"G-Regelung für Kinder ab 12 Jahre in Bayern

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Sie haben Ihre Impfempfehlung für Kinder ab 12 Jahren mit der Prämisse verbunden, dass die soziale Teilhabe der Kinder nicht an den Impfstatus geknüpft werden soll. Seit gestern dürfen ungeimpfte Kinder ab 12 in Bayern aber nicht mehr ins Kino/Museum etc. Ab 1.1.21 werden die Kinder auch vom Vereinssport und Sportstätten (offenbar auch vom Musikunterricht?) ausgeschlossen. Ist Ihre Prämisse nicht mehr gültig?
Vielen Dank für die Information?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. November 2021
  • Frist
    14. Dezember 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sie haben Ihre Im…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"G-Regelung für Kinder ab 12 Jahre in Bayern [#232696]
Datum
10. November 2021 10:46
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sie haben Ihre Impfempfehlung für Kinder ab 12 Jahren mit der Prämisse verbunden, dass die soziale Teilhabe der Kinder nicht an den Impfstatus geknüpft werden soll. Seit gestern dürfen ungeimpfte Kinder ab 12 in Bayern aber nicht mehr ins Kino/Museum etc. Ab 1.1.21 werden die Kinder auch vom Vereinssport und Sportstätten (offenbar auch vom Musikunterricht?) ausgeschlossen. Ist Ihre Prämisse nicht mehr gültig? Vielen Dank für die Information?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232696 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232696/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.11.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.11.2021
Datum
10. November 2021 18:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0437. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.11.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0437) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. A…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.11.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0437)
Datum
29. November 2021 18:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage an das Postfach <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bei der von Ihnen übersandten Anfrage handelt es sich um eine allgemeine Bürgeranfrage. Das Postfach <<E-Mail-Adresse>> ist ausschließlich für Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG) oder Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zuständig. Die entsprechenden Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind im Falle Ihres Antrags nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und des VIG sind nicht eröffnet. Das IFG ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf die Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragestellungen richtet. Das Robert Koch-Institut (RKI) informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider über nicht die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell beantworten zu können (siehe auch die Hinweise unter https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt...). Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, insbesondere zu COVID-19 sowie zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (www.rki.de/covid-19<http://www.rki.de/covid-19> und www.rki.de/covid-19-impfen<http://www.rki.de/covid-19-impfen>). Sie können eine solche Anfrage grundsätzlich an das hierfür eingerichtete Postfach <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> (hier in CC) richten, wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierauf aus den dargestellten Gründen ggf. nicht bzw. nur verzögert reagiert werden kann. Im Hinblick auf Ihre Anfrage weisen wir zudem darauf hin, dass die Stän­dige Impf­kom­mis­sion (STIKO) ein un­ab­hängiges Experten­gremium ist, dessen Tätig­keit von der Ge­schäfts­stelle im Fach­gebiet Impf­prävention des RKIs koordiniert und bei­spiels­weise durch systematische Analysen der Fach­literatur unter­stützt wird. Ferner fallen der Erlass einzelner Maßnahmen sowie Rechtsverordnungen durch die Bundesländer nicht in den Aufgabenbereich des RKI. Dies vorweggenommen lässt sich dem Beschluss der STIKO zur 13. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung u.a. Folgendes entnehmen (siehe Epidemiologisches Bulletin 46/2021, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... sowie auch Informationen auf folgender Webseite, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... „Durch die Impfung von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren sollen COVID-19-Erkran-kungen und Hospitalisierungen in dieser Altersgruppe sowie denkbare Langzeitfolgen der SARS-CoV-2-Infektion verhindert werden. Zusätzliches Ziel ist es, auch indirekte Folgen von SARS-CoV-2-Infektionen zu reduzieren, wie z. B. Isolations- und Quarantänephasen. Die STIKO spricht sich jedoch explizit dagegen aus, dass der Zugang von Kindern und Jugendlichen zur Teilhabe an Bildung, Kultur und anderen Aktivitäten des sozialen Lebens vom Vorliegen einer Impfung abhängig gemacht wird.“ Weitere Informationen liegen uns zu Ihrer Anfrage nicht vor. Wir danken für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen