Funkzellenauswertung Berlin

Anfrage an: Polizei Berlin

1. Die Zahl der im Jahr 2014 und im laufenden Jahr 2015 durchgeführten Funkzellenauswertungen.
2. Die Zahl der betroffenen Mobiltelefone bei jeder dieser Auswertungen.
3. Die Zahl der Straftaten welche durch diese Auswertungen geklärt wurden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. April 2015
  • Frist
    2. Juni 2015
  • Ein:e Follower:in
Richard Remus
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Polizei Berlin Details
Von
Richard Remus
Betreff
Funkzellenauswertung Berlin [#9593]
Datum
29. April 2015 23:47
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Zahl der im Jahr 2014 und im laufenden Jahr 2015 durchgeführten Funkzellenauswertungen. 2. Die Zahl der betroffenen Mobiltelefone bei jeder dieser Auswertungen. 3. Die Zahl der Straftaten welche durch diese Auswertungen geklärt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Richard Remus <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Richard Remus << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Richard Remus
Polizei Berlin
Sehr geehrter Herr Remus, weder das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) des Bundes noch da…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. Mai 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Remus, weder das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) des Bundes noch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Landes Berlin gelten für die Staatsanwaltschaft, soweit es um Strafverfolgung geht, (§1 Abs. 1 Nr. EGovG, §2 Abs. 1 Satz 2IFG). Unabhängig davon liegen die Daten, um deren Mitteilung Sie bitten, auch nicht vor. Die einzigen bislang vorliegenden Daten betreffen das Jahr 2013. Sie beruhen weitgehend auf Mitteilungen der Polizei und nicht auf eigenen Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft. Danach hat die Staatsanwaltschaft Berlin 2013 in 305 Verfahren Funkzellenabfragen durchgeführt und dabei 49.691.375 Datensätze erhalten. Weitere Daten über diese Funkzellenabfragen wurden nicht erhoben. Für die Jahre 2014 und 2015 liegen noch keine Zahlen vor, weil sich die für die Auswertung erforderliche Software noch in der Entwicklung befindet. Mit Zahlen für das Jahr 2014 ist in den nächsten Monaten zu rechnen; mit Zahlen für das Jahr 2015 erst 2016. Erhoben wird dann u.a. die Gesamtzahl der Funkzellenabfragen und die Gesamtzahl der von allen Funkzellenabfragen betroffenen Anschlüsse. Wie viele Straftaten Gegenstand eines Verfahrens sind, wird von den Strafverfolgungsbehörden überhaupt nie gezählt, so dass insoweit auch bei Funkzellenabfragen keine Aussagen möglich sind. Zudem werden Verfahren, in denen Funkzellenabfragen erfolgt sind, nicht notwendigerweise im gleichen Jahr bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Stellt man auf die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ab, erfolgt die Erledigung sogar noch später. Mit freundlichen Grüßen

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Polizei Berlin
Sehr geehrter Antragsteller, Ihre Anfrage wurde an die Staatsanwaltschaft Berlin weitergeleitet. Mit freundliche…
Von
Polizei Berlin
Betreff
Funkzellenauswertung Berlin [#9593]
Datum
11. Mai 2015 12:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller, Ihre Anfrage wurde an die Staatsanwaltschaft Berlin weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen