Flugplatz Marpingen
Das Segelfluggelände verfügt über eine Betriebsgenehmigung, die den Betrieb von Segelflugzeugen im Winden- und Flugzeugschleppstart, den Betrieb mit eigenstartfähigen Motorseglern und den Betrieb von Ballonen gestattet.
Der Flugbetrieb mit Ultraleichtflugzeugen und Motorflugzeugen ist von der vorhandenen Betriebsgenehmigung nicht gedeckt. Seit geraumer Zeit wird der reine Betrieb von Motorflugzeugen und Ultraleichtflugzeugen auf der Grundlage von Außenstart- und -landeerlaubnissen gestattet. Meine Fragen dazu lauten wie folgt:
1. Seit wann werden Außenstart- und -landeerlaubnisse für Motorflüge erteilt?
2. Wer ist jeweils Antragsteller, der Betreiber des Flugplatzes oder der Flugzeughalter?
3. Werden diese Außenstart- und -landeerlaubnisse im Voraus oder Nachträglich beantragt und genehmigt?
4. Seit wann haben diese Außenstart- und -landeerlaubnisse ein Ausmaß und eine Regelhaftigkeit erreicht, dass sie nicht mehr als Ausnahmeregelung gemäß § 25 LuvftVG genehmigungsfähig erscheinen, sondern wie aktuell beantragt eine Umwandlung der Flugplatzgenehmigung erforderlich machen?
Anfrage erfolgreich
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Datum22. April 2020
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26. Mai 2020
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