Funkzellenabfragen im Bereich des Hambacher Forst

- Anzahl der durchgeführten nicht-individualisierten und individualisierten Funkzellenabfragen bzw. Verkehrsdatenerhebungen im Bereich des Hambacher Forstes seit 01.01.2017 sowie die Menge der dabei erhaltenen Verkehrsdaten. (Bitte nach Datum aufschlüsseln).
- Anzahl der angeforderten Bestandsdaten zu Anschlüssen, welche mit Hilfe dieser Funkzellenabfragen ermittelt wurden.
- Anzahl der Betroffenen, welche nach Abschluss der Maßnahme informiert wurden.
- Informationen darüber, aufgrund welcher Straftatbestände die Funkzellenabfragen durchgeführt wurden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. April 2019
  • Frist
    4. Mai 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Funkzellenabfragen im Bereich des Hambacher Forst [#66717]
Datum
2. April 2019 12:54
An
Polizeipräsidium Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Anzahl der durchgeführten nicht-individualisierten und individualisierten Funkzellenabfragen bzw. Verkehrsdatenerhebungen im Bereich des Hambacher Forstes seit 01.01.2017 sowie die Menge der dabei erhaltenen Verkehrsdaten. (Bitte nach Datum aufschlüsseln). - Anzahl der angeforderten Bestandsdaten zu Anschlüssen, welche mit Hilfe dieser Funkzellenabfragen ermittelt wurden. - Anzahl der Betroffenen, welche nach Abschluss der Maßnahme informiert wurden. - Informationen darüber, aufgrund welcher Straftatbestände die Funkzellenabfragen durchgeführt wurden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Aachen
Antwortschreiben bezüglich Ihrer Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie das Antwortschre…
Von
Polizeipräsidium Aachen
Betreff
Antwortschreiben bezüglich Ihrer Anfrage
Datum
11. April 2019 09:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie das Antwortschreiben bezüglich Ihrer Anfrage. Freundliche Grüße,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Funkzellenabfragen im Bereich des Hambacher Forst“ an die Polizei Aachen [#66717] [#66717]
Datum
11. April 2019 14:57
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/66717/auth/64f911fa4a65c20135338f012aa82aa25cf8e455/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, da sich mir nicht erschließt, wie die Auskunft über bereits erfolgte Funkzellenabfragen Rückschlüsse auf zukünftige Maßnahmen der Polizei zur Gewahrenabwehr und Strafverfolgung geben könnte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 66717.pdf - 2019-04-11_1-06Antwortschreiben.pdf - 2019-04-11_1-image001.jpg - 2019-04-11_1-Infoblatt-Auskunftsersuchen.pdf Anfragenr: 66717 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.04.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Funkzellenabfragen im Bereich des Hambacher Forst“ an die Polizei Aachen [#66717] [#66717]
Datum
12. April 2019 07:49
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.04.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Antragsteller/in Mensings auf Informationszugang vom 2.4.2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-W…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Antragsteller/in Mensings auf Informationszugang vom 2.4.2019
Datum
5. Juni 2019 09:55
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Antragsteller/in Mensings auf Informationszugang vom 2.4.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4121/19 / Ihr Zeichen: ZA 11 - 29.05.09 - 56/2019 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in Herr Antragsteller/in hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform fragdenstaat.de zur Funkzellenabfrage im Bereich des Hambacher Waldes gestellt zu haben. Mit Bescheid vom 10.4.2019, welcher mir in Kopie vorliegt, haben Sie seinen Antrag abgelehnt. Herr Antragsteller/in hat mich nun um Vermittlung gebeten. Die Ablehnung des Antrags zu allen vier Fragen begründen Sie unter Berufung auf § 6 lit. a IFG NRW mit der Beeinträchtigung der Tätigkeit der Polizei: Die Mitteilung der beantragten Informationen lasse Rückschlüsse auf taktische Maßnahmen der Polizei zur Verhinderung von Gefahren sowie der Strafverfolgung zu. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Die Anforderung an die Begründung orientiert sich an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben". Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. Im vorliegenden Fall mangelt es der Ablehnung an einer konkreten Begründung. Insbesondere deshalb, weil auf alle beantragten Informationen - 1. Anzahl der Funkzellenabfragen im Bereich des Hambacher Forstes seit Januar 2017 2. Menge der dabei erhaltenen Verkehrsdaten 3. Anzahl der angeforderten Bestandsdaten zu Anschlüssen, welche mit Hilfe dieser Funkzellenabfragen ermittelt wurden 4. Anzahl der Betroffenen, welche nach Abschluss der Maßnahme informiert wurden 5. Informationen darüber, aufgrund welcher Straftatbestände die Funkzellenabfragen durchgeführt wurden - nur ein einziger Ablehnungsgrund ohne nähere Ausführung angewandt wurde. Zwar darf die Begründung nicht bereits Hinweise auf die schutzwürdige polizeiliche Einsatztaktik enthalten. Bei der Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten über einen solch langen Zeitraum ist jedoch nicht auf den ersten Blick ersichtlich, in wie weit eine Information über die Anzahl dieser Erhebungen eine Beeinträchtigung der polizeilichen Tätigkeit nach sich ziehen würde. Gleiches gilt für die Fragen zu 2.-5. Dies bitte ich näher auszuführen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag Herrn Antragsteller/in Mensings auf Informationszugang vom 2.4.2019 [#66717] Sehr geehrteAntragsteller/…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag Herrn Antragsteller/in Mensings auf Informationszugang vom 2.4.2019 [#66717]
Datum
10. Juli 2019 18:11
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bitte ich um Mitteilung, ob Sie mittlerweile eine Rückmeldung des Polizeipräsidiums Aachen erhalten haben. Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 66717 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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WG: Antrag Herrn Antragsteller/in Mensings auf Informationszugang vom 2.4.2019, Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4121/19 …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Antrag Herrn Antragsteller/in Mensings auf Informationszugang vom 2.4.2019, Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4121/19
Datum
11. Juli 2019 15:19
Status
Anfrage abgeschlossen
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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 2.4.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4121/19 / Ihr Zeichen: ZA 11 - 29.05.09 - 56/2019 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in unten leite ich Ihnen die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Aachen weiter. Inhaltlich kann ich mich den darin enthaltenen Ausführungen anschließen; diese werden bestätigt durch Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 7.10.2010, Az. 8 A 875/09: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/o.... Mit freundlichen Grüßen