Bescheid GZ: 0760/157*48
Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit nachfolgender Mail vom 11.März 2024 beantragen Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Herausgabe nachfolgender amtlicher Informationen:
"1. die in den letzen 3 Jahren aus ihrem Haus bereitgestellten Summen zur Förderung der künstlichen Befruchtung nach der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion"
2. falls vorhanden, die Anzahl der erfolgreichen Behandlungen (geborene Kinder).
3. die eingesparten Kosten durch die Streichung im Haushaltsjahr 2024.
4. die Verantwortliche Abteilung / Team für die Inhaltliche Betreuung der Homepage
https://www.informationsportal-kinderwunsch.de/
5. die Anzahl der Nachrichten die Angestellte des Servicetelefons an die Verantwortliche Abteilung aus 4. im Jahr 2024 geschickt haben."
Der Antrag wird wie folgt entschieden:
1. Dem Antrag wird stattgegeben.
2. Der Bescheid ist nicht gebührenpflichtig.
I.
Rechtsgrundlage für Ihren Antrag ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese kann Ihnen gewährt werden.
Antwort zu Frage 1:
Der Haushaltsgesetzgeber beschließt die Höhe der Mittel unter anderem auch für den Haushaltstitel, aus dem neben anderem ungewollt kinderlose Paare im Rahmen der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion" unterstützt werden können. Daraufhin konnten für die letzten drei Jahre insgesamt 17.797.333,72 Euro zur Verfügung gestellt werden.
Antwort zu Frage 2:
Eine Erhebung zu der Anzahl geborener Kinder findet nicht statt.
Aus den letzten drei Jahren sind dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zwar 8268 Schwangerschaften bekannt, jedoch geht die Zahl auf nur rein freiwillige Rückmeldungen von Paaren zurück und sie kamen zudem nicht aus allen Förderländern.
Antwort zu Frage 3:
Wie unter Antwort zu Frage 1 dargelegt, beschließt der Haushaltsgeber die Mittel für den Haushaltstitel, aus dem neben anderem auch ungewollt kinderlose Paare finanziell unterstützt werden können. Wenn Einsparerfordernisse in einem Bundeshaushalt berücksichtigen werden müssen, ergeben sich aus den dann notwendigen Anpassungen des Haushaltsgesetzgebers keine "eingesparten Kosten". Im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber für das Haushaltsjahr 2024 beschlossenen Mittel für den oben genannten Titel stehen für die finanzielle Unterstützung ungewollt kinderloser Paare 4.652.302,62 Euro bereit.
Antwort zu Frage 4:
Das für die Betreuung der Internetseite
www.informationsportal-kinderwunsch.de zuständige Referat ist das Referat "Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit, Reproduktionsmedizin und Frauengesundheit".
Antwort zu Frage 5:
Zum Zeitpunkt 13. März 2024 sind 40 Schreiben von Bürger und Bürgerinnen im Referat eingegangen.
II.
Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen