Fragen zur Umsetzung des Artikel 14. Abs. 1 im Bürgerlichen Recht, sowie Vollzug des Erbfalls durch das Nachlassgericht
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
diese Anfrage wird aufgrund persönliche Betroffenheit gestellt, wie es aus der Anfrage auch hervorgeht.
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dieser Anfrage teilt sich in zwei, für mich nicht verständlich und nachvollziehbar Abschnitte, die im besonderen das „private“ Eigentum (geschützt durch des Grundgesetz Art. 14 und dem Bürgerlichen Recht) und dem Erbrecht zu Grunde liegen. Daher richtet sich diese Anfrage zum einen an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz sowie an das Bayerische Staatsministerium der Justiz.
Da das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz für die Gesetzgebung das ausschlaggebende Organ sind, die Durchführung und der Vollzug des Erbrechts allerdings Ländersache ist, muss diese Anfrage geteilt werden.
Frage an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Interpretation des Artikel 14 Abs. 1: Im Grundgesetz gibt es keine eindeutige Definition zu dem Begriff des Eigentums, jedoch kann der Eigentumsbegriff aus der Verfassung abgeleitet werden. Das Grundrecht wär nicht mehr gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an Stellte des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen „Eigentum“ nicht mehr verdient und gerecht wird. Es ist durch die Zuordnung eines Rechtsgutes an einen Rechtsträger gekennzeichnet und eine spezielle Form der Sachherrschaft. Das Eigentum ist das wichtigste Rechtsinstitut zur Abgrenzung privater Vermögensbereiche. Die sich daraus ergebende Verfügungsbefugnis umfasst auch die Freiheit des Eigentümers, sein Eigentum veräußern zu dürfen, dies ist ein elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung. Es steht in einem inneren Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit und hat die Aufgabe, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen.
Daraus entnehme ich dass ich über mein Eigentum zu jeder Zeit frei nach meinem Ermessen verfügen kann. Dem steht aber das Erbrecht, sowie es im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert ist, mit der Benennung von Pflichtteilsberechtigten entgegen. Im Rahmen der eigenverantwortlichen Gestaltung des Lebens habe ich mit meinem Partner zu Lebzeiten einen Erbvertrag geschlossen, indem für den Fall des Ablebens eine einvernehmliche Reglung über den Verbleib und die Aufteilung des Eigentums geregelt wurde. Durch die Beratung eines Notars, wurde auch die im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) verankerte Aufteilung auf eventuelle Pflichtteilsberechtigte berücksichtigt. Dieser Passus gefällt uns Beiden nicht, weil dies nicht unserem Willen unschön gar nicht dem Grundrecht aus Artikel 14.1 GG entspricht. Keiner der infrage kommenden Pflichtteilsberechtigten hat zur Schaffung und Wahrung unseres Eigentums einen Beitrag geleistet bzw. es wurde kein Beitrag geleistet der einen signifikanten Einfluss oder eine Bereicherung in unserem Leben dargestellt hat. Nur aufgrund eines verwandtschaftlichen Verhältnisses (egal welchen Grades) kann kein Erbanspruch entstehen, zumal die Reglung über den Verbleib des Eigentums zu Lebzeiten verfasst oder erstellt wurde.
Der ursprüngliche Gedanke, des Erbrechtes die Hinterbliebenen Abzusichern und zu Versorgen, mag vor 100 Jahren noch seine Berechtigung gehabt haben, in einer Gesellschaft wie der heutigen ist eine jede Person für seine Absicherung in allen Lebenssituationen, so wie seiner Versorgung der Grundbedürfnisse eigenverantwortlich Haftbar. Diese Ausgangslage belohnt beispielsweise potentielle Erben (Pflichtteilsberechtigte), die sich lieber auf Kosten der Solidargemeinschaft durch das Leben „mogeln“, weil sie nicht unseren Wertvorstellungen entsprechen. Mein Partner und ich haben in unserem Leben, durch unsere Arbeit und nur durch unsere Arbeit, Eigentum geschaffen, der im Falle des Ablebens eines Partner im vollem Umfang auf den überlebenden Partner übergehen soll und nicht nur zur Hälfte bzw. Dreiviertel, da Einviertel immer den Pflichtteilsberechtigten zusteht.
Warum gibt es diese Möglichkeit nicht? Warum werden meine(unsere) Grundrechte nicht voll umfänglich durch das BGB umgesetzt. Und wie habe ich vorzugehen. das tatsächlich mein (unser) Wille im Falle des Ablebens auch so umgesetzt werden kann?
Frage an das Bayerische Staatsministerium der Justiz:
Wie im Vorfeld der Fragestellung zu erkennen ist, lehnen ich (wir) die gesetzlich festgelegte Erbfolgereglungen ab. Jetzt geht es tatsächlich um die Umsetzung und Durchführung des Erbfalles im Freistaat Bayern, auf Basis des im BGB festgeschriebenen Erbrechts.
Die Fragen richten sich konkret an die Aufgaben und Durchführungsbestimmung zu den Tätigkeiten eines Nachlassgerichtes.
Der Erblasser verstirbt. Der Tod wird durch einen Arzt festgestellt und durch Totenschein manifestiert. Dieser wird in der Folge dem zuständigen Standesamt übergeben. Das Standesamt stellt nunmehr die Sterbeurkunde aus und informiert das zuständige Nachlassgericht am Amtsgericht.
Wer hat die Hinterbliebenen (beispielweise: erste Ordnung (§ 1924 BGB) - Kinder des Erblassers - in welcher Frist über das Ableben des Erblasser zu informieren?
Führt ein Testament des Erblassers hier zu Einschränkungen bei der Benachrichtigung nach Ableben des Erblassers? Also beispielsweise hat der Erblasser eine Person aus der ersten Ordnung (§ 1924 BGB) - Kinder des Erblassers und Enkelkinder -, also nehmen wir einmal an, das Enkelkind wurde zum Erben erklärt. Werden dann die Kinder ebenso informiert oder obliegt dass dann dem im Testament benannten Erben.
Unter der Voraussetzung, dass der Erblasser beim Ableben einen anderen Lebensmittelpunkt hatte, als der Rest der Familie (aus erster Ordnung (§ 1924 BGB)), ergibt sich für das zuständige Nachlassgericht die Notwendigkeit der Erbenermittlung. Die Frage ist ist nun die Durchführung der Erbenermittlung und/oder Hinterbliebenenermittlung? Und das natürlich im Falle bei Vorlage eines Testaments und ohne Testament bei gesetzlicher Erbfolge. Als wer wird wann vom wem informiert?
Wie gestalten sich dann die weiteren Aufgaben des Nachlassgerichtes bei Vorlage eines Testaments und ohne Testament? Wen muss das Nachlassgericht zur Eröffnung des Nachlassverfahrens laden bzw. schriftlich über die Verfahenseröffnung informieren bei Vorlage eines Testaments und bei gesetzlicher Erbfolge? Auch die Fristen für dieses Vorgehen sollte benannte werden.
Müssen oder sollten die sogenannten Pflichtteilsberechtigten zur Testamentseröffnung geladen oder nur informiert werden.
Welche Rolle spielt der (Vermögens-)Wert in einem Nachlassverfahren. Wird im Falle eines sehr geringen Nachlasses (einige 100 €) anders verfahren als bei größeren Werten (ohne Immobilen und anderen höherpreisigen Wert- oder Kulturgegenständen)?
Welche zusätzlichen Aufgaben muss das Nachlassgericht ergreifen, wenn einer der Erben (Pflichtteilsberechtigten) Zweifel an der Testierfähigkeit hat und unter welchen Voraussetzungen muss da Nachlassgericht zu § 133 BGB tätig werden.
Also im großen und ganzen geht es um die vordefinierten Abläufe die ein Nachlassgericht beim Ableben eines Erblassers abarbeiten muss, ebenso um Fristen in denen hier entsprechend agiert werden muss. Wenn keine Fristen vom Nachlassgericht beachtet werden müssen, stellt sich die Frage warum dann, den Erben Fristen gesetzt werden können?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum10. Februar 2019
-
12. März 2019
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!