Fragen, Werte und Statistiken bezüglich erteilter Geldstrafen bei NICHT-Beseitigung von Hundekot durch den Hundebesitzer (Stadt Beckum)

Alle Fragen beziehen sich auf den Stadtteil Beckum (der Stadt Beckum), nicht jedoch die Stadtteile Neubeckum, Vellern und Roland:

- Anzahl der erteilten Geldstrafen an Hundebesitzer bei NICHT-Beseitigung von Hundekot für die letzten 5 Jahre.

- Wie viele Personen sind vom Ordnungsamt im Durchschnitt für die Aufgabe "Hundekot" im Jahr zugeteilt? Und an wie vielen Tagen im Durchschnitt pro Jahr wird explizit nach dem Hundekot-Problem gearbeitet / ermittlet?

- Werden Personen vom Ordnungsamt auch in ziviler Kleidung in den Einsatz geschickt, um die Hundebesitzer "auf frischer Tat" zu ertappen, wenn diese den Hundekot nicht beseitigen? Und wenn ja, wie häufig (Anzahl der Tage) werden Personen für diese Aufgabe in ziviler Kleidung pro Jahr eingesetzt?

- Wurde schon geprüft (wenn ja, wann bzw. in welchem Jahr), ob ein Einsatz einer Hunde-DNA-Datenbank eingesetzt werden kann, um Anhand des gefunden Hundekots den Hund und somit auch den Hundebesitzer zu ermitteln und eine reibungslose Strafverfolgung durch führen zu können? (Hierbei könnten die Kosten für eine Hundekot-DNA-Analyse dem Hundebesitzer direkt in Rechnung gestellt werden.)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Januar 2020
  • Frist
    4. Februar 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Beckum Details
Von
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Betreff
Fragen, Werte und Statistiken bezüglich erteilter Geldstrafen bei NICHT-Beseitigung von Hundekot durch den Hundebesitzer (Stadt Beckum) [#173117]
Datum
2. Januar 2020 11:49
An
Kommunalverwaltung Beckum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Fragen beziehen sich auf den Stadtteil Beckum (der Stadt Beckum), nicht jedoch die Stadtteile Neubeckum, Vellern und Roland: - Anzahl der erteilten Geldstrafen an Hundebesitzer bei NICHT-Beseitigung von Hundekot für die letzten 5 Jahre. - Wie viele Personen sind vom Ordnungsamt im Durchschnitt für die Aufgabe "Hundekot" im Jahr zugeteilt? Und an wie vielen Tagen im Durchschnitt pro Jahr wird explizit nach dem Hundekot-Problem gearbeitet / ermittlet? - Werden Personen vom Ordnungsamt auch in ziviler Kleidung in den Einsatz geschickt, um die Hundebesitzer "auf frischer Tat" zu ertappen, wenn diese den Hundekot nicht beseitigen? Und wenn ja, wie häufig (Anzahl der Tage) werden Personen für diese Aufgabe in ziviler Kleidung pro Jahr eingesetzt? - Wurde schon geprüft (wenn ja, wann bzw. in welchem Jahr), ob ein Einsatz einer Hunde-DNA-Datenbank eingesetzt werden kann, um Anhand des gefunden Hundekots den Hund und somit auch den Hundebesitzer zu ermitteln und eine reibungslose Strafverfolgung durch führen zu können? (Hierbei könnten die Kosten für eine Hundekot-DNA-Analyse dem Hundebesitzer direkt in Rechnung gestellt werden.)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173117 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173117
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Fragen, Werte und Statistiken bezüglich erteilte…
An Kommunalverwaltung Beckum Details
Von
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Betreff
AW: Fragen, Werte und Statistiken bezüglich erteilter Geldstrafen bei NICHT-Beseitigung von Hundekot durch den Hundebesitzer (Stadt Beckum) [#173117]
Datum
12. Februar 2020 12:07
An
Kommunalverwaltung Beckum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Fragen, Werte und Statistiken bezüglich erteilter Geldstrafen bei NICHT-Beseitigung von Hundekot durch den Hundebesitzer (Stadt Beckum)“ vom 02.01.2020 (#173117) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173117 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173117 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Beckum
Anfragennummer:173117 Sehr geehrteAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie meine Verspätete Antwort auf Ihre Anf…
Von
Kommunalverwaltung Beckum
Betreff
Anfragennummer:173117
Datum
21. Februar 2020 10:50
Status
Anfrage abgeschlossen
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8,3 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie meine Verspätete Antwort auf Ihre Anfrage vom 2. Januar 2020. Sie erkundigen Sich zuerst nach der Anzahl der erteilten Geldstrafen an Hundebesitzer bei NICHT-Beseitigung von Hundekot in den letzten 5 Jahren. Hierzu ist mit eine Beantwortung nicht in Gänze möglich. Die Aufbewahrungsfrist für Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern unter 100 Euro beträgt 3 Jahre. Verstöße gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Beckum oder gegen das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen durch das nicht entfernen von Hundekot, werden in der Regel mit einer Verwarnung in Höhe von 35,00 Euro geahndet. Hundebesitzer, die wiederholt auffällig geworden sind können mit einer höheren Geldbuße belangt werden. Da die Verwarnungen jedoch deutlich unter 100,00 Euro liegen, kann ich Ihnen lediglich eine Statistik für die Jahre 2017, 2018 und 2019 nennen. Im Stadtteil Beckum kam es in den Jahren 2017, 2018 und 2019 zu einer Verwarnung wegen des nicht Entfernens von Hundekot. Sie Fragen weiterhin an wie viele Personen vom Ordnungsamt im Durchschnitt für die Aufgabe "Hundekot" im Jahr zugeteilt sind und an wie vielen Tagen im Durchschnitt pro Jahr explizit nach dem Hundekot-Problem ermittelt wird. Insgesamt sind im Außendienst der Stadt Beckum 6 Personen beschäftigt. Die Kolleginnen und Kollegen sind dazu angehalten dauerhaft auf Verstöße gegen die Anleinpflicht und das nicht entfernen von Hundekot zu achten. Einen expliziten Ermittlungsauftrag gibt es nicht, da die Kolleginnen und Kollegen dies wie geschildert dauerhaft erledigen. Die Kontrollen im Stadtgebiet finden auch außerhalb der gewöhnlichen Zeiten am frühen Morgen oder am späten Abend immer wieder statt. Zuletzt stellen Sie die Anfrage, ob der Einsatz einer Hunde-DNA-Datenbank geprüft wurde oder diese bereits eingesetzt wird. Bisher wird eine Hunde DNA-Datenbank in der Stadt Beckum nicht genutzt. Der Aufwand des Aufbaus einer solchen Hunde-DNA-Datenbank und die jeweilige Analyse eines Hundehaufen steht nicht im Verhältnis zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wegen des nicht Entfernens von Hundekot. Weiterhin muss nicht der Hundehalter den Verstoß begangen haben und die reine Tatsache, dass jemand einen Hund hält von dem ein Haufen entdeckt wurde weist nicht nach, dass der Hundehalter auch der "Täter" der Ordnungswidrigkeit ist. Hunde, insbesondere kleine Hunde, müssen nicht vom Halter ausgeführt werden, die können auch anderen Personen übernehmen, sodass die DNA Analyse, die einen bestimmten Hund ausfindig macht, aus meiner Sicht kein sicheres Beweismittel für den Täter ist. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Anfragennummer:173117 [#173117] Sehr geehrteAntragsteller/in ich kommentiere einzelne Punkte / Antworten von …
An Kommunalverwaltung Beckum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfragennummer:173117 [#173117]
Datum
29. Februar 2020 17:02
An
Kommunalverwaltung Beckum
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich kommentiere einzelne Punkte / Antworten von Ihnen: 1. "Da die Verwarnungen jedoch deutlich unter 100,00 Euro liegen, kann ich Ihnen lediglich eine Statistik für die Jahre 2017, 2018 und 2019 nennen." => Ja bitte stellen Sie die Statistiken für die Jahre 2017, 2018 und 2019 bereit. Diese können Sie auf dieser Plattform als Anhang dranhängen. 2. "Zuletzt stellen Sie die Anfrage, ob der Einsatz einer Hunde-DNA-Datenbank geprüft wurde oder diese bereits eingesetzt wird. Bisher wird eine Hunde DNA-Datenbank in der Stadt Beckum nicht genutzt." => Es wird zwar zur Zeit nicht genutzt. Wurde es denn trotzdem geprüft ob solch ein Einsatz sinnig ist? Immer mehr Städte und Kommunen prüfen solch einen Einsatz. Hierbei muss das Rad ja nicht neu erfunden werden. Es braucht nicht jede Komune / Stadt eine eigene DNA-Datenbank. Hierbei gibts bereits schon Dienstleister wie zum Beispiel das Unternehmen "Mistkäfer" (Link: http://www.mistkaefer.info). 3. "Der Aufwand des Aufbaus einer solchen Hunde-DNA-Datenbank und die jeweilige Analyse eines Hundehaufen steht nicht im Verhältnis zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wegen des nicht Entfernens von Hundekot." => Wie oben bereits erwähnt, muss nicht jede Stadt diesen ganzen Aufwand selber machen und eine eigene Datenbank führen. 4. "Weiterhin muss nicht der Hundehalter den Verstoß begangen haben und die reine Tatsache, dass jemand einen Hund hält von dem ein Haufen entdeckt wurde weist nicht nach, dass der Hundehalter auch der 'Täter' der Ordnungswidrigkeit ist." => Der Hundehalter muss natürlich nicht der 'Täter' sein. Jedoch sollte der Hundehalter den 'Täter' bzw. die Person aus der Familie oder dem Freundeskreis bennen können. Kann der Hundehalter dies nicht, oder MÖCHTE der Hundehalter dies nicht, dann sollte (aus meiner Sicht) zum Schluss doch der Hundehalter dafür belangt werden. 5. "Hunde, insbesondere kleine Hunde, müssen nicht vom Halter ausgeführt werden, die können auch anderen Personen übernehmen, sodass die DNA Analyse, die einen bestimmten Hund ausfindig macht, aus meiner Sicht kein sicheres Beweismittel für den Täter ist." => Es ist belanglos ob es ein kleiner oder ein großer Hund gewesen ist. Der Kot verschmutzt trotzdem den Bürgersteig oder Spazierweg oder sogar den Kinderspielplatz (ja leider kommt auch sowas immer wieder vor). Das Beweismittel ist die DNA die aus dem Hundekot ermittelt werden kann und einem Hund (und gleichzeit auch den Hundehalter) eindeutig identifizieren kann. (Vorausgesetzt ein Hund ist grundsätzlich bei der Stadt registriert, unabhängig von einer DNA-Datenbank.) Wie in Punkt 4 schon genannt sollte zu erst der "Täter" über den Hundehalter ermittelt werden. Ist dies nicht möglich so sollte der Hundehalter sowohl das Bußgeld als auch die Kosten für die DNA-Kot-Analyse (liegen bei 100 bis 200 Euro) tragen. Zumindest, wenn der Hund des Besitzers als "Wiederholungstäter" identifiziert werden kann. Denn dann könnte man auch davon ausgehen, dass die Stadt bei der Reinigung / Beseitigung von Hundekot einiges an Geld sparen könnte. Um eine weitere Rückmeldung / Antwort würde ich mich freuen. Vielen Dank im Voraus. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173117 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173117 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Kommunalverwaltung Beckum
AW: Anfragennummer:173117 [#173117] Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte nun Ihre weiteren Rückfragen zu mein…
Von
Kommunalverwaltung Beckum
Betreff
AW: Anfragennummer:173117 [#173117]
Datum
2. März 2020 10:48
Status
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8,6 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte nun Ihre weiteren Rückfragen zu meiner Antwort vom 21.02.2020 beantworten. Zu 1: Wie Sie meiner Antwort entnehmen können, kam es in den Jahren 2017, 2018 und 2019 insgesamt zu einer Verwarnung wegen des nicht Entfernens von Hundekot. Eine Statistik hierzu hochzuladen erachte ich als nicht notwendig. Zu 2: Auch zu der Frage, ob der Einsatz eine Hunde Dann Datenbank als sinnig bewertet wird, verweise ich auf meine Antwort vom 21.02.2020 und zitierte: " Bisher wird eine Hunde DANN Datenbank in der Stadt Beckum nicht genutzt. Der Aufwand des Aufbaus einer solchen Hunde DNA Datenbank und die jeweilige Analyse eines Hundehaufen steht nicht im Verhältnis zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wegen des nicht Entfernens von Hundekot. Weiterhin muss nicht der Hundehalter den Verstoß begangen haben und die reine Tatsache, dass jemand einen Hund hält von dem ein Haufen entdeckt wurde weist nicht nach, dass der Hundehalter auch der "Täter" der Ordnungswidrigkeit ist. Hunde, insbesondere kleine Hunde, müssen nicht vom Halter ausgeführt werden, die können auch anderen Personen übernehmen, sodass die DNA Analyse, die einen bestimmten Hund ausfindig macht, aus meiner Sicht kein sicheres Beweismittel für den Täter ist." Wie Sie meiner Antwort entnehmen können ist die Stadt Beckum der Auffassung, dass die Analyse eine Hundehaufens nicht im Verhältnis zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit steht. Weiterhin ist nicht geplant einen Dienstleister mit der Analyse zu beauftragen. Zu 3: Sie schildern, dass aus Ihrer Sicht nicht jede Stadt eine eigene Datenbank führen muss. Hierzu verweise ich auf die Auffassung der Stadt Beckum zu Punkt 2. Zu 4: Sie schildern, dass es aus Ihrer Sicht eine "Halterhaftung" geben müsse. Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Beckum, sowie das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen nach denen ein nicht Entfernen des Hundekots zu ahnden wäre, stellt nicht auf den Hund bzw. den Halter ab. Betroffener, also "Täter" ist immer derjenige oder diejenige, der oder die den Hundekot nicht entfernt. Eine Halterhaftung ist daher rechtlich nicht möglich. Zu 5: Ich stimme Ihnen zu, dass jeder Hundekot, unabhängig von der Größe des Hundes den Gehweg verschmutzt. Weiterhin ist es trotz dessen kein sicheres Beweismittel den Hund und Halter per DNA Analyse zu ermitteln. Ihre Meinung ist nachvollziehbar, rein rechtlich jedoch nicht umsetzbar. Ich verweise hierzu auf meine Antwort zu den vorherigen Punkten und vom 21.02.2020. Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Verunreinigungen durch Hundekot im Stadtgebiet Beckum nicht übermäßig stark ist, weitere Schritte werden daher momentan nicht als notwendig angesehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Außendienst achten vermehrt auf die Einhaltung der Regelungen für die Ausführung von Hunden. Diese Maßnahme wird vorerst als ausreichend angesehen. Mit freundlichen Grüßen