Flutkatastrophe 2021 / Anordnungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 LBKG

Sehr geehrter Herr Linnertz,

nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 LBKG sind auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person

- dringend benötigte Hilfsmittel,
- insbesondere Fahrzeuge,
- Geräte,
- Maschinen,
- Materialien,
- Rettungshunde und andere Tiere,
- bauliche Anlagen oder Einrichtungen,
die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden geeignet und erforderlich sind, einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen, von jeder natürlichen und juristischen Person sowie von Personenvereinigungen einschließlich ihrer Verrichtungsgehilfinnen und Verrichtungsgehilfen bereitzustellen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz:
- Wie viele Anordnungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 LBKG sind im Zeitraum 17.07.2021 bis 01.10.2021 durch die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter, in den Fällen des § 24 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person erlassen worden?

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Juni 2023
  • Frist
    11. Juli 2023
  • 3 Follower:innen
Tobias Kempfer
Sehr geehrter Herr Linnertz, nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 LBKG sind auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzl…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
Tobias Kempfer
Betreff
Flutkatastrophe 2021 / Anordnungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 LBKG [#280732]
Datum
8. Juni 2023 14:30
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Herr Linnertz, nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 LBKG sind auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person - dringend benötigte Hilfsmittel, - insbesondere Fahrzeuge, - Geräte, - Maschinen, - Materialien, - Rettungshunde und andere Tiere, - bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden geeignet und erforderlich sind, einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen, von jeder natürlichen und juristischen Person sowie von Personenvereinigungen einschließlich ihrer Verrichtungsgehilfinnen und Verrichtungsgehilfen bereitzustellen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz: - Wie viele Anordnungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 LBKG sind im Zeitraum 17.07.2021 bis 01.10.2021 durch die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter, in den Fällen des § 24 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person erlassen worden? Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kempfer Anfragenr: 280732 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280732/ Postanschrift Tobias Kempfer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Kempfer, angefügtes Dokument bitte ich zu beachten. Abschließend weise ich darauf hin, dass …
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Flutkatastrophe 2021 / Anordnungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 LBKG [#280732]
Datum
3. Juli 2023 15:36
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrter Herr Kempfer, angefügtes Dokument bitte ich zu beachten. Abschließend weise ich darauf hin, dass die Möglichkeit der Anrufung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Postfach 30 40, 55020 Mainz, (Telefon: +49 (0) 6131 208-2449, Telefax: +49 (0) 6131 208-2497, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>) besteht, wenn eine Verletzung des Rechts auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz geltend gemacht wird. Mit freundlichen Grüßen