Fragen bezüglich ungenutzter Grundstücke im Eigentum des Freistaats Bayern im Münchner Stadtteil Hartmannshofen
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
der äußerst angespannte Wohnungsmarkt in der Landeshauptstadt München erfordert, dass jede Möglichkeit für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau durch die öffentliche Hand genutzt wird.
Ein Negativbeispiel für die Untätigkeit der bayerischen Staatsregierung sind die aktuell nicht bewohnten Häuser im Eigentum des Freistaats Bayern, welche sich im Münchner Stadtteil Hartmannshofen befinden.
Hierzu habe ich folgende Fragen mit der Bitte um Beantwortung:
- Weshalb fand auf den oben genannten Grundstücken in Hartmannshofen kein Abbruch der bestehenden Bausubstanz statt?
- Warum wurde im Sinne vom sozialen Wohnungsbau keine neuen Gebäude auf den Grundstücken errichtet?
- Wie wird in Zukunft mit den Grundstücken verfahren?
- Werden diese Grundstücke auf dem freien Markt verkauft oder dem sozialen Wohnungsbau zugeführt?
- Falls ein Verkauf der Grundstücke angedacht ist, stellt sich die Frage warum diese Grundstücke verkauft werden und nicht in der öffentlichen Hand verbleiben um diese dann den sozialen Wohnungsbau zuzuführen?
- Falls die Grundstücke weder verkauft noch dem sozialen Wohnungsbau zugeführt werden, stellt sich dann die Frage was mit den Grundstücken seitens des Freistaat Bayern geplant ist?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum6. September 2022
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8. Oktober 2022
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