Sehr
geehrteAntragsteller/in
Ihre o. g. Anfragen wurden an uns weitergeleitet, da wir als beliehener Projektträger im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für das Programm "Forschung für die zivile Sicherheit" zuständig sind. Im Rahmen dieses Programms betreuen wir u. a. das Verbundprojekt: Risikoanalyse bei islamistisch motivierten Tatgeneigten (RISKANT), welches Gegenstand Ihrer Anfrage ist.
Zu Ihrer Anfrage #132039 verweisen wir auf die Tagungsbroschüre, die wir Ihnen parallel auf dem Postweg zuschicken. Die gezeigte Präsentation ist im Internet unter
https://www.sifo.de/files/2D_Rossegger_TARGET_IF18.pdf verfügbar.
Die Akten zu den Vorhaben 13N14460 bis 13N14462, die insbesondere die gesamte von Ihnen zur Einsicht angeforderte Korrespondenz des BMBF mit dem Bundeskriminalamt (BKA) und der Arbeitsgruppe Forensische Psychologie an der Universität Konstanz beinhalten, enthält personenbezogene Daten Dritter (§ 5 IFG). Darüber hinaus können in der Korrespondenz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 IFG) enthalten sein. Wir bitten Sie daher, Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens zu begründen. Zwar bedürfen Anträge nach dem IFG grundsätzlich keiner Begründung. Ausnahmsweise sieht § 7 Abs. 1 S. 3 IFG jedoch eine Begründungspflicht vor, wenn der Antrag Belange Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 IFG berührt.
Den jeweiligen Dritten werden wir anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Denn gem. § 5 Abs. 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Darüber hinaus darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 S. 2 IFG nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass in den Akten auch geistige Eigentumsrechte enthalten sein können. Auch diese können gem. § 6 S. 1 IFG einem Informationszugang entgegenstehen und müssen ggf. unkenntlich gemacht werden.
Sofern Sie sich mit der Unkenntlichmachung der Informationen, der oben beschriebenen Belange Dritter (personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und geistiger Eigentumsrechte) einverstanden erklären, ist eine Begründung nicht erforderlich. Auch kann das oben beschriebene Drittbeteiligungsverfahren - allerdings allein in Bezug auf die personenbezogenen Daten Dritter - unterbleiben.
Sie hatten zudem um Mitteilung einer vorherigen Gebührenschätzung gebeten. Insofern weise ich Sie darauf hin, dass für den Fall einer (teilweisen) Informationsgewährung eine voraussichtliche Gebühr in Höhe von ca. 500 Euro anfallen dürfte.
Eine Durchsicht der Akten zum Zwecke der Identifikation von eventuellen einschlägigen Ausschluss-gründen, Drittbeteiligungsverfahren zumindest bzgl. Betriebsgeheimnissen und geistigem Eigentum, sowie die ggfs. erforderliche Bewertung der Stellungnahmen und ggfs. Schwärzungen o.ä. wird derzeit mit mindestens 20 Zeitstunden Arbeitsaufwand eingeschätzt.
Vor diesem Hintergrund dürfte der von der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vorgesehene Gebührenrahmen Anlage A in der Größenordnung von 800 bis 1.500 Euro betroffen sein.
Bitte teilen Sie uns bis zum 12.07.2019 mit, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten. Sollten wir bis dahin keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen.
Mit freundlichen Grüßen