Frage an Vorsitze der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO

Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO

Nach hiesigen Erkenntnissen iVm Diktum der Gesellschaft für Freiheitsrechte in einem one-pager zu 5 Jahren der DSGVO-EU in Deutschland ("viele Köpfe und wenige Resultate" in den 18 Datenschutzaufsichtsbehörden, verbreitete "krude Theorien", die auf die Abweisung von Betroffenenrechten abzielen) seien mehrere der 18 Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland im Hinblick auf den Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf "rein petitionsähnlich" (Hessen, NRW, Sachsen, Bayern etc.), trotz der erwartbaren Urteile des EuGH zuletzt vom 12.1.23, 22.6.23.

Aufsichtsbehörden aus Sachsen, Bayern schreiben das an Betroffene auch gleich im 1. Schreiben nach Art. 77 DSGVO, man arbeite rein petitionsähnlich (und Akteneinsicht gäbe es dementsprechend nach Art. 77 DSGVO auch nicht), Hessen, NRW, der Bundesdatenschutzbeauftragte teilweise auch Berlin et al. behaupten das im Laufe der Verfahren vorgerichtlich und vehement auch vor Gerichten (so in jedem Fall Hessen, NRW, der Bundesdatenschutzbeauftragte in aller Vehemenz etc.).

Es wird um eine Auflistung nach Bundesländern gebeten, welche der öffentlich aus knappen Mitteln finanzierten Aufsichtsbehörden aus der DSK nun nicht rein petitionsähnlich nach ihrer Selbstdarstellung seien.

Ihre Behörde scheint nach ersten Explorationen auch zu denen mit einem petitionsähnlichen Selbstverständnis zu gehören.

Es wird von Ihrer Informationsbeschaffungspflicht ausgegangen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. Dezember 2023
  • Frist
    16. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht über petitionsähnliche vs. …
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Frage an Vorsitze der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO [#294814]
Datum
13. Dezember 2023 18:34
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO Nach hiesigen Erkenntnissen iVm Diktum der Gesellschaft für Freiheitsrechte in einem one-pager zu 5 Jahren der DSGVO-EU in Deutschland ("viele Köpfe und wenige Resultate" in den 18 Datenschutzaufsichtsbehörden, verbreitete "krude Theorien", die auf die Abweisung von Betroffenenrechten abzielen) seien mehrere der 18 Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland im Hinblick auf den Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf "rein petitionsähnlich" (Hessen, NRW, Sachsen, Bayern etc.), trotz der erwartbaren Urteile des EuGH zuletzt vom 12.1.23, 22.6.23. Aufsichtsbehörden aus Sachsen, Bayern schreiben das an Betroffene auch gleich im 1. Schreiben nach Art. 77 DSGVO, man arbeite rein petitionsähnlich (und Akteneinsicht gäbe es dementsprechend nach Art. 77 DSGVO auch nicht), Hessen, NRW, der Bundesdatenschutzbeauftragte teilweise auch Berlin et al. behaupten das im Laufe der Verfahren vorgerichtlich und vehement auch vor Gerichten (so in jedem Fall Hessen, NRW, der Bundesdatenschutzbeauftragte in aller Vehemenz etc.). Es wird um eine Auflistung nach Bundesländern gebeten, welche der öffentlich aus knappen Mitteln finanzierten Aufsichtsbehörden aus der DSK nun nicht rein petitionsähnlich nach ihrer Selbstdarstellung seien. Ihre Behörde scheint nach ersten Explorationen auch zu denen mit einem petitionsähnlichen Selbstverständnis zu gehören. Es wird von Ihrer Informationsbeschaffungspflicht ausgegangen.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294814/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Von
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Automatische Empfangsbestätigung
Datum
14. Dezember 2023 09:11
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Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Frage an Vorsitz der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO [#294814]
Datum
15. Dezember 2023 22:06
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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, und vielen Dank! Im Nachgang soll noch klarstellend ergänzt werden, dass nach Berichten mehrerer Betroffener auch Hamburg, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz neben anderen erwähnten Bundesländern zu Aufsichtsbehörden mit einem unional unbekannten Petitionsverständnis nach Art. 77 f. DSGVO zu gehören scheinen. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 294814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294814/
