Gastbeitrag bei Welt zu Ersatzfreiheitsstrafen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. September 2022
  • Frist
    8. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Gastbeitrag, …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Gastbeitrag bei Welt zu Ersatzfreiheitsstrafen [#258548]
Datum
6. September 2022 12:50
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 258548 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258548/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium der Justiz
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag nach dem Inform…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
16. September 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
595,9 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 6. September 2022 ergeht folgen- der Bescheid: 1 Ich lehne Ihren Antrag ab. 2. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Begründung: l. Mit E-Mail vom 6. September 2022 bitten Sie unter Bezugnahme auf das IFG um "den Gastbeitrag, den Herr BM Buschmann für die 'Welt' verfasst hat (https://www..welt.de/debatte/kommentare/plus240787783/Gastbeitrag-Marco-Buschmann-Menschen-die-ihre-Geldstrafe-nicht-zahlen-haben-mehr-Milde-verdient.html)". LIEFERANSCHRIFT Kronenstraße 41, 10117 Borln n VERKEHRSANBINDUNG U-Bahnhof Hausvogteiplatz {U2} SEITEZVONI Nach $ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Zugang zu dem von Ihnen genannten Gastbeitrag wird Ihnen jedoch nicht gewährt. Der Gastbeitrag kann von Ihnen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden. Er kann über die von Ihnen selbst genannte Internet-Seite gegen ein entsprechendes Entgelt erworben werden. Rechtsgrundlage für die Versagung des Informationszugangs ist & 9 Absatz 3 zweite Alternative IFG. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen _kann. Der vom IFG verfolgte Zweck der Transparenz ist gegenüber einem Antragsteller erfüllt, wenn dieser bereits über die begehrte Information verfügt oder sich diese Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann; zugleich dient es der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, wenn die zuständige Behörde mit Hinweis auf 8 9 Absatz 3 den IFG-Antrag ablehnen kann (Schoch, IFG, 2. Auflage, 89 Rn. 40). Die Frage des Preises lässt die Allgemeinzugänglichkeit der Information unberührt. "Die Kostenlosigkeit des Informationszugangs ist keine Voraussetzung für die Allgemeinzugänglichkeit einer Informationsquelle' (Schoch, a.a.0., 89 Rn. 49). Die Voraussetzungen des $ 9 Absatz 3 zweite Alternative IFG sind hier erfüllt. Der von der "Welt" veröffentlichte Gastbeitrag ist gegen Entrichtung eines zumutbaren Entgelts (Abonnement für 1,00 EUR im ersten Monat, monatlich kündbar) öffentlich zugänglich. Der Gastbeitrag wurde der "Welt" zur Veröffentlichung überlassen, die wiederum ein zumutbares Entgelt für den Erwerb dieses Gastbeitrags verlangt. Würde derselbe Gastbeitrag von einer informationspflichtigen Behörde im Rahmen des IFG zugänglich gemacht, würde der Presse die finanzielle Grundlage für ihr Geschäft genommen. Gründe, die in diesem Fall dennoch für die Gewährung eines Informationszugangs sprechen, sind nicht ersichtlich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden. "TIMES VON 3 Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Justiz
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag nach dem Inform…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
16. September 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
588,3 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 6. September 2022 ergeht folgenderBescheid: 1 Ich lehne Ihren Antrag ab. 2. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Begründung: l. Mit E-Mail vom 6. September 2022 bitten Sie unter Bezugnahme auf das IFG um "den Gastbeitrag, den Herr BM Buschmann für die 'Welt' verfasst hat (https://www..welt.de/debatte/kommentare/plus240787783/Gastbeitrag-Marco-Buschmann-Menschen-die-ihre-Geldstrafe-nicht-zahlen-haben-mehr-Milde-verdient.html)". II. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Zugang zu dem von Ihnen genannten Gastbeitrag wird Ihnen jedoch nicht gewährt. Der Gastbeitrag kann von Ihnen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden. Er kann über die von Ihnen selbst genannte Internet-Seite gegen ein entsprechendes Entgelt erworben werden. Rechtsgrundlage für die Versagung des Informationszugangs ist § 9 Absatz 3 zweite Alternative IFG. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Der vom IFG verfolgte Zweck der Transparenz ist gegenüber einem Antragsteller erfüllt, wenn dieser bereits über die begehrte Information verfügt oder sich diese Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann; zugleich dient es der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, wenn die zuständige Behörde mit Hinweis auf § 9 Absatz 3 den IFG-Antrag ablehnen kann (Schoch, IFG, 2. Auflage, 89 Rn. 40). Die Frage des Preises lässt die Allgemeinzugänglichkeit der Information unberührt. "Die Kostenlosigkeit des Informationszugangs ist keine Voraussetzung für die Allgemeinzugänglichkeit einer Informationsquelle" (Schoch, a.a.0., § 9 Rn. 49). Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 zweite Alternative IFG sind hier erfüllt. Der von der "Welt" veröffentlichte Gastbeitrag ist gegen Entrichtung eines zumutbaren Entgelts (Abonnement für 1,00 EUR im ersten Monat, monatlich kündbar) öffentlich zugänglich. Der Gastbeitrag wurde der "Welt" zur Veröffentlichung überlassen, die wiederum ein zumutbares Entgelt für den Erwerb dieses Gastbeitrags verlangt. Würde derselbe Gastbeitrag von einer informationspflichtigen Behörde im Rahmen des IFG zugänglich gemacht, würde der Presse die finanzielle Grundlage für ihr Geschäft genommen. Gründe, die in diesem Fall dennoch für die Gewährung eines Informationszugangs sprechen, sind nicht ersichtlich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen