Formulierungshilfen für Transparenzgesetz

- Die Formulierungshilfen zum Transparenzgesetz des MIK
Da diese aus der vergangenen Legislaturperiode stammen und das Projekt eines Transparenzgesetzes von der aktuellen Regierung nicht weiter verfolgt wird, gehe ich davon aus, dass die Zusendung nunmehr möglich ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Dezember 2017
  • Frist
    30. Januar 2018
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Formulierungshilfen für Transparenzgesetz [#25808]
Datum
25. Dezember 2017 22:01
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Formulierungshilfen zum Transparenzgesetz des MIK Da diese aus der vergangenen Legislaturperiode stammen und das Projekt eines Transparenzgesetzes von der aktuellen Regierung nicht weiter verfolgt wird, gehe ich davon aus, dass die Zusendung nunmehr möglich ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr erneuter Vorstoß in gleicher Sache basiert auf der von Ihnen getroffenen Annah…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Formulierungshilfen für Transparenzgesetz [#25808]
Datum
3. Januar 2018 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr erneuter Vorstoß in gleicher Sache basiert auf der von Ihnen getroffenen Annahme, dass die aktuelle Landesregierung - sinngemäß - ein „Gesetz zur Stärkung der Transparenz“ nicht weiterverfolgen werde. Diese Annahme ist aber von Ihnen durch nichts belegt. Nach mir vorliegenden Informationen gibt es jedenfalls keine Beschlusslage der Landesregierung, die eine - wie auch immer ausgestaltete - Modifikation des IFG NRW ausschließt. D. h. eine Veränderung des IFG NRW ist auch in dieser Legislaturperiode möglich. Im Falle einer Gesetzesänderung des IFG NRW kann daher auch der in der Landesregierung nicht abgestimmte Entwurf einer Formulierungshilfe relevant werden. Der Ihnen vorliegende Ablehnungsbescheid vom 06. April 2017 hat daher trotz eines inzwischen eingetretenen Regierungswechsels nichts an Aktualität verloren. Ich weise in diesem Zusammenhang neben den Ausführungen zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung insbesondere auf meine Ausführungen zu § 7 Abs. 2 Buchstaben a und b IFG NRW hin, die eine dauerhafte Verweigerung der Auskunft auf amtliche Informationen erlauben. Mit freundlichen Grüßen