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Re: Frage an Vorsitz der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-p…
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Re: Frage an Vorsitz der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO [#294814]
Datum
18. Dezember 2023 10:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Az. 18.01/23.034 Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail! > Betreff: Frag…
Von
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Re: Frage an Vorsitze der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO [#294814]
Datum
22. Dezember 2023 13:19
Status
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Az. 18.01/23.034 Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail! > Betreff: Frage an Vorsitze der DSK der 18 dt. > Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. > nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. > DSGVO [#294814] > Datum: Wed, 13 Dec 2023 17:34:09 -0000 > Von: << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> [#294814] <<Name und E-Mail-Adresse>> > > Antrag nach dem IZG-SH/VIG > > Guten Tag, > bitte senden Sie mir Folgendes zu: > > Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche > Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO > > [...] > > Es wird um eine Auflistung nach Bundesländern gebeten, welche der > öffentlich aus knappen Mitteln finanzierten Aufsichtsbehörden aus der > DSK nun nicht rein petitionsähnlich nach ihrer Selbstdarstellung seien. > > [...] > > Es wird von Ihrer Informationsbeschaffungspflicht ausgegangen. Die begehrte Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO liegt mir nicht vor, weder in der Rolle als DSK-Vorsitz im Jahr 2023 noch als Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein. Es sind auch nicht Informationen vorhanden, aus denen eine solche Übersicht generiert werden könnte. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht nach dem IZG-SH nicht. Dies wird hier erklärt: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/praxisreihe/Praxisreihe-7-Informationszugang.pdf (S. 10f.) Da die begehrten Informationen nicht vorhanden sind, können diese auch nicht zur Verfügung gestellt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Holstenstraße 98, 24103 Kiel, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, << Antragsteller:in >> vielen Dank - zitierwürdig. Sie haben also keine Informationsbesch…
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<< Anfragesteller:in >>
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AW: Re: Frage an Vorsitze der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO [#294814]
Datum
22. Dezember 2023 23:00
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, << Antragsteller:in >> vielen Dank - zitierwürdig. Sie haben also keine Informationsbeschaffungspflicht mangels einheitlicher Transparenzgesetze in der Bundesrepublik und Ihrem Bundesland, wogegen sich in einer (gegen Ende der Amtszeit des um die Verlängerung seiner Amtszeit bangenden Bundesdatenschutzbeauftragten an der Spitze der dortigen sonst "petitionsähnlichen" Behörde auch nach der DSGVO) offenbar symbolpolitischen Stellungnahme deutsche informationsfreiheitsrechtliche Aufsichtsbehörden wenden und einheitliche informationsfreiheitsrechtliche Standards einfordern, darunter auch Aufsichtsbehörden, die sich gerne gegenüber Informationsfreiheitsantragsttellenden sonst routiniert auf landesspezifische Ausnahmeklauseln für den Zugang von Informationen in besonders undurchsichtigen Aufsichtsbehörden berufen. Na gut: Bekannt ist, dass die Konferenz der 18 "mit vielen Köpfen und wenigen Resultaten" nach dem Diktum der Gesellschaft für Freiheitsrechte ausgestatteten Datenschutzaufsichtsbehörden just 2023 darüber online informationsbeschaffungsorientiert berieten, wer Erfahrungen darin hätte, dass eine andere Aufsichtsbehörde (sagen wir: z. B. ein Rechnungshof oder ein << Adresse entfernt >>) eine "gänzlich unabhängige" Datenschutzufsichtsbehörde untersuchen würde (was im Falle der meisten der 18 deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden nur zu begrüßen wäre). Und hier berufen Sie sich auf die fehlende Informationsbeschaffungspflicht? Was halten Sie von einer Anfrage an andere Aufsichtsbehörden, um Sie ggf. im Hinblick auf eine derart wichtige Informationsbeschaffung flankierend zu unterstützen?! Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 294814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294814/
