Hauptzollamt Koblenz
Der behördliche Beauftragte
für die Informationsfreiheit
Auskunftserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Ihre E-Mail vom 16.09.2019
GZ.: O 1000 B - 160/19 - SK 01
Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16.09.2019
Aufgrund Ihres o. a. Antrages auf Informationszugang ergeht folgender Auskunftsbescheid:
Auskunft: Die von Ihnen erbetene Auskunft wurde bereits am 18.03.2019 bei "frag den Staat" durch die Generalzolldirektion beantwortet.
Auf diese Antwort möchte ich verweisen. Die damalige Antwort der Generalzolldirektion füge ich bei. Seit dieser Antwort haben sich die gesetzlichen Vorschriften nicht geändert.
Diese Auskunft ist gebührenfrei.
Antwort der Generalzolldirektion vom 18.03.2019:
Die in Deutschland erhältlichen Heets gelten aus verbrauchsteuerrechtlicher
Sicht als Rauchtabak. Sollten die Heets in dem anderen Mitgliedstaat der EU
allerdings anders beschaffen sein und z.B. keine Metallfolie aufweisen, die
den Tabakstrang umschließt, könnten diese nicht mehr als Rauchtabak, sondern
als Zigaretten gelten.
Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Grundsätzlich dürfen Sie als Privatperson Tabakwaren in unbegrenzter Anzahl
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat
mitnehmen, wenn:
- sich die Tabakwaren im Herkunftsland im steuerrechtlich freien Verkehr
befinden,
- Sie die Tabakwaren persönlich transportieren UND
- die Tabakwaren nur zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind.
Bis zu einer Menge von 800 Stück Zigaretten UND 400 Stück Zigarillos UND 200
Stück Zigarren (Zigarillos sind Zigarren mit einem Stückgewicht bis 3 Gramm)
UND ein Kilogramm Rauchtabak (hierzu gehört auch Wasserpfeifentabak und Heets,
deren Tabakstrang mit einer Metallfolie umschlossen ist) geht man, wenn es
keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, davon aus, dass die oben genannten
Bedingungen erfüllt sind.
Überschreiten Sie jedoch diese Richtmenge, müssen Sie glaubhaft darlegen, dass
die Mehrmenge nicht zu einem gewerblichen Zweck mitgebracht wird.
Ein solcher gewerblicher Zweck liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn Sie die
Tabakwaren nicht nur für sich selbst, sondern auch für Familienangehörige oder
Freunde mitbringen.
Bei einer Kontrolle vor Ort ist nur schwer nachzuprüfen, ob Angaben
hinsichtlich des privaten Verwendungszweckes plausibel sind. Daher werden die
Tabakwaren bei Überschreiten der Richtmenge regelmäßig sichergestellt und die
Tabaksteuer erhoben. In einem späteren Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren
kann dann geklärt werden, ob ein gewerblicher oder privater Verwendungszweck
vorlag.
Hinweis:
Bei der Einfuhr aus einem Drittland, gelten Heets IMMER als Zigaretten, da das
Zollrecht „Zigarette“ und „Rauchtabak“ anders als das Verbrauchsteuerrecht
definiert.
Daher gilt für Heets grundsätzlich die Reisefreimenge von 200 Stück pro Person
(Mindestalter: 17 Jahre).
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus
rechtlichen Gründen unverbindlich.
Antwortende
Mit freundlichen Grüßen