Freie Intensivplätze

Wurde 2020 ein Gesetz erlassen, dass Krankenhäuser Gelder erhalten, wenn die feien Intensivbetten unter 25% liegen und ist seit dem, bis heute, zu beobachten, dass die freien Intensivbetten unter 25% liegen?
Besteht hier die Möglichkeit, dass sich die Krankenhäuser auf Kosten der Bürgerversorgung finanzielle Leistungen erschleichen? Bitte lassen Sie mir die entsprechenden Dokumente/Informationen zukommen.

Danke.

Ergebnis der Anfrage

Seit Nov. 2020 werden Krankenhäuser finanziell unterstützt, wenn die Inzidenz hoch und die verfügbaren Intensivbetten niedrig sind
Es soll aber keinen Missbrauch gegeben haben.
Der Link, den das Bundesministerium für Gesundheit mir liefert, zeigt aber eindeutig, dass nach Oktober 2020 die betreibbaren Intensivbetten immer knapp unterhalb der Grenze sind, ab der man keine Unterstützung mehr bekommt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. September 2023
  • Frist
    24. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
Michael Lupp
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wurde 2020 ein Gesetz erlassen, dass …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Michael Lupp
Betreff
Freie Intensivplätze [#288799]
Datum
21. September 2023 12:39
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wurde 2020 ein Gesetz erlassen, dass Krankenhäuser Gelder erhalten, wenn die feien Intensivbetten unter 25% liegen und ist seit dem, bis heute, zu beobachten, dass die freien Intensivbetten unter 25% liegen? Besteht hier die Möglichkeit, dass sich die Krankenhäuser auf Kosten der Bürgerversorgung finanzielle Leistungen erschleichen? Bitte lassen Sie mir die entsprechenden Dokumente/Informationen zukommen. Danke.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Lupp Anfragenr: 288799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288799/
Mit freundlichen Grüßen Michael Lupp
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Lupp, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übe…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Freie Intensivplätze _ [#288799]
Datum
25. September 2023 13:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Lupp, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Lupp, Ihre unten stehenden Fragen beantworten wir wie folgt: Die Krankenhäuser sind im März 2…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Freie Intensivplätze [#288799]
Datum
28. September 2023 16:32
Status
Sehr geehrter Herr Lupp, Ihre unten stehenden Fragen beantworten wir wie folgt: Die Krankenhäuser sind im März 2020 aufgerufen worden, planbare Operationen und andere Behandlungen auszusetzen oder zu verschieben, um stationäre Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere in der Intensivmedizin mit entsprechenden Beatmungsmöglichkeiten, freizuhalten. Dadurch sollte vor dem Hintergrund der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Pandemie sichergestellt werden, dass ausreichende Kapazitäten für die Behandlung von an COVID-19 Er-krankten und den nicht an COVID-19 Erkrankten mit dringendem medizinischem Behandlungsbedarf zur Verfügung standen. Um die durch Freihaltung hervorgerufenen Einnahmeaus-fälle der Krankenhäuser auszugleichen, erhielten die Krankenhäuser für jedes gegenüber 2019 nicht belegte Bett einen Pauschalbetrag. Dabei galt in drei Zeiträumen nach Erforderlichkeit des Infektionsgeschehens eine jeweils veränderte Systematik. Im November 2020 sind mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz auf Empfehlung des Expertenbeirats nach § 24 Krankenhausfinanzierungsgesetz und des Bundesrechnungshofs die Ausgleichszahlungen zielgerichteter ausgestaltet worden, um ausschließlich die Krankenhäuser in besonders belasteten Regionen zu unterstützen, die für die Sicherstellung der intensivmedizinischen Versorgung der Bevölkerung Behandlungskapazitäten freihalten. Anspruchsberechtigt für Ausgleichszahlungen waren danach nur die Krankenhäuser in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit hoher 7-Tage-Inzidenz und mit einem geringen Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten. Hierdurch wurde sichergestellt, dass von Ausgleichszahlungen gezielt Krankenhäuser in Regionen profitierten, in denen das regionale Infektionsgeschehen besonders hoch war. Das Robert Koch-Institut (RKI) hat zwar gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Befürchtung geäußert, dass die Validität der von den Krankenhäusern gemeldeten Zahlen beeinträchtigt sein könne. Das RKI hat gegenüber dem BMG dabei explizit darauf hingewiesen, dass diese Befürchtungen nicht mit Daten oder Analysen belegt werden können. Es lagen zu keinem Zeitpunkt belastbare Erkenntnisse darüber vor, dass die an das RKI übermittelten Angaben zur Auslastung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten künstlich zu hoch angesetzt waren. Dies bestätigt auch eine Studie von Forschern des Leibniz-Instituts für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) vom 22. Juni 2023, in der erstmals öffentlich verfügbare Daten aus verschiedenen Quellen analysiert wurden. Danach liege das eindeutige Ergebnis vor, dass die Behauptung, Krankenhäuser hätten ihre Bettenkapazität strategisch gemeldet, um zusätzliche Hilfszahlungen zu erhalten, sich empirisch nicht nachweisen lasse. Die Ergebnisse legen nahe, dass die Verknappung der Intensivkapazitäten während der zweiten und dritten Corona-Welle eine direkte Folge der Erkrankungslast und keine strategischen Meldungen gewesen seien. Die Studie des ZEW ist auf der Internetseite (https://www.zew.de/presse/pressearchiv/kein-nachweis-fuer-bettenmanipulation-auf-intensivstationen) veröffentlicht und kann über einen Link heruntergeladen werden. Darüber hinaus werden die täglich tatsächlich freien verfügbaren und betriebsbereiten sowie die belegten Intensivbetten in dem DIVI-Intensivregister (www.intensivregister.de) ausgewiesen. Unter der Rubrik „Zeitreihen“ (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen) ist die Gesamtzahl gemeldeter Intensivbetten dargestellt. Dort kann anhand der täglichen Daten und des dargestellten Verlaufs die Entwicklung der gemeldeten Intensivbetten, differenziert nach belegten Betten, freien betreibbaren Betten und 7-Tage-Notfallreserve nachvollzogen werden. Mit freundlichen Grüßen