Fristen für Verbändetbeteiligung nach § 47 GGO

Anfrage an: Bundeskanzleramt

1) Unterlagen, Dienst- und Handlungsanweisungen aus denen sich ergibt, nach welchen Maßstäben die Frist für die Verbändebeteiligung nach § 47 Abs. 3 GGO zu bemessen ist.

2) Alle Unterlagen, z.B. Vermerke und E-Mail-Kommunikation, zur Bemessung der Frist für die Verbändebeteiligung nach § 47 Abs. 3 GGO für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND Gesetzes im Jahr 2023, insbesondere Unterlagen aus denen sich ergibt, inwiefern die gesetzte Frist für eine "rechtzeitige" Verbändebeteiligung i.S.v. § 47 Abs. 3 GGO angemessen war.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Februar 2024
  • Frist
    9. März 2024
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Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Unterlagen, Dienst- und Handlungsa…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
Fristen für Verbändetbeteiligung nach § 47 GGO [#299504]
Datum
7. Februar 2024 15:51
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Unterlagen, Dienst- und Handlungsanweisungen aus denen sich ergibt, nach welchen Maßstäben die Frist für die Verbändebeteiligung nach § 47 Abs. 3 GGO zu bemessen ist. 2) Alle Unterlagen, z.B. Vermerke und E-Mail-Kommunikation, zur Bemessung der Frist für die Verbändebeteiligung nach § 47 Abs. 3 GGO für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND Gesetzes im Jahr 2023, insbesondere Unterlagen aus denen sich ergibt, inwiefern die gesetzte Frist für eine "rechtzeitige" Verbändebeteiligung i.S.v. § 47 Abs. 3 GGO angemessen war.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger Anfragenr: 299504 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299504/ Postanschrift Philipp Schönberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Guten Tag, zu meiner Anfrage vom 7.02.2024 nach dem IFG erkläre ich mich mit der Schwärzung personenbezogener Dat…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Fristen für Verbändetbeteiligung nach § 47 GGO [#299504]
Datum
7. Februar 2024 15:57
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu meiner Anfrage vom 7.02.2024 nach dem IFG erkläre ich mich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger Anfragenr: 299504 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299504/
Bundeskanzleramt
Zwischennachricht
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Zwischennachricht
Datum
26. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
IFG Anfrage vom 7.02.2024 - Gz: 123/02814/00100/0030 [#299504] Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19.0…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
IFG Anfrage vom 7.02.2024 - Gz: 123/02814/00100/0030 [#299504]
Datum
26. Februar 2024 16:34
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19.02.2024 auf meine IFG-Anfrage vom 7.02.2024. Darin teilen Sie mit, dass sie nicht in der Lage sind, den Antrag zu bearbeiten, weil die Anträge zu 1) und 2) im Kern auf die Beantwortung einer Rechtsfrage abzielten. Das ist mir nicht verständlich. Mein Antrag ist ausdrücklich auf die Übersendung von konkreten Unterlagen gerichtet, nicht auf die Beantwortung von Rechtsfragen. Ich möchte keine Erläuterung von Ihnen, wie sie die Rechtsfrage beuteilen, sondern alle Unterlagen, in denen bestimmte Rechtsauffassungen niedergelegt sind. Bei Unterlagen wie beispielsweise Dienstanweisungen, Vermerke oder Handlungsanweisungen zu dieser Frage handelt es sich selbstverständlich um amtliche Infromationen im Sinne des IFG. Sofern entsprechende Informationen bei Ihnen im Haus vorliegen, sind diese "vorhanden" und damit grds. vom Anspruch aus § 1 IFG erfasst. Der Verweis auf das Urteil des VG Köln vom 4.12.2008 geht an der Sache vorbei, weil der zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem hiesigen vergelichbar ist. In dem Verfahren hatte der Antragsteller tatsächlich eine rechtliche Einschätzung des BMU verlangt (z.b: "Frage 1: Ist das KrW-/AbfG ein Gesetz, welches ‚Inhalt und Schranken des Eigentums’ (i.S. des Art. 14 GG) bestimmt? Wenn ja, wie ist das möglich, da doch das KrW-/AbfG das Wort Eigentum gar nicht enthält?"). Auch Ihren Ausführungen zum Antrag zu 2) kann ich nicht folgen. Der Antragsgegenstand ist inhaltlich klar umrissen, es besteht ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Gesetzgebungsverfahren und einem bestimmten Thema (Bemessung der Beteiligungsfrist nach § 47 GGO). Welche Unterlagen in Ihrer Behörde in welcher Form vorliegen kann ich nicht wissen. Der Verweis auf den Beschluss des BVerwG ist ebenfalls verfehlt, weil (1) der Beschluss den zitierten Rechtssatz nicht enthält (2) auch dort ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag: Erfragt wurden Informationen, die aus diversen einzelnen Verwaltungsverfahren zusammengestellt hätten werden müssen, was im vorliegenden Fall - dem Entwurf eines Gesetzes - offenkundig nicht der Fall ist. Im Übrgien verweise ich darauf, dass nach dem zitierten Beschluss und der ständigen Rechtsprechung des BVerwG eine Information nicht deshalb bei der Behörde "nicht vorhanden" ist, weil zur Bearbeitung eines IFG-Antrags einer in Ihren Worten "tiefergehenden Analyse und Interpretation des Aktenbestandes" bedürfte. In diesen Fällen könte lediglich eine Ablehnung der Gewährung des Informationszugangs nach § 7 Abs. 2 S. 1 IFG in Frage kommen - dazu müsste aber ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden. Wenn zu Antrag 1) und 2) bei in Ihrem Haus keine Informationen vorhanden sind, dann bitte ich Sie den Antrag entsprechend zu bescheiden. Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger Anfragenr: 299504 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299504/
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
AW: IFG Anfrage vom 7.02.2024 - Gz: 123/02814/00100/0030 [#299504] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: IFG Anfrage vom 7.02.2024 - Gz: 123/02814/00100/0030 [#299504]
Datum
11. März 2024 13:17
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Fristen für Verbändetbeteiligung nach § 47 GGO“ vom 07.02.2024 (#299504) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
AW: IFG Anfrage vom 7.02.2024 - Gz: 123/02814/00100/0030 [#299504] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: IFG Anfrage vom 7.02.2024 - Gz: 123/02814/00100/0030 [#299504]
Datum
2. April 2024 13:15
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Fristen für Verbändetbeteiligung nach § 47 GGO“ vom 07.02.2024 (#299504) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Fristen für Verbändetbeteiligung nach § 47 GGO“ [#299504]
Datum
2. April 2024 13:18
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/299504/ Ich bin der Meinung, die Bearbeitung meiner Anfrage wird zu unrecht verweigert. In der Zwischennachricht teilt das Bundeskanzleramt mit, dass es nicht in der Lage ist, den Antrag zu bearbeiten, weil die Anträge zu 1) und 2) im Kern auf die Beantwortung einer Rechtsfrage abzielten. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Mein Antrag ist ausdrücklich auf die Übersendung von konkreten Unterlagen gerichtet, nicht auf die Beantwortung von Rechtsfragen. Ich möchte keine Erläuterung aus dem BK, wie sie die Rechtsfrage beuteilen, sondern alle Unterlagen, in denen bestimmte Rechtsauffassungen niedergelegt sind. Bei Unterlagen wie beispielsweise Dienstanweisungen, Vermerke oder Handlungsanweisungen zu dieser Frage handelt es sich selbstverständlich um amtliche Infromationen im Sinne des IFG. Sofern entsprechende Informationen im Haus vorliegen, sind diese "vorhanden" und damit grds. vom Anspruch aus § 1 IFG erfasst. Der Verweis auf das Urteil des VG Köln vom 4.12.2008 geht m:E. an der Sache vorbei, weil der zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem hiesigen vergelichbar ist. In dem Verfahren hatte der Antragsteller tatsächlich eine rechtliche Einschätzung des BMU verlangt (z.b: "Frage 1: Ist das KrW-/AbfG ein Gesetz, welches ‚Inhalt und Schranken des Eigentums’ (i.S. des Art. 14 GG) bestimmt? Wenn ja, wie ist das möglich, da doch das KrW-/AbfG das Wort Eigentum gar nicht enthält?"). Auch den Ausführungen zum Antrag zu 2) kann ich nicht folgen. Der Antragsgegenstand ist inhaltlich klar umrissen, es besteht ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Gesetzgebungsverfahren und einem bestimmten Thema (Bemessung der Beteiligungsfrist nach § 47 GGO). Welche Unterlagen in Ihrer Behörde in welcher Form vorliegen kann ich nicht wissen. Der Verweis auf den Beschluss des BVerwG ist ebenfalls verfehlt, weil (1) der Beschluss den zitierten Rechtssatz nicht enthält (2) auch dort ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag: Erfragt wurden Informationen, die aus diversen einzelnen Verwaltungsverfahren zusammengestellt hätten werden müssen, was im vorliegenden Fall - dem Entwurf eines Gesetzes - offenkundig nicht der Fall ist. Im Übrgien ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG eine Information nicht deshalb bei der Behörde "nicht vorhanden" ist, weil zur Bearbeitung eines IFG-Antrags einer in Ihren Worten "tiefergehenden Analyse und Interpretation des Aktenbestandes" bedürfte. In diesen Fällen könte lediglich eine Ablehnung der Gewährung des Informationszugangs nach § 7 Abs. 2 S. 1 IFG in Frage kommen - dazu müsste aber ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger Anhänge: - 299504.pdf - 2024-02-26_1-adobe-scan-26-feb-2024-2.pdf Anfragenr: 299504 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299504/
Bundeskanzleramt
Ablehnender Bescheid - Information nicht vorhanden
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnender Bescheid - Information nicht vorhanden
Datum
10. April 2024
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
11. April 2024 10:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
datenschutzerklrung.pdf
169,5 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Fristen für Verbändebeteiligung nach § 47 GGO“ [#299504] # IFG-735/001 II#0255 Der …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Fristen für Verbändebeteiligung nach § 47 GGO“ [#299504] # IFG-735/001 II#0255
Datum
17. April 2024 14:49
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-735/001 II#0255 Sehr geehrter Herr Schönberger, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen