Förderung von Väterarbeit

Nach dem Haushaltplan des Landes NRW für 2021 werden "Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Vaterschaft in NRW finanziert". Titel 547 13 Nr. 3. Bitte teilen Sie mir mit, welche Summe hier als Förderung zur Verfügung steht und benennen Sie mir bitte konkret, welche Einrichtungen diese Förderung erhalten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
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Carsten Selke
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Carsten Selke
Betreff
Förderung von Väterarbeit [#219015]
Datum
22. April 2021 15:34
An
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach dem Haushaltplan des Landes NRW für 2021 werden "Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Vaterschaft in NRW finanziert". Titel 547 13 Nr. 3. Bitte teilen Sie mir mit, welche Summe hier als Förderung zur Verfügung steht und benennen Sie mir bitte konkret, welche Einrichtungen diese Förderung erhalten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Carsten Selke Anfragenr: 219015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219015/
Mit freundlichen Grüßen Carsten Selke
Carsten Selke
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Förderung von Väterarbeit“ vom 22.04.2021 (#219…
An Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Carsten Selke
Betreff
AW: Förderung von Väterarbeit [#219015]
Datum
26. Mai 2021 06:56
An
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Förderung von Väterarbeit“ vom 22.04.2021 (#219015) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Carsten Selke Anfragenr: 219015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219015/
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Selke, auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug und bitte die Verzögerung zu entschuldigen, die …
Sehr geehrter Herr Selke, auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug und bitte die Verzögerung zu entschuldigen, die durch ein Büroversehen entstanden ist. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrages auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
Carsten Selke
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Die Anbieter von fragdenstaat.de und ich teilen I…
An Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Carsten Selke
Betreff
AW: Förderung von Väterarbeit [#219015]
Datum
3. Juni 2021 10:05
An
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Die Anbieter von fragdenstaat.de und ich teilen Ihre Einschätzung nur bedingt. Ich bitte Sie daher mir zunächst mitzuteilen, ob Sie gedenken für die Auskunft Gebühren zu erheben oder meinen Antrag ganz oder teilweise abzulehnen. Die Abfrage der postalischen Erreichbarkeit vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage ist grundsätzlich nicht zulässig und insbesondere auch nicht erforderlich oder geboten, um zu verifizieren, dass es sich bei mir um eine natürliche Person handelt. Eine Abfrage der postalischen Anschrift ist nach diesseitiger Auffassung erst dann zulässig, wenn der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder Gebühren zu erheben sind. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung ihrerseits ist jedoch jedenfalls für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Ihre Behörde ist zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Ver- waltungsakt bestimmt ist. Die Ermittlung einer Postanschrift ist für eine wirksame Bekanntgabe im Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags dementsprechend nicht erforderlich. Eine Abfrage der postalischen Adresse ist auch nicht erforderlich, um zu verifizieren, dass es sich bei der Person, die den Antrag gestellt hat, um eine natürliche Person handelt. Das Einrichten eines FragDenStaat-Kontos und die Bedienung desselben ist bereits nur durch natürliche Personen möglich. Soweit seitens der Behörde befürchtet wird, dass hinter dem Namen Carsten Selke eine juristische Person steht, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die diese Befürchtung stützen würden. Ferner kann darauf hingewiesen werden, dass ein Informationsanspruch selbst dann besteht, wenn eine natürliche Person als Antragsteller die Weitergabe der Informationen an eine andere natürliche Person oder an eine juristische Person beabsichtigt oder wenn er im Sinne eines „Strohmanns“ lediglich von einer juristischen Person vorgeschoben ist (vgl. OVG Münster DÖV 2009, 41). Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt in diesem Zusammenhang aus, dass juristische Personen des Privatrechts zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Informationszugang haben, aber jede dort tätige natürliche Person Informationen nach dem IFG NRW erhalten kann (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Infor...). Die Abfrage einer Postanschrift kann allerdings dann zulässig sein, wenn die Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht. Meine Informationsfreiheitsanfrage „Förderung von Väterarbeit“ vom 22.04.2021 (#219015) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte teilen Sie mir bis zum 11. Juni mit, ob Sie für die Auskunft Gebühren erheben wollen, oder meinen Antrag ganz oder teilweise zurückweisen wollen. Falls, ja bitte möglichst mit Begründung. Mit freundlichen Grüßen Carsten Selke Anfragenr: 219015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219015/
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Selke, für Ihre Antwortmail vom 03 Juni 2021 danke ich Ihnen. Darin führen Sie aus, dass die A…
Sehr geehrter Herr Selke, für Ihre Antwortmail vom 03 Juni 2021 danke ich Ihnen. Darin führen Sie aus, dass die Abfrage der postalischen Erreichbarkeit vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage grundsätzlich nicht zulässig und insbesondere auch nicht erforderlich oder geboten sei, um zu verifizieren, dass es sich bei Ihnen um eine natürliche Person handelt. Eine Abfrage sei nur unter bestimmten – von Ihnen benannten Voraussetzungen (Prognoseentscheidung) - zulässig. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2021 hinweisen (13 K 1190/21). In dem Urteil stellt das Verwaltungsgericht klar, dass es nicht gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstößt, zu Beginn eines IFG-Verfahrens zum Zwecke der Identifikation des Antragstellers eine Adresse zu erfragen. Nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts sei es umgekehrt sogar erforderlich, die Adresse des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Bearbeitung einer IFG-Anfrage anzufordern. Auf die von Ihnen angeführte Prognose, ob der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll oder aber Gebühren erhoben werden sollen, kommt es dabei nicht an. Ich bitte Sie daher erneut um die Übermittlung Ihrer Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen
Carsten Selke
Sehr << Anrede >> betreffend meine Informationsfreiheitsanfrage „Förderung von Väterarbeit“ vom 22.04…
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Von
Carsten Selke
Betreff
AW: Förderung von Väterarbeit [#219015]
Datum
13. Juni 2021 21:05
An
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> betreffend meine Informationsfreiheitsanfrage „Förderung von Väterarbeit“ vom 22.04.2021 (#219015) teile ich Ihnen hiermit auf Ihren Wunsch meine postalische Erreichbarkeit mit, auch wenn ich dieses nicht für erforderlich halte: Carsten Selke c/o Familie Rath, Sandweg 95, 50827 Köln. Mit freundlichen Grüßen Carsten Selke Anfragenr: 219015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219015/
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Selke, zu Ihrer o.a. Anfrage nach dem IFG NRW (Informationsfreiheitsgesetz NRW) vom 22.04.2021…
Sehr geehrter Herr Selke, zu Ihrer o.a. Anfrage nach dem IFG NRW (Informationsfreiheitsgesetz NRW) vom 22.04.2021, zuletzt aktualisiert am 13.06.2021 übersende ich Ihnen beiliegendes Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen
Carsten Selke
Sehr << Anrede >> ganz herzlichen Dank für Ihre Mühen und Ihre Antwort. Tatsächlich haben Sie meine A…
An Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Carsten Selke
Betreff
AW: Förderung von Väterarbeit [#219015]
Datum
29. Juni 2021 17:24
An
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ganz herzlichen Dank für Ihre Mühen und Ihre Antwort. Tatsächlich haben Sie meine Anfrage vom Wortlaut her korrekt beantwortet. Vielen Dank auch für Ihren ergänzenden Hinweis. Mein Interesse ist aber spezieller, weshalb ich mir erlaube meine IFG-Anfrage hiermit zu präzisieren. Bitte teilen Sie mir die Höhe der Fördersummen mit, welche nach betreffendem Titel und Erläuterungsnummer des Haushaltsplans jeweils konkret für das Internetportal vaeter.nrw, die Landesarbeitsgemeinschaft Väterarbeit NRW und den Väterfachtag im November diesen Jahres zur Verfügung stehen. Für Ihre weiteren Mühen darf ich mich bereits im Voraus bedanken und verbleibe mit freundlichen Grüßen Carsten Selke Anfragenr: 219015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219015/
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Förderung von Väterarbeit
Von
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Förderung von Väterarbeit
Datum
29. Juli 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Carsten Selke
Sehr << Anrede >> ich darf mich ganz herzlich für Ihre Mühen bedanken. Dann habe ich die Information,…
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Von
Carsten Selke
Betreff
AW: Förderung von Väterarbeit [#219015]
Datum
31. Juli 2021 14:03
An
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich darf mich ganz herzlich für Ihre Mühen bedanken. Dann habe ich die Information, welche ich haben wollt. ... Mit freundlichen Grüßen Carsten Selke Anfragenr: 219015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219015/

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