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Gebäudeenergiegesetz (Drs. 19/16716)

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Bitte teilen Sie mit, wann der Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (Drs. 19/16716) gemäß der RL (EU) 2015/2035 notifiziert worden ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. April 2020
  • Frist
    12. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte t…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gebäudeenergiegesetz (Drs. 19/16716) [#184233]
Datum
8. April 2020 13:24
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mit, wann der Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (Drs. 19/16716) gemäß der RL (EU) 2015/2035 notifiziert worden ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 184233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184233
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Gz.: ZR 4-1334-IFG-100/2020 Sehr geehrte<Information-entfer…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Gz.: ZR 4-1334-IFG-100/2020
Datum
16. April 2020 06:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> das als Anlage beigefügte Dokument übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme und zur weiteren Verwendung. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Gz.: ZR 4-1334-IFG-100/2020 [#184233] Sehr geehrte<Info…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Gz.: ZR 4-1334-IFG-100/2020 [#184233]
Datum
18. April 2020 16:18
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verzichte gerne auf einen Ablehnungsbescheid Ihrerseits, um auch den Aufwand Ihrerseits gering zu halten. Gleichwohl möchte ich noch mitteilen, dass ich mit Nichten Auskunft über einen Meinung etc. verlangte. Mir geht es um die Tatsache, ob der Gesetzentwurf der Bundesregierung gemäß der EU (RL) 2015/1535 notifiziert worden ist oder nicht. Also ein Tatsache (=konkreter Sachverhalt oder Zustände in der Vergangenheit oder Gegenwart, die objektiv dem Beweis zugänglich sind.) und keine (Rechts-) Meinung. Die Antwort kann "ja" oder "nein" lauten. Dass dem Deutschen Bundestag die Information nicht vorliegt ist bemerkenswert in zweierlei Hinsicht. 1. Der Bundestag ist "Herr der Gesetzgebungsverfahrens" und hat mit Blick auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Notififizierung (siehe am Beispiel Österreich / Glyphosatverbot) keine Kenntnis über diese Tatsache, ob eine Notifizierung erfolgt ist oder nicht. 2. Sollte die Bundesregierung den Gesetzentwurf vor der Übermittlung an den Bundestag notifiziert haben lassen (die Kenntnis hat der Bundestag ja nicht), darf der Bundestag den Entwurf nicht ohne Weiteres abändern (vgl. Art. 5 RL EU 2015/1535). Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 184233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184233
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