Fragen zur Mündlichen Prüfung des Ersten Allgemeinen Schulabschlusses

Ich wende mich an Sie mit einer Anfrage zur Praxis der Notenvergabe bei mündlichen Prüfungen im Rahmen des Ersten Allgemeinen Schulabschlusses in Hamburg. Speziell geht es mir um die Frage, ob das Schätzen von Noten durch Lehrkräfte gesetzlich zulässig ist.

In meiner eigenen Prüfungssituation scheint es mir, dass die Beurteilung nicht durch eine genaue Bewertung meiner Leistung erfolgte, sondern durch eine ungefähre Schätzung. Dies hat meiner Ansicht nach zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung meiner Note geführt.

Ich beziehe mich dabei auf den § 46 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG), der Prüfungsprozesse und Bewertungskriterien regelt. Jedoch ist mir unklar, ob dieses Gesetz auch das Schätzen von Noten durch Lehrkräfte einschließt.

Ihre Hilfe bei der Klärung dieser Frage wäre mir eine große Hilfe. Sollten Sie spezifische Rechtsverordnungen, Richtlinien oder interne Bestimmungen kennen, die diese Thematik behandeln, wäre ich Ihnen für weitere Informationen sehr dankbar.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Zeit und Aufmerksamkeit bei dieser Angelegenheit.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Juni 2023
  • Frist
    29. August 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Behörde für Schule und Berufsbildung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fragen zur Mündlichen Prüfung des Ersten Allgemeinen Schulabschlusses [#282259]
Datum
22. Juni 2023 09:05
An
Behörde für Schule und Berufsbildung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Ich wende mich an Sie mit einer Anfrage zur Praxis der Notenvergabe bei mündlichen Prüfungen im Rahmen des Ersten Allgemeinen Schulabschlusses in Hamburg. Speziell geht es mir um die Frage, ob das Schätzen von Noten durch Lehrkräfte gesetzlich zulässig ist. In meiner eigenen Prüfungssituation scheint es mir, dass die Beurteilung nicht durch eine genaue Bewertung meiner Leistung erfolgte, sondern durch eine ungefähre Schätzung. Dies hat meiner Ansicht nach zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung meiner Note geführt. Ich beziehe mich dabei auf den § 46 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG), der Prüfungsprozesse und Bewertungskriterien regelt. Jedoch ist mir unklar, ob dieses Gesetz auch das Schätzen von Noten durch Lehrkräfte einschließt. Ihre Hilfe bei der Klärung dieser Frage wäre mir eine große Hilfe. Sollten Sie spezifische Rechtsverordnungen, Richtlinien oder interne Bestimmungen kennen, die diese Thematik behandeln, wäre ich Ihnen für weitere Informationen sehr dankbar. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Zeit und Aufmerksamkeit bei dieser Angelegenheit.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282259 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282259/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Behörde für Schule und Berufsbildung
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Antrags nach dem Hamburgi…
Von
Behörde für Schule und Berufsbildung
Betreff
AW: [EXTERN] Fragen zur Mündlichen Prüfung des Ersten Allgemeinen Schulabschlusses [#282259]
Datum
21. Juli 2023 16:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Antrags nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 22.06.2023. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen haben einen Anspruch auf die vollständige Zurverfügungstellung/Offenlegung von behördlichen Informationen, die im dortigen Verantwortungsbereich tatsächlich vorliegen. Ein allgemeines Fragerecht bzw. ein Anspruch auf die erstmalige Zusammenstellung von Informationen besteht nach dem HmbTG hingegen nicht. Bei der von Ihnen begehrten Information handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht entsprechend des Transparenzgesetzes durch einen bloßen Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung beantwortet werden kann. Für die Beantwortung dieser Rechtsfrage sind weitere Informationen u.a. zur betroffenen Schule und zum zugrundeliegenden Einzelfall erforderlich, damit ggfs. die zuständige Regionale Schulaufsicht einbezogen werden kann. Sollten Sie weiterhin an der Beantwortung der Rechtsfrage interessiert sein, bitte ich um eine kurze Angabe der vorgenannten Informationen, damit Ihre Frage als Rechtsfrage weiter bearbeitet werden kann. Grundsätzlich möchten wir Sie in diesem Zusammenhang zudem auf die Bildungspläne und Rahmenpläne verweisen (https://www.hamburg.de/bsb/bildungsplaene-2022/), die im Internet abrufbar sind und die auch Passagen zur Leistungsbeurteilung enthalten (u.a. im allgemeinen Teil). Mit freundlichen Grüßen