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Guten Tag [geschwärzt], vielen Dank für Ihre E-Mail! > Guten Tag, [geschwärzt], > > vielen Dank - ziti…
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Re: Frage an Vorsitze der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO [#294814]
Datum
10. Januar 2024 14:34
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Guten Tag [geschwärzt], vielen Dank für Ihre E-Mail! > Guten Tag, [geschwärzt], > > vielen Dank - zitierwürdig. > > Sie haben also keine Informationsbeschaffungspflicht mangels > einheitlicher Transparenzgesetze in der Bundesrepublik und Ihrem > Bundesland, wogegen sich in einer (gegen Ende der Amtszeit des um die > Verlängerung seiner Amtszeit bangenden Bundesdatenschutzbeauftragten an > der Spitze der dortigen sonst "petitionsähnlichen" Behörde auch nach der > DSGVO) offenbar symbolpolitischen Stellungnahme deutsche > informationsfreiheitsrechtliche Aufsichtsbehörden wenden und > einheitliche informationsfreiheitsrechtliche Standards einfordern, > darunter auch Aufsichtsbehörden, die sich gerne gegenüber > Informationsfreiheitsantragsttellenden sonst routiniert auf > landesspezifische Ausnahmeklauseln für den Zugang von Informationen in > besonders undurchsichtigen Aufsichtsbehörden berufen. > > Na gut: Bekannt ist, dass die Konferenz der 18 "mit vielen Köpfen und > wenigen Resultaten" nach dem Diktum der Gesellschaft für Freiheitsrechte > ausgestatteten Datenschutzaufsichtsbehörden just 2023 darüber online > informationsbeschaffungsorientiert berieten, wer Erfahrungen darin > hätte, dass eine andere Aufsichtsbehörde (sagen wir: z. B. ein > Rechnungshof oder ein [geschwärzt]) eine "gänzlich > unabhängige" Datenschutzufsichtsbehörde untersuchen würde (was im Falle > der meisten der 18 deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden nur zu > begrüßen wäre). Sie schreiben, bekannt sei, dass die Konferenz der 18 Datenschutzaufsichtsbehörden just 2023 darüber online informationsbeschaffungsorientiert berieten, wer Erfahrungen darin hätte, dass eine andere Aufsichtsbehörde eine "gänzlich unabhängige" Datenschutzufsichtsbehörde untersuchen würde. Dies ist mir nicht bekannt. Möglicherweise meinen Sie den Austausch zwischen Mitgliedern der DSK und spezifischen Datenschutzaufsichtsbehörden am 21. Juni 2023, für den hier das Protokoll verfügbar ist: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pr/23_06_21_Protokoll_DSK_spez_AB_mit_Anlage.pdf Dort steht zu TOP 6: "TOP 06 – Personalausstattung und Evaluierung Es findet ein Austausch statt über die in Art. 52 Abs. 4 DSGVO geforderten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Ressourcen, insbesondere der Personalausstattung, und deren Festlegung bzw. Evaluierung. Der BfDI weist zusätzlich auf Art. 52 Abs. 6 DSGVO hin. So dürfe die Rechnungskontrolle durch den Rechnungshof die Unabhängigkeit nicht einschränken." Es handelt sich in dem Fall nicht um eine Beratung innerhalb der DSK. Ob die Beratung "informationsbeschaffsungsorientiert" erfolgte, kann ich nicht sagen. > Und hier berufen Sie sich auf die fehlende Informationsbeschaffungspflicht? Ich habe darauf hingewiesen, das keine Informationsbeschaffungspflicht nach dem IZG-SH besteht. Dies habe ich mitgeteilt, weil Sie vom Gegenteil ausgegangen waren. > Was halten Sie von einer Anfrage an andere Aufsichtsbehörden, um Sie > ggf. im Hinblick auf eine derart wichtige Informationsbeschaffung > flankierend zu unterstützen?! Selbstverständlich steht Ihnen frei, Ihre Informationszugangsrechte in Anspruch zu nehmen. Soweit Sie wünschen, dass ich diese Informationen beschaffe, kann ich diesen Wunsch nicht erfüllen. Wenn Sie Ihre Informationszugangsrechte in Anspruch nehmen, erhalten Sie direkt Informationen gemäß dem jeweils anwendbaren Informationszugangsrecht, nicht ich. Auf die Rechtsbehelfsbelehrung in meiner Antwort vom 22.12.2024 weise ich hin. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] +[geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
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Guten Tag, << Antragsteller:in >> dann haben Sie mich falsch verstanden, wenn Sie schreiben: "…
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AW: Re: Frage an Vorsitze der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO [#294814]
Datum
23. Januar 2024 16:54
An
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Guten Tag, << Antragsteller:in >> dann haben Sie mich falsch verstanden, wenn Sie schreiben: "Ich habe darauf hingewiesen, das keine Informationsbeschaffungspflicht nach dem IZG-SH besteht. Dies habe ich mitgeteilt, weil Sie vom Gegenteil ausgegangen waren." Natürlich ist mir bekannt, dass die 17 deutschen informationsfreiheits- und "transparenz"rechtlichen Aufsichtsbehörden grosso modo zwar aus knappen Steuergeldern zwischen Informationsfreiheitsantragsstellenden vermitteln, aber sonst - zum Teil verbissen - sich gegen Transparenzstandard stemmen, die sie in sonst in symbolpolitischen herausragenden, praktisch nichtssagenden Stellungnahmen vom 7.11.23 bundesweit einfordern, auch sonst als Datenschutzaufsichtsbehörde vor allem für "viele Köpfe, wenige Resultate" und "krude Theorien" als "petitionsähnliche" Behörden EU-weit bekannt sind. Ja, stimmt, TOP 6 der DSK vom 21.7.23: "TOP 06 – Personalausstattung und Evaluierung Es findet ein Austausch statt über die in Art. 52 Abs. 4 DSGVO geforderten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Ressourcen, insbesondere der Personalausstattung, und deren Festlegung bzw. Evaluierung. Der BfDI weist zusätzlich auf Art. 52 Abs. 6 DSGVO hin. So dürfe die Rechnungskontrolle durch den Rechnungshof die Unabhängigkeit nicht einschränken." Gut, dass der (sonst "petitionsähnlich" nach der DSGVO arbeitende) Bundesbeauftragte darauf aufmerksam machen musste. Besonders aussagekräftig ist oft, was in Protokollen nicht explizit steht: https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/transcript.9783839410073/html?lang=de Ein Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 22.12.23 kommt nicht in Frage, da wegen besonderer Situation nicht erwünscht ist, dass Sie personenbezogene Daten datenvermehrend in Ihre anscheinend ebenfalls eher petitionsähnliche Behörde nach der DSGVO erheben. Es wird zum Abschluss eine Dynamisierung in EU-Organen in Aussicht gestellt. Dann erheben Sie und die 17 anderen, mehrheitlich seit Jahren "petitionsähnlichen" Aufsichtsbehörden die Informationen ohne proaktive Informationsbeschaffung in Ihre wertvollen, weiter ergänzbaren Informationssammlungen. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 294814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294814/
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Guten Tag, << Antragsteller:in >> im Nachgang zur freundlichen, unverbindlichen Kommunikation nach IZ…
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AW: Re: Frage an Vorsitze der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO [#294814]
Datum
28. Januar 2024 13:15
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, << Antragsteller:in >> im Nachgang zur freundlichen, unverbindlichen Kommunikation nach IZG-SH möchte ich höflichst Ihr Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein als Vorsitz der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden fragen, ob bei der Verarbeitung von Daten nach IZG-SH das Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO generell und im Lichte des Vorrangs des Unionsrechts (sowie der Rechtsprechung des OVG NRW, die der sonst petitionsähnliche Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit herbeigeführt hat; derzeit beim BVerwG) beachtet wird. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 294814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294814/
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Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese …
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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Re: Frage an Vorsitze der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO [#294814]
Datum
29. Januar 2024 12:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
