Antrag nach dem LTranspG, VIG
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Guten Tag,
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bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter
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https://www.rheinpfalz.de/lokal/gruenstadt_artikel,-neue-sirenen-im-probealarm-nur-eine-von-f%C3%BCnf-hat-geheult-_arid,5464828.html<< Antragsteller:in >>
heißt es am 06.02.23:
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Neue Sirenen im Probealarm: Nur eine von fünf hat geheult
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Grünstadt hat fünf nagelneue Sirenen, beim Probealarm am Samstag hätten sie zum ersten Mal lautstark heulen sollen. Doch vier der fünf Anlagen blieben stumm. Der Ordnungsamtschef erklärt, wo das Problem lag.
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[...]
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Hat beim ersten Probealarm am Samstag alles geklappt?
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Laut Ordnungsamtschef Bracht hat nur die Sirene auf dem Feuerwehrhaus geheult, die vier anderen blieben stumm.
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Allerdings seien die Anlagen direkt nach ihrem Aufbau bei niedriger Lautstärke getestet worden, und da hätten sie funktioniert.
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Wo lag dann das Problem?
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Bracht geht davon aus, dass wegen Verbindungsproblem das per Funk übermittelte Startsignal nicht bei den Geräten ankam.
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Die Anlage auf dem Feuerwehrhaus sei dann „manuell“ ausgelöst worden.
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Zu Deutsch: Jemand hat vor Ort auf einen Knopf gedrückt.
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Wie geht’s jetzt weiter?
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Die Sirenen-Installateure sollen dafür sorgen, dass die Geräte künftig tatsächlich per Funk erreichbar sind.
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Bracht geht davon aus, dass das auch ohne allzu große Probleme hinzukriegen ist:
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„Vielleicht waren ja nur falsche Kanäle eingestellt.“
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Und am 4. März steht der nächste Probealarm an.
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Denn getestet wird an jedem ersten Samstag im Monat um 11.45 Uhr – dabei muss sich Grünstadt ab jetzt auf einen höheren Lärmpegel einstellen.
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Meine Fragen:
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1) Konnten beim Probealarm am 04.03.23 alle 5 Sirenen mittels digitaler Alarmierung über Funk ausgelöst werden ?
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2) Was war das Problem für die Fehlfunktion der Sirenen beim vorherigen Probealarm am 04.02.23 ?
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Z.B.:
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- falsch programmierte Adresse (RIC) am POCSAG-Empfänger der Sirene
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- falsch programmierter Frequenz-Kanal am POCSAG-Empfänger der Sirene
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- fehlerhafte Verdrahtung des Alarmausgangs am POCSAG-Empfänger der Sirene
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Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
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Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
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Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
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Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
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Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
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Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 272056
Antwort an:
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