Freigabe für Einstieg der Presseverleger in die VG Media GmbH

Anfrage an: Bundeskartellamt

ich bitte um Zusendung von Dokumenten, die nachvollziehbar machen:
a) ob im Vorfeld der Freigabe [1] ein Hauptprüfverfahren durchgeführt wurde?
b) welche Prüfungen, welche Verfahren im Zusammenberg mit der Freigabe [1] das Bundeskartellamt durchgeführt hat?

[1] Kartellamt erteilt Freigabe für Einstieg der Presseverleger in die VG Media GmbH, 26.02.2014 - https://www.vg-media.de/images/stories/pdfs/presse/2014/140226_pm_vgmedia_freigabe-bundeskartellamt.pdf

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. April 2015
  • Frist
    23. Mai 2015
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Gustav Wall
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bitte um Zus…
An Bundeskartellamt Details
Von
Gustav Wall
Betreff
Freigabe für Einstieg der Presseverleger in die VG Media GmbH [#9473]
Datum
21. April 2015 08:52
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bitte um Zusendung von Dokumenten, die nachvollziehbar machen: a) ob im Vorfeld der Freigabe [1] ein Hauptprüfverfahren durchgeführt wurde? b) welche Prüfungen, welche Verfahren im Zusammenberg mit der Freigabe [1] das Bundeskartellamt durchgeführt hat? [1] Kartellamt erteilt Freigabe für Einstieg der Presseverleger in die VG Media GmbH, 26.02.2014 - https://www.vg-media.de/images/stories/pdfs/presse/2014/140226_pm_vgmedia_freigabe-bundeskartellamt.pdf
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Gustav Wall <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gustav Wall << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gustav Wall
Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Wall, vielen Dank für Ihre Nachricht. Zur Beantwortung werden wir einige Tage benötigen. Bit…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Freigabe für Einstieg der Presseverleger in die VG Media GmbH [#9473]
Datum
22. April 2015 09:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wall, vielen Dank für Ihre Nachricht. Zur Beantwortung werden wir einige Tage benötigen. Bitte haben Sie dafür Verständnis.   Mit freundlichen Grüßen,

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Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Wall, ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten: a) Ein Hauptprüfverfahren wurde nicht durch…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Freigabe für Einstieg der Presseverleger in die VG Media GmbH [#9473]
Datum
21. Mai 2015 07:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wall, ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten: a) Ein Hauptprüfverfahren wurde nicht durchgeführt. b) Die Prüfungen, welche das Bundeskartellamt im Zusammenhang mit der Freigabe durchgeführt hat, ergeben sich aus § 36 Abs. 1 GWB. Danach ist ein Zusammenschluss nur zu untersagen, wenn durch ihn wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere wenn von ihm zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Die Einzelheiten einer solchen Prüfung sind beispielsweise im Leitfaden des Bundeskartellamts zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle im Detail erläutert. Sie finden diesen Leitfaden unter: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitfaden/Leitfaden%20-%20Marktbeherrschung%20in%20der%20Fusionskontrolle.pdf?__blob=publicationFile&v=12 <http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitfaden/Leitfaden%20-%20Marktbeherrschung%20in%20der%20Fusionskontrolle.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=12>   Die Voraussetzungen für eine Untersagung lagen in diesem Fall nicht vor. Für Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung.   Mit freundlichen Grüßen,