Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage an das Postfach <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Bei der von Ihnen übersandten Anfrage handelt es sich um eine allgemeine Bürgeranfrage. Das Postfach
<<E-Mail-Adresse>> ist ausschließlich für Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG) oder Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zuständig. Die entsprechenden Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind im Falle Ihres Antrags nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und des VIG sind nicht eröffnet. Das IFG ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf die Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragestellungen richtet.
Das Robert Koch-Institut (RKI) informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider über nicht die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell beantworten zu können (siehe auch die Hinweise unter
https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt...). Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, insbesondere zu COVID-19 sowie zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (
www.rki.de/covid-19<
http://www.rki.de/covid-19> und
www.rki.de/covid-19-impfen<
http://www.rki.de/covid-19-impfen>). Sie können eine solche Anfrage grundsätzlich an das hierfür eingerichtete Postfach <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> (hier in CC) richten, wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierauf aus den dargestellten Gründen ggf. nicht bzw. nur verzögert reagiert werden kann.
Im Hinblick auf Ihre Anfrage weisen wir zudem darauf hin, dass die Ständige Impfkommission (STIKO) ein unabhängiges Expertengremium ist, dessen Tätigkeit von der Geschäftsstelle im Fachgebiet Impfprävention des RKIs koordiniert und beispielsweise durch systematische Analysen der Fachliteratur unterstützt wird. Ferner fallen der Erlass einzelner Maßnahmen sowie Rechtsverordnungen durch die Bundesländer nicht in den Aufgabenbereich des RKI.
Dies vorweggenommen lässt sich dem Beschluss der STIKO zur 13. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung u.a. Folgendes entnehmen (siehe Epidemiologisches Bulletin 46/2021,
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... sowie auch Informationen auf folgender Webseite,
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
„Durch die Impfung von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren sollen COVID-19-Erkran-kungen und Hospitalisierungen in dieser Altersgruppe sowie denkbare Langzeitfolgen der SARS-CoV-2-Infektion verhindert werden. Zusätzliches Ziel ist es, auch indirekte Folgen von SARS-CoV-2-Infektionen zu reduzieren, wie z. B. Isolations- und Quarantänephasen. Die STIKO spricht sich jedoch explizit dagegen aus, dass der Zugang von Kindern und Jugendlichen zur Teilhabe an Bildung, Kultur und anderen Aktivitäten des sozialen Lebens vom Vorliegen einer Impfung abhängig gemacht wird.“
Weitere Informationen liegen uns zu Ihrer Anfrage nicht vor. Wir danken für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen