Fremdrentengesetz

2 mögliche Konstellationen nach Fremdrentengesetz:

1. Beim Spätaussiedler wird seine ausländische Arbeitszeit mit 0,6 multipliziert, d.h. 0,4 der Zeit wird bei der deutschen Rente nicht anerkannt. In diesem Fall müssen 40% der Arbeitszeit an ausländische Rentenversicherung gemeldet werden und die Rente beantragt werden.

ausländische Zeit aufgeteilt in:
- 60% berücksichtigt bei der deutschen Rente
- 40% berücksichtigt bei der ausländischen Rente

Ergebnis: 2 Renten
Hier Aufpassen wegen möglicher Überschneidung (§ 31 FRG).

2. Beim Nicht-Spätaussiedler (z.B. Ehefrau des Spätaussiedlers) wird die ausländische Arbeitszeit zu 100% nicht anerkannt. Somit wendet sich der Nicht-Spätaussiedler an seine ausländische Rentenversicherung und meldet dort 100% seiner Arbeitszeit an.

Ergebnis: 1 ausländische Rente

Bitte diese Konstellationen bestätigen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Oktober 2021
  • Frist
    9. November 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 2 mögliche Konste…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fremdrentengesetz [#230665]
Datum
6. Oktober 2021 20:25
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
2 mögliche Konstellationen nach Fremdrentengesetz: 1. Beim Spätaussiedler wird seine ausländische Arbeitszeit mit 0,6 multipliziert, d.h. 0,4 der Zeit wird bei der deutschen Rente nicht anerkannt. In diesem Fall müssen 40% der Arbeitszeit an ausländische Rentenversicherung gemeldet werden und die Rente beantragt werden. ausländische Zeit aufgeteilt in: - 60% berücksichtigt bei der deutschen Rente - 40% berücksichtigt bei der ausländischen Rente Ergebnis: 2 Renten Hier Aufpassen wegen möglicher Überschneidung (§ 31 FRG). 2. Beim Nicht-Spätaussiedler (z.B. Ehefrau des Spätaussiedlers) wird die ausländische Arbeitszeit zu 100% nicht anerkannt. Somit wendet sich der Nicht-Spätaussiedler an seine ausländische Rentenversicherung und meldet dort 100% seiner Arbeitszeit an. Ergebnis: 1 ausländische Rente Bitte diese Konstellationen bestätigen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230665 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230665/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-24/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihre weiteren Schreiben auf Informat…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Fremdrentengesetz [#230665] und UdSSR-Renten [#228564]
Datum
13. Oktober 2021 12:32
Status
Warte auf Antwort
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5,5 KB


Unser Az. 3070-333-007-24/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihre weiteren Schreiben auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 06.10. und 10.10.2021 sind im Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Da die Anfragen die gleiche Thematik behandeln ordnen wir dies Ihrem bisherigen Aktenzeichen zu. Den Vorgang haben wir der Fachabteilung zur Prüfung und Stellungnahme übersandt. Im Anschluss erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie nochmals vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden können, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Mit freundlichen Grüßen

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Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-24/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihre weiteren Schreiben auf Informat…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Fremdrentengesetz [#230665] und UdSSR-Renten [#228564]
Datum
13. Oktober 2021 12:32
Status
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Unser Az. 3070-333-007-24/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihre weiteren Schreiben auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 06.10. und 10.10.2021 sind im Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Da die Anfragen die gleiche Thematik behandeln ordnen wir dies Ihrem bisherigen Aktenzeichen zu. Den Vorgang haben wir der Fachabteilung zur Prüfung und Stellungnahme übersandt. Im Anschluss erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie nochmals vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden können, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Mit freundlichen Grüßen