Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Internet:
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E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>> <mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Telefon: (06131) 208 2588
Telefax: (06131) 208 2497
Datum: 26.02.2021
Gesch.Z.: 4.04.21.004
Sehr
Antragsteller/in
Ihren Antrag auf Informationszugang lehne ich ab.
Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 LTranspG soll ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, soweit und solange der Antrag sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten bezieht. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift liegen vor. Wie der LfDI bereits in der Presseerklärung vom 24.07.2020 kommuniziert hat, wird er als Konsequenz aus dem EuGH-Urteil Schrems II an Verantwortliche herantreten, um festzustellen, ob sie in der Vergangenheit ihre Datenübermittlung in die USA auf das Privacy Shield gestützt haben. Der Inhalt, Umfang sowie die Rahmenbedingungen dieses Herantretens werden gegenwärtig abgestimmt. Die hierzu bereits vorliegenden Schriftstücke sind daher gegenwärtig im Entwurfsstadium. Es liegt auch kein atypischer Sachverhalt vor, aufgrund dessen ein Informationszugang trotz des Vorliegens der aufgezeigten Tatbestandsvoraussetzungen zu erfolgen hat.
Ich möchte Sie noch darauf aufmerksam machen, dass es Ihnen freisteht, die angefragten Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen