Flutkatastrophe 2021 / Verträge mit der Helfer-Stab gGmbH und/oder m2a artitude Betriebs GmbH
Anfrage an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz:
Es wird bezug genommen auf die Drucksache 18/6112 "Helfer-Stab Ahrtal" und den zwischen der ADD und der m2a artitude Betriebs GmbH geschlossenen Vertrag.
Michael Ebling führt hierzu aus:
Zitat: "Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) trägt die Kosten für Einsätze der überörtlichen allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
unabhängig davon, wer die Einsatzleitung wahrnimmt, der Landkreis."
Nach §1 LBKG erstreckt sich die Anwendbarkeit des LBKG auf die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen
- Brandgefahren
- Gefahren, insbesondere durch Unfälle, Naturereignisse, Gefahrstoffe, beim Massenanfall von Verletzten und Erkrankten oder bei der Wasserrettung
- Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz)
Vor diesem Hintergrund frage ich die Aufsichts und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz:
- Welche konkreten Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr wurden von der m2a artitude Betriebs GmbH und/oder der Helfer-Stab gGmbH übernommen?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum9. Juni 2023
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11. Juli 2023
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