Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen

1. etwaige Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen
2. weitere zugehörige Dokumente, wie z.B. Anschreiben oder Rechtsmittelbelehrungen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Februar 2021
  • Frist
    16. März 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. etwaige Fragebögen zu…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen [#212503]
Datum
12. Februar 2021 11:36
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. etwaige Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen 2. weitere zugehörige Dokumente, wie z.B. Anschreiben oder Rechtsmittelbelehrungen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212503 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212503/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen [#212503]
Datum
12. Februar 2021 11:36
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Az: 0221.4-16/67 Ihr Antrag auf Zugang zu den Fragebögen zur Umsetzung des Schrems II- Urteils vom 12. Februar 2…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
WG: Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen [#212503]
Datum
12. März 2021 12:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: 0221.4-16/67 Ihr Antrag auf Zugang zu den Fragebögen zur Umsetzung des Schrems II- Urteils vom 12. Februar 2021, fragdenstaat [#212503] Sehr Antragsteller/in Ihren oben genannten Antrag haben wir erhalten und beantworten diesen auf Basis des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) kostenfrei. Ein Fragebogen, wie von Ihnen erbeten, wurde von uns erstellt und wir verwenden diesen im Zusammenhang mit der datenschutzrechtlichen Prüfungen von Websites (vgl. Anlage). Anschreiben und/oder Rechtsmittelbelehrungen sind darin enthalten. Wir verweisen auch auf die Ausführungen auf unserer Homepage: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/Orientierungshilfe-Was-jetzt-in-Sachen-internationaler-Datentransfer.pdf Darüber hinaus liegen bei uns zwei Fragebögen vor, die wir über den Europäischen Datenausschuss (EDSA) erhalten haben. Derzeit finden in verschiedenen Ländern der EU Prüfverfahren mittels dieser Unterlagen statt. Der EDSA hat uns unter Verweis auf diese laufenden Verfahren auf keine Freigabe für die Weitergabe der Fragebögen erteilt. Der Zugang zu den Informationen darf jeweils nur insoweit versagt werden, als es für den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen im Einzelfall erforderlich ist. Laut Gesetzesbegründung gilt dies vor allem, wenn die Stelle, zu der die informationspflichtige Stelle in Beziehung steht, dem Informationszugang nicht zustimmt. Wir versagen den Zugang daher nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG, da wir nachteilige Auswirkungen auf unsere Beziehungen zum EDSA annehmen. Es steht Ihnen frei, Ihren Antrag in ca. 3-6 Monaten erneut zu stellen (Hinweis nach § 9 Abs. 2 LIFG). Wir gehen davon aus, dass ein Zugang dann möglich sein wird. Bitte lassen Sie uns wissen, falls Sie die Erteilung eines Ablehnungsbescheids wünschen. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Anfrage, unser Az.: 0221.4-16-67 Sehr Antragsteller/in als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit fre…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Anfrage, unser Az.: 0221.4-16-67
Datum
4. Juni 2021 07:22
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
595,2 KB
Sehr Antragsteller/in als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen