Fortlaufende Unterstellung illegaler Rechtsberatung beim Jobcenter Märkischer Kreis zur Abweisung von Beiständen

Bereits zum 10. Mal wurde ich inzwischen beim Jobcenter Märkischer Kreis mit der Unterstellung, illegale Rechtsberatung zu tätigen, zu Unrecht beschuldigt. Mit immer dem gleichen pauschalen Zurückweisungsschreiben (http://www.beispielklagen.de/Klage037/Pauschales_Zur%C3%BCckweisungsschreiben_fuer_Beistaende.pdf ) wurde ich meistens der Räume verwiesen, ohne dass ich auch nur ein Wort, außer vielleicht „Guten Tag“, gesagt hätte. Da ich aber lediglich als Begleiter/Beistand der jeweiligen Person zum Jobcenter mitgegangen bin, sehe ich diese Beschuldigungen und Unterstellungen als nicht hinnehmbares Verhalten an.

Ich bin nicht gewillt es noch länger widerspruchslos hinzunehmen, dass mir regelmäßig strafbare Handlungen zu Last gelegt werden, für die ich keinen Anlass gebe.

Einem Ihrer Internetbeiträge ist zu entnehmen, dass das Recht einen Beistand mitzubringen jedem Leistungsberechtigten grundsätzlich gewährt werden muss.

Beistand -
Darf ich zu Gesprächen im Jobcenter begleitet werden?

Ein Antragsteller oder Bezieher von Arbeitslosengeld II (Beteiligter) kann zu Verhandlungen und Besprechungen im Jobcenter einen Begleiter oder Beistand hinzuziehen (§ 13 Absatz 4 SGB X). Auf diesem Wege erhält auch der Beistand Kenntnis von den Sozialdaten des Beteiligten. Der Beistand ist vom Bevollmächtigten i.S.v. § 13 Absatz 1 SGB X zu unterscheiden; der Beistand tritt nicht für, sondern neben dem Beteiligten auf, dem er Beistand geben soll, während der Bevollmächtigte beispielsweise Anträge stellen kann.

Die Einwilligung des Beteiligten in die Begleitung durch einen Beistand ergibt sich aus dem gemeinsamen Auftreten, weshalb der Beistand keiner Vollmacht des Beteiligten bedarf. Gründe für die Zurückweisung eines Beistandes und deren Folgen sind in § 13 Absatz 5 bis 7 SGB X geregelt.

Beistand bei Bedarfsgemeingemeinschaften kann nicht sein, wer mit dem Beteiligten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, da diese Person ebenfalls Beteiligter ist.
http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Arbeit/BA/FAQ/Artikel/Beistand.html?nn=2506554

Rechtsberatungen werden ausdrücklich durch einen Anwalt geleistet. Die Beistandschaften sind darauf ausgelegt, die Person zu unterstützen und bei Bedarf Gesprächsinhalte zu protokolieren.

Ihre Anregungen an das Jobcenter Märkischer Kreis zum Umgang mit dem Thema Beistände werden ignoriert und vermutlich von der Geschäftsleitung nicht einmal an die Mitarbeiter weitergegeben. Zumindest verneinten einige Jobcenter-Mitarbeiter meine Frage, ob ihnen Ihre Anregungen zur Kenntnis gegeben wurden.
Außerdem wurde von mir bei mehreren Terminen zunächst der Ausweis verlangt und mir angedroht, dass wenn ich dem nicht nachkäme, ich sofort den Raum zu verlassen hätte. Zuletzt am 19.09.2014 wurden meine Personalausweisdaten von einem Sachgebietsleiter für junge Erwachsene, Jörg O., sofort abgeschrieben und somit erfasst. Auch dieses Verhalten halte ich für rechtlich nicht tragbar.

Ich möchte Sie bitten, mir sämtliche Schreiben Ihrer Behörde an das Jobcenter Märkischer Kreis in der Angelegenheit Beistände nach § 13 SGB X anonymisiert zuzuleiten.

Mit der Nennung meines Namens gegenüber dem Jobcenter erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. September 2014
  • Frist
    28. Oktober 2014
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bereits zum 10. …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fortlaufende Unterstellung illegaler Rechtsberatung beim Jobcenter Märkischer Kreis zur Abweisung von Beiständen [#7583]
Datum
24. September 2014 15:07
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bereits zum 10. Mal wurde ich inzwischen beim Jobcenter Märkischer Kreis mit der Unterstellung, illegale Rechtsberatung zu tätigen, zu Unrecht beschuldigt. Mit immer dem gleichen pauschalen Zurückweisungsschreiben (http://www.beispielklagen.de/Klage037/Pauschales_Zur%C3%BCckweisungsschreiben_fuer_Beistaende.pdf ) wurde ich meistens der Räume verwiesen, ohne dass ich auch nur ein Wort, außer vielleicht „Guten Tag“, gesagt hätte. Da ich aber lediglich als Begleiter/Beistand der jeweiligen Person zum Jobcenter mitgegangen bin, sehe ich diese Beschuldigungen und Unterstellungen als nicht hinnehmbares Verhalten an. Ich bin nicht gewillt es noch länger widerspruchslos hinzunehmen, dass mir regelmäßig strafbare Handlungen zu Last gelegt werden, für die ich keinen Anlass gebe. Einem Ihrer Internetbeiträge ist zu entnehmen, dass das Recht einen Beistand mitzubringen jedem Leistungsberechtigten grundsätzlich gewährt werden muss. Beistand - Darf ich zu Gesprächen im Jobcenter begleitet werden? Ein Antragsteller oder Bezieher von Arbeitslosengeld II (Beteiligter) kann zu Verhandlungen und Besprechungen im Jobcenter einen Begleiter oder Beistand hinzuziehen (§ 13 Absatz 4 SGB X). Auf diesem Wege erhält auch der Beistand Kenntnis von den Sozialdaten des Beteiligten. Der Beistand ist vom Bevollmächtigten i.S.v. § 13 Absatz 1 SGB X zu unterscheiden; der Beistand tritt nicht für, sondern neben dem Beteiligten auf, dem er Beistand geben soll, während der Bevollmächtigte beispielsweise Anträge stellen kann. Die Einwilligung des Beteiligten in die Begleitung durch einen Beistand ergibt sich aus dem gemeinsamen Auftreten, weshalb der Beistand keiner Vollmacht des Beteiligten bedarf. Gründe für die Zurückweisung eines Beistandes und deren Folgen sind in § 13 Absatz 5 bis 7 SGB X geregelt. Beistand bei Bedarfsgemeingemeinschaften kann nicht sein, wer mit dem Beteiligten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, da diese Person ebenfalls Beteiligter ist. http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Arbeit/BA/FAQ/Artikel/Beistand.html?nn=2506554 Rechtsberatungen werden ausdrücklich durch einen Anwalt geleistet. Die Beistandschaften sind darauf ausgelegt, die Person zu unterstützen und bei Bedarf Gesprächsinhalte zu protokolieren. Ihre Anregungen an das Jobcenter Märkischer Kreis zum Umgang mit dem Thema Beistände werden ignoriert und vermutlich von der Geschäftsleitung nicht einmal an die Mitarbeiter weitergegeben. Zumindest verneinten einige Jobcenter-Mitarbeiter meine Frage, ob ihnen Ihre Anregungen zur Kenntnis gegeben wurden. Außerdem wurde von mir bei mehreren Terminen zunächst der Ausweis verlangt und mir angedroht, dass wenn ich dem nicht nachkäme, ich sofort den Raum zu verlassen hätte. Zuletzt am 19.09.2014 wurden meine Personalausweisdaten von einem Sachgebietsleiter für junge Erwachsene, Jörg O., sofort abgeschrieben und somit erfasst. Auch dieses Verhalten halte ich für rechtlich nicht tragbar. Ich möchte Sie bitten, mir sämtliche Schreiben Ihrer Behörde an das Jobcenter Märkischer Kreis in der Angelegenheit Beistände nach § 13 SGB X anonymisiert zuzuleiten. Mit der Nennung meines Namens gegenüber dem Jobcenter erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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9. Oktober 2014 07:16
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AW: Datenschutz im Jobcenter Märkischer Kreis; Bezug: Ihre E-Mail vom 24.9.2014; Az. II-302-2 II#2465 [#7583] Seh…
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Betreff
AW: Datenschutz im Jobcenter Märkischer Kreis; Bezug: Ihre E-Mail vom 24.9.2014; Az. II-302-2 II#2465 [#7583]
Datum
6. Dezember 2014 15:05
An
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Sehr geehrt<< Anrede >> wie ich Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt hatte, bin ich mit der Veröffentlichung meiner Daten gegenüber dem Jobcenter einverstanden und ich sehe Ihrer Antwort mit großem Interesse entgegen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 7583 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in

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Betreff
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Datum
9. April 2015 08:44
Status
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