Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11. August 2023, die wir Ihnen gerne beantworten möchten.
1. Wie viele Kinder dürfen in einer Klasse bzw. in einem Klassenraum zur gleichen Zeit sein?
Klasse:
Die Anzahl der Kinder, die zu einer Klasse zusammengefasst werden können, richtet sich nach der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler:innen-Lehrer:innen-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 773), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 723), in der jeweils geltenden Fassung. Zu beachten ist, dass es sich bei den Vorgaben dieser Verordnung lediglich um Richtwerte handelt, also keine fest vorgegebenen Zahlen.
Klassenraum:
Bezüglich der Schüler:innenanzahl in Abhängigkeit von der Raumgröße gibt es Richtwerte der Kultusministerkonferenz. Demnach sollen in einem allgemeinen Unterrichtsraum 1,8 bis 2,0 m² pro Schüler:in zur Verfügung stehen, in Fachräumen für Naturwissenschaften sollte die Fläche 2,7 m² pro Schüler:in betragen. Aus einer vorgegebenen Raumgröße kann somit eine angemessene Schüler:innenzahl ermittelt werden, z. B. für einen Klassenraum von 60 m² sind 30 bis 33 Schüler:innen angemessen. Es ist zu erwähnen, dass dies keine verbindlichen Vorgaben sind.
Baurechtlich ergibt sich die maximale Nutzerzahl von Gebäuden und somit auch Räumen aus diversen baurechtlichen Vorschriften in Kombination. Sie wird jeweils im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Für Schulen sind das beispielsweise das Baugesetzbuch, die Landesbauordnung und die Schulbaurichtlinie. Eine Maximalmenge pro Klassenraum kann nicht angegeben werden. Hier sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend, wie beispielsweise der Raumgröße, der Flucht- und Rettungswegsituation, der Bauweise.
2. Ab wann wird ein Bußgeld erhoben, sofern man nicht zum Unterricht erscheint?
Die Verhängung einer Geldbuße beim Nichtnachkommen der Schulpflicht ist in § 17 des Saarländischen Schulpflichtgesetzes geregelt. Nach § 17 Absatz 3 des Schulpflichtgesetzes sind für die Verhängung der Geldbuße die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte zuständig. Bei Schulpflichtverstößen werden die zur Einhaltung der Schulpflicht nach § 15 des Schulpflichtgesetzes Verpflichteten zunächst einmal zur Einhaltung der Schulpflicht durch die Schule ermahnt, je nach Lage des Einzelfalls auch mehrfach. Die Schule kann sich auch der Polizei bedienen, um der Schulpflicht Säumige zwangsweise der Schule zuzuführen. Wenn die Schulpflichtverstöße voranschreiten und die Ermahnungen sowie weitere Einwirkungsmittel, z.B. eine polizeiliche Vorführung als Mittel der Einwirkung versagen, kann die Schulaufsichtsbehörde früher oder später Verwaltungszwang nach dem saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz gemäß § 16 Absatz 3 des Schulpflichtgesetzes gegenüber den Verpflichteten nach § 15 des Schulpflichtgesetzes androhen (Zwangsgeld oder Ersatzvornahme z.B. bei unterlassenen Schulanmeldungen oder Zwangshaft) und schließlich auch anwenden. Daneben kann nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Schulpflichtgesetzes auch ein Bußgeld verhängt werden. Die Verhängung des Bußgeldes kann neben der Anwendung von Verwaltungszwang und polizeilicher Vorführung verhängt werden. Die Verhängung des Bußgelds wird von den Schulen bei den in § 17 Absatz 3 des Schulpflichtgesetzes genannten Behörden beantragt. Eine Aussage, ab welchen Tagen des Schulversäumnisses ein solches Bußgeld beantragt wird, kann nicht allgemein getroffen werden. Es kommt hier auf die Umstände des Einzelfalls an, welche Einwirkungsversuche vorher auf die Verpflichteten mit welchem Erfolg gemacht wurden, die Mitwirkungsbereitschaft der Verpflichteten überhaupt, den Vortrag der Verpflichteten zu den Gründen der Schulpflichtverletzung usw. an.
3. Werden Lehrkräfte über Kollektivstraftaten aufgeklärt, dass diese u.a. verboten sind?
In der zweiten Phase der Lehrerbildung erfolgt eine Wissensvermittlung über schulrechtliche Elemente. Dort wird natürlich auch eine adäquate, zeitgemäße Klassenführung gelehrt, sowie dass bei grobem Fehlverhalten Maßnahmen nach § 32 des Schulordnungsgesetzes ergriffen werden können. Maßnahmen nach § 32 des Schulordnungsgesetzes sind individuell und auf die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler bezogen.
Mit freundlichen Grüßen,