Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern gem. § 5 Abs. 2b Krankenhausentgeltgesetz

Die von den Bundesländern übermittelten Dokumente gem. § 5 Absatz 2b Satz 5 Krankenhausentgeltgesetz über die Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. März 2023
  • Frist
    3. Mai 2023
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Sven Wunderlich
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die von den Bundesländern übermittelt…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Sven Wunderlich
Betreff
Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern gem. § 5 Abs. 2b Krankenhausentgeltgesetz [#274383]
Datum
30. März 2023 15:14
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die von den Bundesländern übermittelten Dokumente gem. § 5 Absatz 2b Satz 5 Krankenhausentgeltgesetz über die Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sven Wunderlich Anfragenr: 274383 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274383/
Mit freundlichen Grüßen Sven Wunderlich
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern gem § 5 Abs 2b Krankenhausentg…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern gem § 5 Abs 2b Krankenhausentgeltges... [#274383]
Datum
31. März 2023 13:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wunderlich, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Wunderlich, wir nehmen Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IF…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern gem. § 5 Abs. 2b Krankenhausentgeltgesetz [#274383]
Datum
12. April 2023 14:08
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Wunderlich, wir nehmen Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG entscheidet diejenige Behörde über den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber, also diejenige Behörde, die Informationen im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat (s. BT-Drucksache 15/4493, S. 15). Maßgeblich für die Verfügungsbefugnis über Informationen anderer Urheber ist in erster Linie, inwiefern die Information der damit faktisch über sie verfügenden Stelle zur Wahrnehmung eigener Aufgaben überlassen worden ist (s. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.11.2014 - OVG 12 B 14.13, Rn. 31). Die Verfügungsberechtigung liegt nicht bereits dann vor, wenn die Information nach formalen Kriterien ordnungsgemäß Teil der Akten der grundsätzlich informationspflichtigen Behörde ist. Die ordnungsmäßige Zugehörigkeit zu den Akten ist nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Verfügungsberechtigung (s. BVerwG, Urt. v. 3. 11. 2011 - 7 C 4.11, Rn. 27). Urheber bzw. Bearbeiter der von Ihnen beantragten Dokumente sind die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden. Die Dokumente werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu rein informatorischen Zwecken übermittelt und hier nicht weiter verarbeitet. Wir empfehlen Ihnen aus verfahrensökonomischen Gründen vor diesem Hintergrund, Ihre Anfrage unmittelbar an die zuständigen Landesbehörden zu richten. Im Rahmen eines an das BMG gerichteten Antrags auf Informationszugang müssten diese in jedem Falle vorab beteiligt werden. Ihr Antrag würde dadurch voraussichtlich gebührenpflichtig werden. Da die von Ihnen beantragten Dokumente dem BMG derzeit noch nicht vollständig vorliegen, lässt sich die Bearbeitungsdauer Ihres Ersuchens überdies noch nicht abschätzen. Mit freundlichen Grüßen
Sven Wunderlich
Guten Tag, vielen Dank für die Rückmeldung. Da ich Ihnen die Abstimmung mit den Ländern ersparen will, ziehe ich …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Sven Wunderlich
Betreff
AW: Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern gem. § 5 Abs. 2b Krankenhausentgeltgesetz [#274383]
Datum
12. April 2023 16:17
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die Rückmeldung. Da ich Ihnen die Abstimmung mit den Ländern ersparen will, ziehe ich den Antrag hiermit zurück. Ist ja auch ein schönes Thema für eine Kleine Anfrage. Könnte Sie mir bitte nur eine Frage beantworten: Verstehe ich Sie richtig, dass das BMG also nicht prüfen wird, inwieweit die Verwendung bzw. Verteilung von Bundesmitteln (GKV-Beiträge sowie Steuern) unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien erfolgt? Mit freundlichen Grüßen Sven Wunderlich Anfragenr: 274383 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274383/

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Wunderlich, ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Nachfrage. § 5 Absatz 2b Satz 5 Krankenh…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern gem. § 5 Abs. 2b Krankenhausentgeltgesetz [#274383]
Datum
17. April 2023 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Wunderlich, ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Nachfrage. § 5 Absatz 2b Satz 5 Krankenhausentgeltgesetz sieht vor, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unter anderem dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Höhe des standortindividuellen Förderbetrages und die Information, inwieweit die von ihr für die Festlegung dieses Betrages zugrunde gelegten Kriterien maßgeblich waren, mitzuteilen hat. Selbstverständlich wird das BMG die übersandten Dokumente und die darin enthaltenen Ausführungen, insbesondere inwieweit die bundesseitigen Vorgaben berücksichtigt wurden, sichten. Mit freundlichen Grüßen