Folgeanfrage zu: "Unternehmen Area9 Lyceum und Testung des ITS Area Rhapsode an Schulen" [Anfrage #249720]

Ich beziehe mich auf die bestehende, vom Staatsministerium beantwortete Anfrage mit der Nummer #249720: https://fragdenstaat.de/anfrage/unternehmen-area9-lyceum-und-testung-des-its-area-rhapsode-an-schulen/. Auf Seiten 2 und 3 des Schreibens vom 07.06.2022 steht u.a.:

"Zugriff auf die Daten hatte auch das Unternehmen Amazon Web Services EMEA mit Sitz in Luxemburg als Betreiber des für die Verarbeitung genutzten Rechenzentrums in Frankfurt. ... Die genannten datenschutzrechtlichen Bedenken bezogen sich vordringlich auf die Notwendigkeit der Gewährleistung eines Hastings ohne die Möglichkeit eines exterritorialen Zugriffs außerhalb der Europäischen Union sowie die Wahrung der Grenzen des Bildungsauftrags bei der durch das System vorgenommenen Datenverarbeitung".

Bitte senden Sie mir das nach Art. 44 S. 2, 46 (2) c) DSGVO i.V.m. Schrems II EuGH bzw. Klausel 14 Standarddatenschutzklauseln erforderliche 'Transfer Impact Assessment' zu, das sich auf den o.g. Einsatz von AWS EMEA bezieht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Juli 2022
  • Frist
    3. September 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ic…
An Sächsisches Staatsministerium für Kultus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Folgeanfrage zu: "Unternehmen Area9 Lyceum und Testung des ITS Area Rhapsode an Schulen" [Anfrage #249720] [#256025]
Datum
31. Juli 2022 18:45
An
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich beziehe mich auf die bestehende, vom Staatsministerium beantwortete Anfrage mit der Nummer #249720: https://fragdenstaat.de/anfrage/unternehmen-area9-lyceum-und-testung-des-its-area-rhapsode-an-schulen/. Auf Seiten 2 und 3 des Schreibens vom 07.06.2022 steht u.a.: "Zugriff auf die Daten hatte auch das Unternehmen Amazon Web Services EMEA mit Sitz in Luxemburg als Betreiber des für die Verarbeitung genutzten Rechenzentrums in Frankfurt. ... Die genannten datenschutzrechtlichen Bedenken bezogen sich vordringlich auf die Notwendigkeit der Gewährleistung eines Hastings ohne die Möglichkeit eines exterritorialen Zugriffs außerhalb der Europäischen Union sowie die Wahrung der Grenzen des Bildungsauftrags bei der durch das System vorgenommenen Datenverarbeitung". Bitte senden Sie mir das nach Art. 44 S. 2, 46 (2) c) DSGVO i.V.m. Schrems II EuGH bzw. Klausel 14 Standarddatenschutzklauseln erforderliche 'Transfer Impact Assessment' zu, das sich auf den o.g. Einsatz von AWS EMEA bezieht.
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um kostenfreie Anfrage. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256025 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256025/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag betreffend das Unternehmen Area9 Lyceum und …
Von
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Betreff
AW: Folgeanfrage zu: "Unternehmen Area9 Lyceum und Testung des ITS Area Rhapsode an Schulen" [Anfrage #249720] [#256025]
Datum
31. August 2022 15:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
folgeanfnameagezuuntenamenenamemenanameea9lyceumun.eml
9,3 KB
image001.png
6,7 KB
image002.png
11,4 KB
image003.png
21,3 KB
smime.p7s
2,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag betreffend das Unternehmen Area9 Lyceum und die Testung von Area9 Rhapsode an Schulen, welcher das SMK am 01.08.2022 erreicht hat. Ihr Antrag auf Zusendung der von Ihnen begehrten Informationen (Transfer Impact Assessment in Bezug auf den Einsatz von AWS EMEA) ist abzulehnen, da er zwar zulässig, aber unbegründet ist. Es gibt keine Rechtsgrundlage, welche Ihnen als Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen einräumt. (1) Ein Anspruch folgt schon nicht aus dem Sächsischen Transparenzgesetz, da dieses Gesetz erst am 01.01.2023 in Kraft tritt. (2) Ein Anspruch besteht zudem nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) bzw. § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), da es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 SächsUIG bzw. § 2 Abs. 3 UIG handelt. Bei den angefragten Informationen ist kein hinreichender Umweltbezug erkennbar. Es handelt sich um Informationen im Zusammenhang mit der Dokumentation datenschutzrechtlicher Pflichten ohne erkennbaren Zusammenhang zu den in § 3 Abs. 2 SächsUIG bzw. § 2 Abs. 3 UIG genannten Umweltbestandteilen. (3) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), da der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die Auskunft über die von Ihnen genannten Unterlagen dem Sinn und Zweck des VIG, dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, dienlich wäre. (4) Weitere Rechtsgrundlagen, aus denen sich ein Anspruch auf Zusendung der angefragten Informationen ergeben könnte, existieren nicht. Mit freundlichen Grüßen