Freie und Quelloffene Lizenzen / Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

Der Deutsche Bundestag hat mit der Umsetzung der Richtlinie über bestimmte
vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen in § 327 Abs. 6 Nr. 6 BGB die folgende Formulierung gewählt:

"Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden,"

Diese Formulierung entspricht dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung und korrespondiert mit der Formulierung

"Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Verbraucher keinen Preis zahlt und die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet;" in Artikel 3 Abs. 5 (f) der Richtlinie EU 2019/770

Auf Seite 44 der Begründung (https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927653.pdf) wird darauf hingewiesen, mit welcher Begründung eine bestimmte Übersetzung von "speziell" im Gesetzesentwurf gewählt wird.

Ich bitte um Informationen aus dem BMJ zu § 327 Abs. 6 Nr. 6 BGB bzw. zur Umsetzung von Artikel 3 Abs. 5 (f) der Richtlinie 2019/770 (in Verbindung mit Erwägungsgrund 32 und 78).

Bei Rückfragen stehe ich zur Verfügung. Ich habe versucht, eine möglichst zielgenaue Eingrenzung der Anfrage zu erreichen, um keinen unnötigen Aufwand zu erzeugen.

Viele Grüße,
<< Adresse entfernt >>

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. September 2022
  • Frist
    7. Oktober 2022
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Mathias Schindler
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Deutsche Bund…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Mathias Schindler
Betreff
Freie und Quelloffene Lizenzen / Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen [#258478]
Datum
5. September 2022 16:48
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Deutsche Bundestag hat mit der Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen in § 327 Abs. 6 Nr. 6 BGB die folgende Formulierung gewählt: "Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden," Diese Formulierung entspricht dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung und korrespondiert mit der Formulierung "Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Verbraucher keinen Preis zahlt und die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet;" in Artikel 3 Abs. 5 (f) der Richtlinie EU 2019/770 Auf Seite 44 der Begründung (https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927653.pdf) wird darauf hingewiesen, mit welcher Begründung eine bestimmte Übersetzung von "speziell" im Gesetzesentwurf gewählt wird. Ich bitte um Informationen aus dem BMJ zu § 327 Abs. 6 Nr. 6 BGB bzw. zur Umsetzung von Artikel 3 Abs. 5 (f) der Richtlinie 2019/770 (in Verbindung mit Erwägungsgrund 32 und 78). Bei Rückfragen stehe ich zur Verfügung. Ich habe versucht, eine möglichst zielgenaue Eingrenzung der Anfrage zu erreichen, um keinen unnötigen Aufwand zu erzeugen. Viele Grüße, << Adresse entfernt >>
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 258478 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258478/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Mathias Schindler << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mathias Schindler

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Bundesministerium der Justiz
BMJ/Referat IB2 Sehr geehrter Herr Schindler, vielen Dank für Ihre Nachricht. Der Grund, weshalb Artikel 3 Abs…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Freie und Quelloffene Lizenzen / Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen [#258478]
Datum
29. September 2022 08:55
Status
Anfrage abgeschlossen
BMJ/Referat IB2 Sehr geehrter Herr Schindler, vielen Dank für Ihre Nachricht. Der Grund, weshalb Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie 2019/770 nicht wortgleich in § 327 Absatz 6 Nummer 6 BGB übernommen wurde, wird in der von Ihnen zitierten Passage der Gesetzesbegründung (S. 44 der Bundestagsdrucksache 19/27653) erläutert. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der §§ 327ff. BGB bei Verträgen über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, soll demnach nur dann vorliegen, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet. Im Rahmen der Umsetzung wurde die Formulierung der "spezifischen" Software aus Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie nicht übernommen, um einem möglichen Missverständnis auf Seiten der Normanwenderin oder dem Normanwender vorzubeugen , dass mit dem Adjektiv "spezifisch" eine zusätzliche inhaltliche Anforderung an die in der Norm bereits beschriebene Software verbunden sei. Dies ist aber von der Richtlinie nicht beabsichtigt; auch in Erwägungsgrund 32 finden sich hierzu keine Anhaltspunkte. Der von Ihnen darüber hinaus angesprochene Erwägungsgrund 78 findet sich in der Gesetzesbegründung zu § 327u Absatz 1 BGB wieder (S. 80/81 der Bundestagsdrucksache 19/27653). Mit freundlichen Grüßen