern es sich um Flüge der am Segelfluggelände stationierten Schleppflugzeuge, des Schlepp-Motorseglers bzw. des Schlepp-Ultraleichtflugzeugs der ansässigen Vereine handelt, die außerhalb des mit dem Schleppen von Segelflugzeugen zusammenhängenden Flugbetriebs stattfinden. Darüber hinaus beantragt der Aeroclub-Saar Außenstart- und -landeerlaubnisse für Ultraleichtflugzeuge von Mitgliedern des AeCS. Zu 3 : Außenstart- und -landeerlaubnisse sind grundsätzlich im Voraus zu beantragen. Zu 4 : Der Antrag auf Umwandlung des Segelfluggeländes Marpingen in einen Sonderlandeplatz erfolgte durch den Landeplatzhalter. Dieser verfolgt nach eigenen Angaben mit der Genehmigung als Sonderlandeplatz das Ziel, die Durchführung von "Einführungsflügen" und Schnupperlehrgängen wie auch in vom Antragsteller beantragten beschränktem Umfang die Öffnung des Landeplatzes für Motorflugbetrieb zu ermöglichen. Hier sieht der Halter den Flugplatz auch als Ergänzung des touristischen Angebots der Region. Diese Informationen ergehen gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen