Freibetrag für Betriebsrenten

zum 1. Januar 2020 ist von der Betriebsrente ein Freibetrag abzuziehen und vom überschießenden Betrag wird die Krankassenbeiträge etc. berechnet. Soweit ganz verständlich und mit mittelmäßigen Mathekenntnissen für jeden nachrechenbar. Leider habe ich bis heute, Mitte Mai 2020, noch keine entsprechende Entlastung meiner Betriebsrente bekommen. Meine Rückfrage bei VBL, meine Betriebsrente im öffentlichen Dienst, und meiner Krankenkasse, der Techniker Krankenkasse, habe ich die Auskunft erhalten, man weiß noch nicht wer den Freibetrag verrechnen soll.
Ich denke hier wird auf dem Rücken der Betriebsrentner ein Spielchen veranstaltet um die Bundesregierung zu diskreditieren. Es ist doch kaum etwas einfacher als von der Betriebsrente den Freibetrag abzuziehen und vom Rest die Krankenkassenbeträge etc. zu berechnen.
Das ist für mich die klare Aufgabe der Betriebsrentengesellschaften, da dort alle Informationen vorliegen.
Bitte, Herr Bundesgesundheitsminister Span, erheben Sie Ihre Stimme und rufen die Beteiligten zur Arbeit auf den Freibetrag nunmehr den Rentnern zukommen zu lassen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Mai 2020
  • Frist
    23. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: zum 1. Januar 2020 …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Freibetrag für Betriebsrenten [#187053]
Datum
19. Mai 2020 16:05
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
zum 1. Januar 2020 ist von der Betriebsrente ein Freibetrag abzuziehen und vom überschießenden Betrag wird die Krankassenbeiträge etc. berechnet. Soweit ganz verständlich und mit mittelmäßigen Mathekenntnissen für jeden nachrechenbar. Leider habe ich bis heute, Mitte Mai 2020, noch keine entsprechende Entlastung meiner Betriebsrente bekommen. Meine Rückfrage bei VBL, meine Betriebsrente im öffentlichen Dienst, und meiner Krankenkasse, der Techniker Krankenkasse, habe ich die Auskunft erhalten, man weiß noch nicht wer den Freibetrag verrechnen soll. Ich denke hier wird auf dem Rücken der Betriebsrentner ein Spielchen veranstaltet um die Bundesregierung zu diskreditieren. Es ist doch kaum etwas einfacher als von der Betriebsrente den Freibetrag abzuziehen und vom Rest die Krankenkassenbeträge etc. zu berechnen. Das ist für mich die klare Aufgabe der Betriebsrentengesellschaften, da dort alle Informationen vorliegen. Bitte, Herr Bundesgesundheitsminister Span, erheben Sie Ihre Stimme und rufen die Beteiligten zur Arbeit auf den Freibetrag nunmehr den Rentnern zukommen zu lassen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187053 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genan…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Freibetrag für Betriebsrenten [#187053]
Datum
20. Mai 2020 13:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort, leider geht diese an meiner Anfrage absolut vorbei! Mei…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Freibetrag für Betriebsrenten [#187053]
Datum
20. Mai 2020 14:56
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort, leider geht diese an meiner Anfrage absolut vorbei! Meine Frage bezieht sich auf das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz ( Bundestag ). Wann wird das Gesetz von der VBL umgesetzt und die Betriebsrenten entsprechend entlastet durch einen geringeren Krankenkassenbeitrag. Ich bitte mir nunmehr eine meiner Frage entsprechende Antwort zu geben. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187053 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in im Namen von Bundesminister Jens Spahn danke ich Ihnen für Ihre E-Mail vom 19. Mai 2…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Freibetrag für Betriebsrenten [#187053]
Datum
20. Mai 2020 16:17
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in im Namen von Bundesminister Jens Spahn danke ich Ihnen für Ihre E-Mail vom 19. Mai 2020. Ich wurde gebeten, Ihnen zu antworten. Sie sprechen die verzögerte Umsetzung bei der Entlastung von Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentnern zum 1. Januar 2020 an. Mit dem Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG) vom 21. Dezember 2019 wurde beschlossen, pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2020 von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu leisten haben, zu entlasten. Konkret wird ein Freibetrag von 159,25 Euro monatlich (Jahr 2020) eingeführt, auf den keine Krankenkassenbeiträge mehr gezahlt werden müssen. Die Höhe des Freibetrags wird jedes Jahr entsprechend der Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst und folgt damit in etwa der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Wer eine höhere Betriebsrente erhält, zahlt nur auf die den Freibetrag überschreitende Betriebsrente Krankenkassenbeiträge. Der Freibetrag ist gleichermaßen auf beitragspflichtige laufende monatliche Zahlungen und auf einmalige Kapitalauszahlungen anzuwenden. Die neue Regelung wurde Ende Dezember 2019 beschlossen. Zurzeit arbeiten Krankenkassen und Zahlstellen daran, diese neue Regelung in ihre Computerprogramme zur Beitragsberechnung zu integrieren. Die Umsetzung ist abrechnungstechnisch aufwändig, so dass Krankenkassen, Zahlstellen und Softwarehersteller noch einige Zeit benötigen, bis die Entlastung die Versicherten erreichen wird. Die Regelung ein Jahr später, also erst zum 1. Januar 2021 in Kraft treten zu lassen, hätte Krankenkassen und Zahlstellen zwar genügend Zeit zur Umsetzung gegeben, gleichzeitig aber bedeutet, dass die Versicherten erst zwölf Monate später von der Beitragsentlastung profitiert hätten. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde ein Änderungsantrag zur Klarstellung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der zügigen Umsetzung der Regelung eingebracht. Die gesonderte Meldung des abzuziehenden Freibetrags von der Krankenkasse an die Zahlstelle wird durch die Änderung auf die notwendigen Konstellationen begrenzt, in denen die Zahlstelle weitere Informationen der Krankenkasse zur Beitragsberechnung benötigt. Dies ist nur in den Fällen eines Mehrfachbezuges von Versorgungsbezügen notwendig und betrifft ca. ein Drittel. Hier haben sich die Krankenkassen, Softwarehersteller und Zahlstellen auf den 1. Oktober 2020 als einheitlichen Umsetzungstermin geeinigt. In den übrigen Fällen kann die Zahlstelle den Freibetrag im Rahmen der Beitragsberechnung selbstständig und zeitnah anwenden. Somit ist davon auszugehen, dass bei Bezug nur einer Betriebsrente die Umsetzung zeitnah erfolgen kann. Einige Softwarehersteller haben die angepassten Programme bereits ausgeliefert, so dass teilweise der Freibetrag bereits mit einer der nächsten Abrechnungen angewendet werden kann. Die ab Januar 2020 zu viel gezahlten Beiträge werden den Versicherten erstattet oder mit den Beitragszahlungen zukünftiger Monate verrechnet. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Mit freundlichen Grüßen