Gebäudeenergiegesetz(GEG) und Wärmeplanungsgesetz

Im Gebäudeenergiegesetz ist geregelt das bei einem notwendigen Austausch der Heizung ab 2024 die neue Heizung zu 65% mit so genannten "erneuerbaren" Energien betrieben werden muss. Der Entwurf des Wärmeplanungsgesetz legt fest das bestehender Wärmenetze erst ab 2030 mit einen Anteil von 30% erneuerbaren Energien gespeist werden müssen.
Was unternehmen Sie gegen die drohende Ungleichbehandlung über den Zeitpunkt der Erfüllung der erneuerbaren Energien von Häusern die Fernwärme nutzen und und Eigentümern die ihre Häuser zentral mit Wärme versorgen?

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  • Datum
    25. Oktober 2023
  • Frist
    28. November 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Gebäudeenergiegesetz ist geregelt …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
Gebäudeenergiegesetz(GEG) und Wärmeplanungsgesetz [#290974]
Datum
25. Oktober 2023 12:59
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Gebäudeenergiegesetz ist geregelt das bei einem notwendigen Austausch der Heizung ab 2024 die neue Heizung zu 65% mit so genannten "erneuerbaren" Energien betrieben werden muss. Der Entwurf des Wärmeplanungsgesetz legt fest das bestehender Wärmenetze erst ab 2030 mit einen Anteil von 30% erneuerbaren Energien gespeist werden müssen. Was unternehmen Sie gegen die drohende Ungleichbehandlung über den Zeitpunkt der Erfüllung der erneuerbaren Energien von Häusern die Fernwärme nutzen und und Eigentümern die ihre Häuser zentral mit Wärme versorgen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290974 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290974/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Guten Tag, eine weitere Frage die ich in erster E-Mail vergaß betrifft den Anteil an erneuerbaren Energien. Was u…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
AW: Gebäudeenergiegesetz(GEG) und Wärmeplanungsgesetz [#290974]
Datum
25. Oktober 2023 13:56
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, eine weitere Frage die ich in erster E-Mail vergaß betrifft den Anteil an erneuerbaren Energien. Was unternehmen Sie gegen die Ungleichbehandlung in der Erfüllung bzw. dem Anteil an erneuerbaren Energien je nach dem ob über Wärmenetze oder zentraler Heizung geheizt wird? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290974 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290974/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gebäudeenergiegesetz(GEG) und Wärmeplanungsgesetz“ vom 25.10.2023 …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gebäudeenergiegesetz(GEG) und Wärmeplanungsgesetz [#290974]
Datum
28. November 2023 06:52
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gebäudeenergiegesetz(GEG) und Wärmeplanungsgesetz“ vom 25.10.2023 (#290974) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gebäudeenergiegesetz(GEG) und Wärmeplanungsgesetz“ vom 25.10.2023 …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gebäudeenergiegesetz(GEG) und Wärmeplanungsgesetz [#290974]
Datum
28. November 2023 06:52
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gebäudeenergiegesetz(GEG) und Wärmeplanungsgesetz“ vom 25.10.2023 (#290974) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 25. Oktober und Ihre Erinnerung vom 2…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Gebäudeenergiegesetz(GEG) und Wärmeplanungsgesetz [#290974]
Datum
4. Dezember 2023 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 25. Oktober und Ihre Erinnerung vom 28. November 2023. Sie fragen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG) bzw. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nach, „Was unternehmen Sie gegen die drohende Ungleichbehandlung über den Zeitpunkt der Erfüllung der erneuerbaren Energien von Häusern die Fernwärme nutzen und Eigentümern die ihre Häuser zentral mit Wärme versorgen?“. Wir verstehen dies als eine Bürgeranfrage, da Sie nach unserem Verständnis keinen Zugang zu im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorliegenden Dokumenten begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen. Diese beantworten wir gerne wie folgt: Die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) leitet den schrittweisen Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen ein. Die Umstellung umfasst dabei auch Energieträger/Technologien die erst auf der Zeitschiene auf gesetzlicher Grundlage dekarbonisiert werden. Dies ist sowohl bei Strom (Vorgaben zur Dekarbonisierung folgen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) als auch bei Wärme aus Wärmenetzen (Vorgaben zur Dekarbonisierung folgen aus dem Wärmeplanungsgesetz - WPG) der Fall. Insofern handelt es sich hier nicht um eine Ungleichbehandlung. Sollten Sie gleichwohl eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 1 Absatz 1 IFG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann oder ggf. abzulehnen ist. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> entschuldigen Sie bitte zunächst die späte Rückmeldung. Vielen Dank für I…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Gebäudeenergiegesetz(GEG) und Wärmeplanungsgesetz [#290974]
