Funkzellenabfragen im Bereich des Congress Center Hamburg 27.12. bis 30.12.2013

Anfrage an: Polizei Hamburg

Alle Unterlagen und/oder Dienstanweisungen über Funkzellenabfragen, die durch Exekutivbehörden im Zeitraum vom 27.12.2013 bis einschließlich 30.12.2013 in Hamburg durchgeführt wurden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Dezember 2013
  • Frist
    31. Januar 2014
  • 6 Follower:innen
Benedikt Schmidt
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Polizei Hamburg Details
Von
Benedikt Schmidt
Betreff
Funkzellenabfragen im Bereich des Congress Center Hamburg 27.12. bis 30.12.2013 [#5219]
Datum
30. Dezember 2013 19:32
An
Polizei Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Alle Unterlagen und/oder Dienstanweisungen über Funkzellenabfragen, die durch Exekutivbehörden im Zeitraum vom 27.12.2013 bis einschließlich 30.12.2013 in Hamburg durchgeführt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Benedikt Schmidt <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Benedikt Schmidt
Polizei Hamburg
Anfrage nach dem Hamburg Transparenzgesetzes (HmbTG) Sehr geehrter Herr Schmidt, im Anhang befindet sich die Ant…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Anfrage nach dem Hamburg Transparenzgesetzes (HmbTG)
Datum
9. Januar 2014 08:09
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
154,8 KB
Sehr geehrter Herr Schmidt, im Anhang befindet sich die Antwort der Hamburg Polizei zu Ihrer Anfrage nach dem Hamburg Transparenzgesetzes (HmbTG) in Sachen Funkzellenauswertungen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Fachstab des Landeskriminalamts _______________________ Polizei Hamburg FSt 21 / Grundsatz Bruno-Georges-Platz 1 Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>
Benedikt Schmidt
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Benedikt Schmidt
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Funkzellenabfragen im Bereich des Congress Center Hamburg 27.12. bis 30.12.2013" [#5219]
Datum
16. April 2014 23:15
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5219 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde im letzten Absatz schlicht abgewiegelt, weil das LKA Hamburg mit Sicherheit Vorgänge speichert, die mit Funkzellenabfragen zu tun haben. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Benedikt Schmidt Anfragenr: 5219 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Schmidt, ich habe Ihre Eingabe (D3/2014/22-IFG) erhalten. Aufgrund Ihrer Eingabe habe ich Rück…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Funkzellenabfragen im Bereich des Congress Center Hamburg 27.12. bis 30.12.2013" [#5219]
Datum
22. April 2014 16:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schmidt, ich habe Ihre Eingabe (D3/2014/22-IFG) erhalten. Aufgrund Ihrer Eingabe habe ich Rücksprache mit dem LKA gehalten. Die Funkzellenabfragen werden nicht einzeln erfasst. Dem LKA liegt daher keine Ihrer Anfrage entsprechende Übersicht vor. Nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz sind Behörden nicht verpflichtet, aufgrund von Anfragen Statistiken aus vorliegenden "Rohdaten" zu erstellen. Das OVG Hamburg (Beschl. v. 20.11.2012 – 5 Bs 246/12) hat in einem entsprechenden Fall ausgeführt: „Das Hamburgische Transparenzgesetz gibt in § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 einen voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch nur insofern, als er sich auf vorhandene Informationen bezieht. Auch die Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 20/4466, S. 13) betont ausdrücklich, dass sich der Anspruch nur auf die bei den auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen richtet. Das Gesetz gewährt hingegen keinen Anspruch auf Erstellung neuer Informationen (vgl. auch Schoch, a.a.O, § 1 Rn. 29 ff.). Das Begehren des Antragstellers richtete sich aber ursprünglich und richtet sich – soweit es noch geltend gemacht wird – weiterhin auf die Erstellung statistischer Auswertungen aus vorhandenen "Rohdaten". Hierbei handelt es sich aber um eine andere, noch nicht vorhandene Information. Erst wenn die Statistik als solche erstellt ist, kann sie Gegenstand eines Informationszugangsanspruchs sein (§ 3 Abs. 3 i.V.m Abs. 1 Nr. 7 HmbTG). Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 7 (a.a.O., S. 15) zum Ausdruck, wenn es dort in Bezug auf Tätigkeitsberichte heißt, die Vorschrift begründe keine neuen Berichterstattungspflichten für die Verwaltung.“ Bezüglich Ihrer Anfrage zu vorhandenen Dienstanweisungen war die Antwort des LKA unklar. Da das LKA nicht zwischen Funkzellen- und anderen Bestandsdatenabfragen unterscheidet, besteht keine spezielle Dienstanweisung für Funkzellenabfragen. Es existiert aber eine allgemeine Dienstanweisung für Bestandsdatenabfragen. Ich habe das LKA gebeten, dies Ihnen gegenüber noch einmal klarzustellen. Eine Auskunft bezüglich der Dienstanweisung für Bestandsdatenabfragen wird aller Voraussicht nach trotzdem nicht erfolgen, da diese als Verschlusssachen eingestuft sind und insoweit der Ausnahmegrund der § 6 Abs. 2 Nr. Alt. 2 HmbTG greift. Danach sind Unterlagen nicht herauszugeben, wenn sie durch die Verschlusssachenanweisung für Behörden der FHH geschützt sind. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann sich die Verschlusssache vorlegen lassen und die Einstufung als Verschlusssache überprüfen. Allerdings ist das LKA an eine abweichende Einschätzung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht gebunden, da der Urheber des Dokuments abschließend über die Einstufung entscheidet. Die Anordnung einer Herausgabe, weil die Einstufung fehlerhaft war, könnte nur durch ein Gericht erfolgen. Das LKA erhält eine Kopie dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen