Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmigungen

in welchen Fällen haben Sie trotz akuter Wohnungsnot in Berlin ab 2020 Vermietern von Köpenicker Wohnungen eine Ausnahmegenehmigung zur AirBNB-Vermietung ausgestellt oder erneuert, damit diese profitmaximiert an Touristen vermieten können - selbst wenn sie keine Ersatzwohnraum bereitstellten und ihre Wohnung nicht selbst bewohnten? In wieviel Prozent der Fälle ist dadurch ein Berliner Mieter mit unbefristetem Mietvertrag geschädigt wurden, der in einer solchen Wohnung wohnte und dann vom Vermieter herausgeklagt wurde, um Airbnb Vermietung zu betreiben? Auf welcher Rechtsgrundlage haben Sie diese Abweichungen von den geltenden Verwaltungsvorschriften zur Einschränkung der Airbnb Vermietung verantwortet?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. September 2022
  • Frist
    8. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmigungen [#258569]
Datum
6. September 2022 18:01
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in welchen Fällen haben Sie trotz akuter Wohnungsnot in Berlin ab 2020 Vermietern von Köpenicker Wohnungen eine Ausnahmegenehmigung zur AirBNB-Vermietung ausgestellt oder erneuert, damit diese profitmaximiert an Touristen vermieten können - selbst wenn sie keine Ersatzwohnraum bereitstellten und ihre Wohnung nicht selbst bewohnten? In wieviel Prozent der Fälle ist dadurch ein Berliner Mieter mit unbefristetem Mietvertrag geschädigt wurden, der in einer solchen Wohnung wohnte und dann vom Vermieter herausgeklagt wurde, um Airbnb Vermietung zu betreiben? Auf welcher Rechtsgrundlage haben Sie diese Abweichungen von den geltenden Verwaltungsvorschriften zur Einschränkung der Airbnb Vermietung verantwortet?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258569 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258569/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmi…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmigungen [#258569]
Datum
8. Oktober 2022 10:04
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmigungen“ vom 06.09.2022 (#258569) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmi…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmigungen [#258569]
Datum
8. Oktober 2022 10:05
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmigungen“ vom 06.09.2022 (#258569) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Auskunftsersuchen hat das Amt für Bürgerdienste zuständigkeitshalber a…
Von
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Betreff
WG: Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmigungen [#258569], Ihre E-Mail vom 8.10.2022
Datum
13. Oktober 2022 18:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Auskunftsersuchen hat das Amt für Bürgerdienste zuständigkeitshalber am 10.10.2022 erhalten. Ihre Anfrage vom 06.09.2022 war hier bisher nicht bekannt. Nach Rücksprache mit dem Fachbereich Wohnen nehme ich Bezug auf Ihren Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) und möchte zusätzlich auf die von Ihnen gestellten Fragen eingehen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere, wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, verwendet wird. Eine Genehmigung auf Zweckentfremdung von Wohnraum kann nach § 3 Abs. 1 ZwVbG auf Antrag erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen oder wenn in besonderen Ausnahmefällen durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird. Überwiegende schutzwürdige Interessen können nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 ZwVbG bei Nutzung einer Nebenwohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG (Nutzung als Ferienwohnung) im Einzelfall auf Antrag nur anerkannt werden, soweit der Wohnraum nicht über einen befristeten Zeitraum an Dritte vermietet werden kann, höchstens jedoch 90 Tage im Jahr. Die Antragsteller/innen tragen in diesen Fällen die Nachweispflicht und die Beweislast. Die zuständige Behörde stellt die Einhaltung dieser Regelungen durch zielgenaue Auflagen sicher. Bei Anbieter- und Bewerbungsaktionen von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, ob in Printmedien oder im Internet (oder auch das von Ihnen genannte Airbnb), muss die mit der Genehmigung ausgestellte Registriernummer immer öffentlich sichtbar angegeben werden. In welchen Fällen eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, kann ich Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitteilen. