Freie und Quelloffene Lizenzen / Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
Der Deutsche Bundestag hat mit der Umsetzung der Richtlinie über bestimmte
vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen in § 327 Abs. 6 Nr. 6 BGB die folgende Formulierung gewählt:
"Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden,"
Diese Formulierung entspricht dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung und korrespondiert mit der Formulierung
"Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Verbraucher keinen Preis zahlt und die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet;" in Artikel 3 Abs. 5 (f) der Richtlinie EU 2019/770
Auf Seite 44 der Begründung (https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927653.pdf) wird darauf hingewiesen, mit welcher Begründung eine bestimmte Übersetzung von "speziell" im Gesetzesentwurf gewählt wird.
Ich bitte um Informationen aus dem BMJ zu § 327 Abs. 6 Nr. 6 BGB bzw. zur Umsetzung von Artikel 3 Abs. 5 (f) der Richtlinie 2019/770 (in Verbindung mit Erwägungsgrund 32 und 78).
Bei Rückfragen stehe ich zur Verfügung. Ich habe versucht, eine möglichst zielgenaue Eingrenzung der Anfrage zu erreichen, um keinen unnötigen Aufwand zu erzeugen.
Viele Grüße,
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Anfrage erfolgreich
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Datum5. September 2022
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7. Oktober 2022
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