Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 6. September 2022 ergeht folgen-
der
Bescheid:
1 Ich lehne Ihren Antrag ab.
2. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Begründung:
l.
Mit E-Mail vom 6. September 2022 bitten Sie unter Bezugnahme auf das IFG um "den Gastbeitrag, den Herr BM Buschmann für die 'Welt' verfasst hat (https://www..welt.de/debatte/kommentare/plus240787783/Gastbeitrag-Marco-Buschmann-Menschen-die-ihre-Geldstrafe-nicht-zahlen-haben-mehr-Milde-verdient.html)".
LIEFERANSCHRIFT
Kronenstraße 41,
10117 Borln n
VERKEHRSANBINDUNG U-Bahnhof Hausvogteiplatz {U2}
SEITEZVONI
Nach $ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Zugang zu dem von Ihnen genannten Gastbeitrag wird Ihnen jedoch nicht gewährt. Der Gastbeitrag kann von Ihnen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden. Er kann über die von Ihnen selbst genannte Internet-Seite gegen ein entsprechendes Entgelt erworben werden.
Rechtsgrundlage für die Versagung des Informationszugangs ist & 9 Absatz 3 zweite Alternative IFG. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen _kann.
Der vom IFG verfolgte Zweck der Transparenz ist gegenüber einem Antragsteller erfüllt, wenn dieser bereits über die begehrte Information verfügt oder sich diese Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann; zugleich dient es der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, wenn die zuständige Behörde mit Hinweis auf 8 9 Absatz 3 den IFG-Antrag ablehnen kann (Schoch, IFG, 2. Auflage, 89 Rn. 40).
Die Frage des Preises lässt die Allgemeinzugänglichkeit der Information unberührt. "Die Kostenlosigkeit des Informationszugangs ist keine Voraussetzung für die Allgemeinzugänglichkeit einer Informationsquelle' (Schoch, a.a.0., 89 Rn. 49).
Die Voraussetzungen des $ 9 Absatz 3 zweite Alternative IFG sind hier erfüllt. Der von der "Welt" veröffentlichte Gastbeitrag ist gegen Entrichtung eines zumutbaren Entgelts (Abonnement für 1,00 EUR im ersten Monat, monatlich kündbar) öffentlich zugänglich.
Der Gastbeitrag wurde der "Welt" zur Veröffentlichung überlassen, die wiederum ein zumutbares Entgelt für den Erwerb dieses Gastbeitrags verlangt. Würde derselbe Gastbeitrag von einer informationspflichtigen Behörde im Rahmen des IFG zugänglich gemacht, würde der Presse die finanzielle Grundlage für ihr Geschäft genommen. Gründe, die in diesem Fall dennoch für die Gewährung eines Informationszugangs sprechen, sind nicht ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden.
"TIMES VON 3 Mit freundlichen Grüßen