Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen

1. etwaige Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen
2. weitere zugehörige Dokumente, wie z.B. Anschreiben oder Rechtsmittelbelehrungen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Februar 2021
  • Frist
    27. März 2021
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. etwaige Fragebögen zu…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
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Betreff
Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen [#213697]
Datum
25. Februar 2021 15:09
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. etwaige Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen 2. weitere zugehörige Dokumente, wie z.B. Anschreiben oder Rechtsmittelbelehrungen
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213697/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: …
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Fragebögen zur Umsetzung des "Schrems II"-Urteils bei Verantwortlichen [#213697]
Datum
26. Februar 2021 10:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de <http://www.datenschutz.rlp.de/> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> <mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Telefon: (06131) 208 2588 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 26.02.2021 Gesch.Z.: 4.04.21.004 Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag auf Informationszugang lehne ich ab. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 LTranspG soll ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, soweit und solange der Antrag sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten bezieht. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift liegen vor. Wie der LfDI bereits in der Presseerklärung vom 24.07.2020 kommuniziert hat, wird er als Konsequenz aus dem EuGH-Urteil Schrems II an Verantwortliche herantreten, um festzustellen, ob sie in der Vergangenheit ihre Datenübermittlung in die USA auf das Privacy Shield gestützt haben. Der Inhalt, Umfang sowie die Rahmenbedingungen dieses Herantretens werden gegenwärtig abgestimmt. Die hierzu bereits vorliegenden Schriftstücke sind daher gegenwärtig im Entwurfsstadium. Es liegt auch kein atypischer Sachverhalt vor, aufgrund dessen ein Informationszugang trotz des Vorliegens der aufgezeigten Tatbestandsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Ich möchte Sie noch darauf aufmerksam machen, dass es Ihnen freisteht, die angefragten Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen. Mit freundlichen Grüßen