Fördergelder für China

Es werden doch Förderkredite an China vergeben werden – seit dem Jahr 2020 ausschließlich für Vorhaben im Bereich Umwelt- und Klimaschutz. China aber baut zig Kohlekraftwerke. Wie passt das alles? Bei uns CO2 Steuererhöhung usw.

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  • Datum
    21. August 2021
  • Frist
    25. September 2021
  • Ein:e Follower:in
Angela Steil
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es werden doch F…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
Angela Steil
Betreff
Fördergelder für China [#227165]
Datum
21. August 2021 09:33
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es werden doch Förderkredite an China vergeben werden – seit dem Jahr 2020 ausschließlich für Vorhaben im Bereich Umwelt- und Klimaschutz. China aber baut zig Kohlekraftwerke. Wie passt das alles? Bei uns CO2 Steuererhöhung usw.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Angela Steil Anfragenr: 227165 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227165/ Postanschrift Angela Steil << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Angela Steil
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010-0291/117 - hier: Eingangsbestätigung Sehr geehrte Frau Steil, ich bestätige den Ei…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010-0291/117 - hier: Eingangsbestätigung
Datum
23. August 2021 09:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Steil, ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. August 2021, eingegangen im BMZ am 23. August 2021. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Ich habe Ihren Antrag an das in meinem Haus zuständige Fachreferat weitergeleitet. Die Bearbeitung soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG innerhalb eines Monats erfolgen. Sollte die Bearbeitung Ihres Antrags länger als einen Monat in Anspruch nehmen (z.B. weil umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden), werde ich Sie darüber informieren. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben; sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Für den Fall, dass ich Gebühren zu erheben beabsichtige, werde ich Sie darüber vor der Bescheidung Ihres Antrags informieren. Ich werde Sie dann auch bitten, mich über eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 IFGGebV vor der Bescheidung zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010-0291/117 - hier: Abgabe an das Referat Bürgerkommunikation Sehr geehrte Frau Steil,…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010-0291/117 - hier: Abgabe an das Referat Bürgerkommunikation
Datum
24. August 2021 09:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Steil, bei Ihrem Antrag vom 21. August 2021, den Sie mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz über die Plattform FragDenStaat gestellt haben, handelt es sich nicht um einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), da der konkrete Aktenbezug fehlt. Sie haben vielmehr eine allgemeine Sachfrage gestellt. Diese ist nicht im Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) erfasst. Denn das IFG verpflichtet Behörden nicht zur Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen, sondern lediglich zur Herausgabe von aktenkundigem Material. Daher habe ich Ihre Anfrage an das Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet, welches für die Beantwortung Ihrer allgemeinen Sachfrage zuständig ist. Die Behandlung Ihrer Anfrage als allgemeine Bürgeranfrage hat für Sie den Vorteil, dass Ihr Anliegen kostenfrei bearbeitet werden kann, während die Bearbeitung eines IFG-Antrags mit Gebühren für den Antragsteller verbunden sein kann. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Sehr geehrte Frau Steil, vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbei…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
AW: Fördergelder für China [#227165] -
Datum
7. September 2021 12:49
Status
Sehr geehrte Frau Steil, vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Es ist korrekt, dass aus den Förderkrediten, die China vom BMZ erhält, Vorhaben im Bereich Umwelt- und Klimaschutz gefördert werden. Den Bau von Kohlekraftwerken finanzieren wir grundsätzlich nicht mehr. Die im Bau befindlichen Kohlekraftwerke finanziert das Land aus anderen Quellen. Chinas Energiebedarf ist nach wie vor enorm. Eben weil der Bedarf an Energie so hoch ist – in China und anderswo –, ist es wichtig, alternative und umweltverträglichere Energieträger zu fördern. Auch kleinere Investitionen in erneuerbare Energien helfen, die Technologien praktikabler, günstiger und bekannter zu machen. Davon werden wir in Zukunft profitieren. Mit freundlichen Grüßen