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass die personenbezogenen Daten lediglich zur Bearbeitung der Anträge erhoben werden und einem besonderen Schutz unterliegen. § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt die Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten ebenfalls. Auch über das von Ihnen genannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), welches zudem als nicht einschlägig anzusehen ist, können Sie keine personenbezogenen Daten erhalten. Ob und in wie vielen Fällen Berliner Mieter mit einem unbefristeten Mietvertrag durch die Genehmigung im Rahmen der Zweckentfremdung von Wohnraum geschädigt wurden, kann ich Ihnen ebenfalls nicht mitteilen, da solche Daten nicht vom Amt für Bürgerdienste erhoben werden. Mietverträge sind zivilrechtliche Vereinbarungen und damit unabhängig vom Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmi…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmigungen [#258569], Ihre E-Mail vom 8.10.2022 [#258569]
Datum
21. November 2022 15:09
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmigungen“ vom 06.09.2022 (#258569) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um mehr als 60 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ihre Antwort vom 13.10.22 beinhaltete inhaltlich keinen Informationswert, sondern wich allen Fragen aus mit nicht zutreffendem Verweis auf Datenschutz. Ich wiederhole und präzisiere daher meine Anfrage mit Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz mit 3 Unterfragen: (I) In wie vielen Fälle wurde von Berlin, insbesondere von Köpenick, Genehmigungen oder Genehmigungsverlängerungen von Zweckentfremdungen ausgestellt, die den aufgrund er Berliner Wohnungsnot erlassenen Verwaltungsvorschriften widersprachen? D.h. der Vermieter hatte weder Ersatzwohnraum nachweisen können noch wohnte er selber in der zur Zweckentfremdung beantragten Wohnung. (II) Aus welchen Gründen ignorierte das zuständige Wohnungsamt in den Fällen aus (I) die Verwaltungsvorschriften zum Schutz des Berliner Wohnraums vor Zweckentfremdung? (III) Wie sind die Kontrollmechanismen das Berliner Wohnungsamts, um die vom Antragsteller einer Zweckentfremdung gemachten Angaben zu prüfen und zu gewährleisten, dass diese in Bezug auf Ausnahmeregelungen wie verfügbar gemachter Ersatzwohnraum oder seinem Lebensmittelpunkt stimmig sind? (IV) Wie sind die Kontrollmechanismen das Berliner Wohnungsamts, um die Prüfung auf Einhaltung der Verwaltungungsvorschriften zum Berliner Wohnraumschutz auch innerbehördlich zu gewährleisten und mögliche Einflussnahme z.B. finanzieller Art auf die Entscheidungen für Wohnraumzweckentfremdung durch Antragsteller zu entdecken und nachzuverfolgen? Mit freundl. Grüßen, M. << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> die Leiterin des Amtes für Bürgerdienste Frau Lämmel hat mich als Fachber…
Von
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Betreff
AW: WG: Freigaberichtlinien für AirBNB Ausnahmegenehmigungen [#258569], Ihre E-Mail vom 8.10.2022 [#258569]
Datum
23. November 2022 11:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die Leiterin des Amtes für Bürgerdienste Frau Lämmel hat mich als Fachbereichsleiter Wohnen mit der Beantwortung Ihrer Anfrage betraut. Über die Anträge auf Zweckentfremdung von Wohnraum wird gemäß des geltenden Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, den hierzu geltenden Ausführungsvorschriften und der Zweckentfremdungsverbotsverordnung entschieden. Gezielte abweichende Entscheidungen von gesetzlichen Regelungen oder von Verwaltungsvorschriften erfolgen im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Amt für Bürgerdienste - Fachbereich Wohnen nicht. Daher können die von Ihnen gewünschten Statistiken nicht geliefert werden. Im Zweifel besteht die Möglichkeit mit dem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eine behördliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Wie Ihnen Frau Lämmel mit E-Mail vom 13.10.2022 bereits mitgeteilt hat, kann eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Dies setzt eine begründete Einzelfallentscheidung voraus. Hierbei ist gesetzlich die Ermessensausübung vorgesehen, die im Rahmen der Antragsbearbeitung im Fachbereich Wohnen pflichtgemäß ausgeübt wird. Die Entscheidungen werden begründet, aktenkundig gemacht und intern gegengeprüft. Im Rahmen der Antragstellung gemachte relevante Angaben werden sorgfältig überprüft und es werden ggf. zielgenaue Auflagen erteilt, um die Einhaltung der Regelungen sicherzustellen. Ich sehe Ihre Anfrage hiermit als beantwortet an. Mit freundlichen Grüßen