Datum
11. Januar 2024 10:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> entschuldigen Sie bitte zunächst die späte Rückmeldung. Vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir wie folgt beantworten möchten. Zunächst haben das Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz unterschiedliche Regelungsinhalte. Die Änderungen des Gebäudeenergiegesetz sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Zukünftig muss bei einem Heizungstausch die neu eingebaute oder aufgestellte Heizungsanlage mit einem bestimmten Anteil erneuerbarer Energien betrieben werden. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Pflicht die Heizungsanlage mit 65% erneuerbaren Energien zu betreiben ab dem 1. Januar 2024. Im Übrigen entscheidet sich nach § 71 Absatz 1 i.V.m Absatz 8 ab wann die 65%-Pflicht greift. Zwischenzeitlich verbaute fossile Heizungsanlagen müssen ab dem Jahr 2029 Beimischquoten mit erneuerbaren Energien erfüllen. Das Gebäudeenergiegesetz regelt dabei die Pflicht mit erneuerbaren Energien zu heizen in einzelnen Gebäuden und Gebäudenetzen. Die Pflicht kann durch verschiedene Erfüllungsoptionen erfüllt werden. Die entsprechenden technischen Lösungen sind bereits heute am Markt verfügbar und auch über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) förderfähig. Eine nach dem Gebäudeenergiegesetz anerkannte Erfüllungsoption ist der Anschluss an ein Wärmenetz, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Diese werden als Vorgaben für den Anteil erneuerbarer Energien in neuen und bestehenden Wärmenetzen im Wärmeplanungsgesetz geregelt. Im Einklang mit den Anforderungen an neu installierte Heizungsanlagen nach GEG müssen neue Wärmenetze nach § 30 WPG ab dem 1. März 2025 zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Diese Anforderungen können von bestehenden Wärmenetzen, die häufig aus einem Leitungsnetz und mehreren, derzeit häufig mit fossilen Energieträgern gespeisten, Erzeugungsanlagen bestehen, nicht sofort erfüllt werden. Hier sind über die Zeit ansteigende Vorgaben an den Anteil erneuerbarer Energien sinnvoll, die sicherstellen, dass einerseits die bestehenden Wärmenetze dekarbonisiert werden und andererseits ein Ausbau der Wärmenetze erfolgen kann, wie er in zahlreichen Energiesystemszenarien für kosteneffizient erachtet wird. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass nach GEG § 71k bei der Umstellung von Gasverteilnetzen auf Wasserstoff auch für Heizungsanlagen Übergangsregelungen gelten, die einen zwischenzeitlichen Betrieb mit Erdgas, d.h. mit geringeren Anteilen erneuerbarer Energien erlauben. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Welche Erfüllungsoptionen bestehen ist mir durch mein…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gebäudeenergiegesetz(GEG) und Wärmeplanungsgesetz [#290974]
Datum
13. Januar 2024 11:55
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Welche Erfüllungsoptionen bestehen ist mir durch meine Berufliche Tätigkeit bestens bekannt. Mir ist auch klar das Fernwärmenetze die Vorgaben nicht sofort erfüllen können. Daraus ergibt sich für mich die Ungleichbehandlung gegenüber Wohngebäuden die mit fossilen Brennstoffen heizen. Diese Gebäude müssen, wenn die Heizung ausgetauscht werden muss, bereits jetzt die 65% aus erneuerbaren Energien erfüllen. Für mich darf es das so nicht geben. Erst wenn auch die Fernwärmenetze umgestellt sind dürfte die 65% erneuerbare Energien auch für Gebäude mit fossilen Brennstoffen gelten. Eine weitere Sache muss ich auch noch ansprechen. Im GEG ist im §5 die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme geregelt. Diese besagt das mit der Energieeinsparung der neuen Heizung die Maßname in der normalen Laufzeit der neuen Heizung finanziert werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein ist nicht klar geregelt was dann gemacht werden darf. Es wird davon ausgegangen das es Einsparungen gibt. In meinen persönlichen Fall trifft das auch zu. Mit den Einsparungen kann ich mir auch mit Förderungen keine neue Heizung finanzieren. Damit ist es für viele besser weiter mit Gas zu heizen als in eine Wärmepumpe zu investieren. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290974 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290974/