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Az. 18.01/23.034 Guten Tag, [geschwärzt], vielen Dank für Ihre E-Mail. > Guten Tag, [geschwärzt], > &g…
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Re: Frage an Vorsitze der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO [#294814]
Datum
6. Februar 2024 09:22
Status
Warte auf Antwort
Az. 18.01/23.034 Guten Tag, [geschwärzt], vielen Dank für Ihre E-Mail. > Guten Tag, [geschwärzt], > > im Nachgang zur freundlichen, unverbindlichen Kommunikation nach IZG-SH > möchte ich höflichst Ihr Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz > Schleswig-Holstein als Vorsitz der DSK der 18 dt. > Datenschutzaufsichtsbehörden fragen, ob bei der Verarbeitung von Daten > nach IZG-SH das Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO generell > und im Lichte des Vorrangs des Unionsrechts (sowie der Rechtsprechung > des OVG NRW, die der sonst petitionsähnliche Bundesbeauftragte für > Datenschutz und Informationsfreiheit herbeigeführt hat; derzeit beim > BVerwG) beachtet wird. Wie gewünscht, antworte ich Ihnen für das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD S-H). Die Rolle des Vorsitzes der DSK spielt in meiner Antwort keine Rolle; ich kann auch keine Aussagen zum Umgang mit dem Informationsfreiheitsrecht durch andere DSK-Mitglieder des Bundes und der Länder (in denen das schleswig-holsteinische IZG-SH auch nicht gilt) treffen. Auf Ihre Frage, ob bei der Verarbeitung von Daten nach IZG-SH das Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO generell und im Lichte des Vorrangs des Unionsrechts beachtet wird, antworte ich wie folgt: Auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Bearbeitung von Informationszugangsersuchen nach dem IZG-SH gilt die DSGVO und muss beachtet werden. Hat jemand den Eindruck, dass die DSGVO (inkl. Art. 9 DSGVO) nicht beachtet wird, besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach Art. 77 DSGVO. Das gilt auch für die Fälle, in denen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Bearbeitung von Informationszugangsersuchen nach dem IZG-SH die DSGVO möglicherweise nicht beachtet wird. Eine Möglichkeit, eine Beschwerde beim ULD S-H zu vermuteten Datenschutzverstößen einzureichen, besteht in der Nutzung des über die Website bereitgestellten Formulars: https://www.datenschutzzentrum.de/meldungen/#personen Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] +[geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
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Guten Tag, danke und interessant. Ich hatte sie allerdings als Vorsitzende der DSK zugleich angeschrieben, weil e…
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Von
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Betreff
AW: Re: Frage an Vorsitze der DSK der 18 dt. Datenschutzaufsichtsbehörden: Übersicht über petitionsähnliche vs. nicht-petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 f. DSGVO [#294814]
Datum
6. Februar 2024 12:43
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, danke und interessant. Ich hatte sie allerdings als Vorsitzende der DSK zugleich angeschrieben, weil einzelne Datenschutz- und Informationsfreiheits- bzw. Transparenzaufsichtsbehörden auf fragdenstaat.de an Interessierte an Informationssammlungen der (im neuen BDSG laut Ihren Stellungnahmen stärker zu institutionalisierenden) DSK der 18 deutschen (petitionsähnlichen) Datenschutzaufsichtsbehörden antworten, man solle direkt den Vorsitz via fragdenstaat.de anschreiben, was auch geschehen ist. Danke auch für den Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit nach Art. 77 DSGVO. Andere Betroffene berichten, dass andere Aufsichtsbehörden aus Ihrer DSK durchaus selbstgewiss informieren und schreiben, dass kein aufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber den Datenverarbeitungen der von der DSGVO nicht unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden möglich sei. Sie handhaben das also dogmatisch anders? Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 294814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294814/

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Datum
7. Februar 2024 10:42
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Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen