Funkzellenauswertung in Trier 2014
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte teilen Sie mir Folgendes mit:
1. In welchem Ausmaße wurde in Trier in 2014 das Mittel der Funkzellenauswertung zur Aufklärung von Straftaten angewendet?
2. Um welche Straftaten handelte es sich dabei?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG).
Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor.
Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich, d. h. innerhalb eines Monats, über den Antrag zu entscheiden.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.
Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum29. März 2015
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1. Mai 2015
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