Freiwillige rückreise - wiferspruch

Wenn man einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in das Heimatland stellt, kann man diesen Antrag wieder zurücknehmen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. November 2019
  • Frist
    3. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wenn man einen Antr…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
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Betreff
Freiwillige rückreise - wiferspruch [#169618]
Datum
1. November 2019 11:23
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wenn man einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in das Heimatland stellt, kann man diesen Antrag wieder zurücknehmen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG vom 01.11.2019, welche unter …
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Freiwillige rückreise - wiferspruch [#169618]
Datum
13. November 2019 11:35
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG vom 01.11.2019, welche unter dem Aktenzeichen 850 geführt wird. Bei Rückfragen bitte stets das genannte Aktenzeichen angeben, da sonst Ihre Anfrage nicht zugeordnet und bearbeitet werden kann. Natürlich sind wir stets bemüht, alle Anfragen innerhalb der 4 Wochenfrist zu beantworten, sollte dies einmal nicht möglich sein, erhalten Sie einen Zwischenbescheid. Anfragen, welche einen hohen zeitlichen oder sonstigen Verwaltungsaufwand erfordern werden nach Kostenerhebung fortgeführt. Sollte dies auf Ihre Anfrage zutreffen, erhalten Sie nach einer umfassenden Vorprüfung eine Mitteilung über die festzusetzende Gebühr. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
AW: Freiwillige Rückreise - Widerspruch [#169618] IFG 850 Sehr geehrteAntragsteller/in ein Antrag auf freiwillig…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Freiwillige Rückreise - Widerspruch [#169618] IFG 850
Datum
27. November 2019 15:53
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ein Antrag auf freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland kann zu jeder Zeit zurückgenommen werden. Sofern eine Ausreisepflicht besteht, beispielsweise wegen abgelehntem Asylantrag, ist jedoch folgendes zu beachten: Bei einer bestehenden Ausreiseverpflichtung sehen die zuständigen Behörden vielfach von sofortigen Vollzugsmaßnahmen ab, wenn der Wille zur freiwilligen Ausreise deutlich bekundet wird. Die Konsequenzen der Rücknahme des Antrages auf freiwillige Ausreise sollten Sie daher vorab mit der Ausländerbehörde (ggf. ergänzend auch mit einer Rückkehrberatungsstelle) klären. Weitere Informationen zu einer freiwilligen Ausreise, mögliche Hilfen und Kontakte finden Sie hier: https://www.returningfromgermany.de/de/page/?slug=voluntary-return Mit freundlichen Grüßen