Frei Menge heets

Anfrage an: Hauptzollamt Koblenz

Hallo << Name removed >>

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. September 2019
  • Frist
    18. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hallo Antragsteller…
An Hauptzollamt Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Frei Menge heets [#166748]
Datum
16. September 2019 18:50
An
Hauptzollamt Koblenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hallo Antragsteller/in Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Hauptzollamt Koblenz
Ihre IFG - Anfrage vom 16.09.2019 Hauptzollamt Koblenz Der behördliche Beauftragte für die Informationsfreiheit …
Von
Hauptzollamt Koblenz
Betreff
Ihre IFG - Anfrage vom 16.09.2019
Datum
20. September 2019 09:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Hauptzollamt Koblenz Der behördliche Beauftragte für die Informationsfreiheit Auskunftserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihre E-Mail vom 16.09.2019 GZ.: O 1000 B - 160/19 - SK 01 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16.09.2019 Aufgrund Ihres o. a. Antrages auf Informationszugang ergeht folgender Auskunftsbescheid: Auskunft: Die von Ihnen erbetene Auskunft wurde bereits am 18.03.2019 bei "frag den Staat" durch die Generalzolldirektion beantwortet. Auf diese Antwort möchte ich verweisen. Die damalige Antwort der Generalzolldirektion füge ich bei. Seit dieser Antwort haben sich die gesetzlichen Vorschriften nicht geändert. Diese Auskunft ist gebührenfrei. Antwort der Generalzolldirektion vom 18.03.2019: Die in Deutschland erhältlichen Heets gelten aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht als Rauchtabak. Sollten die Heets in dem anderen Mitgliedstaat der EU allerdings anders beschaffen sein und z.B. keine Metallfolie aufweisen, die den Tabakstrang umschließt, könnten diese nicht mehr als Rauchtabak, sondern als Zigaretten gelten. Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Grundsätzlich dürfen Sie als Privatperson Tabakwaren in unbegrenzter Anzahl aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen, wenn: - sich die Tabakwaren im Herkunftsland im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, - Sie die Tabakwaren persönlich transportieren UND - die Tabakwaren nur zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind. Bis zu einer Menge von 800 Stück Zigaretten UND 400 Stück Zigarillos UND 200 Stück Zigarren (Zigarillos sind Zigarren mit einem Stückgewicht bis 3 Gramm) UND ein Kilogramm Rauchtabak (hierzu gehört auch Wasserpfeifentabak und Heets, deren Tabakstrang mit einer Metallfolie umschlossen ist) geht man, wenn es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, davon aus, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Überschreiten Sie jedoch diese Richtmenge, müssen Sie glaubhaft darlegen, dass die Mehrmenge nicht zu einem gewerblichen Zweck mitgebracht wird. Ein solcher gewerblicher Zweck liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn Sie die Tabakwaren nicht nur für sich selbst, sondern auch für Familienangehörige oder Freunde mitbringen. Bei einer Kontrolle vor Ort ist nur schwer nachzuprüfen, ob Angaben hinsichtlich des privaten Verwendungszweckes plausibel sind. Daher werden die Tabakwaren bei Überschreiten der Richtmenge regelmäßig sichergestellt und die Tabaksteuer erhoben. In einem späteren Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren kann dann geklärt werden, ob ein gewerblicher oder privater Verwendungszweck vorlag. Hinweis: Bei der Einfuhr aus einem Drittland, gelten Heets IMMER als Zigaretten, da das Zollrecht „Zigarette“ und „Rauchtabak“ anders als das Verbrauchsteuerrecht definiert. Daher gilt für Heets grundsätzlich die Reisefreimenge von 200 Stück pro Person (Mindestalter: 17 Jahre). Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich. Antwortende Mit freundlichen Grüßen