Gebäudeenergiegesetz und die öffentliche Hand

Gemäß dem GEG §4 hat die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion, jedoch kann aufgrund von Wirtschaftlichen gründen eine Energetische Sanierung nicht vertretbar/durchgeführt werden. Wie viele Projekt aus der öffentlichen Hand sind nicht energetisch modernisiert worden gemäß GEG? Wie viel von den Projekten sind in verschuldeten Kommunen/landkreisen/bezirke etc. ?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Dezember 2021
  • Frist
    18. Januar 2022
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Sebastian Glatz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß dem GEG §4 …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Sebastian Glatz
Betreff
Gebäudeenergiegesetz und die öffentliche Hand [#235806]
Datum
16. Dezember 2021 17:49
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß dem GEG §4 hat die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion, jedoch kann aufgrund von Wirtschaftlichen gründen eine Energetische Sanierung nicht vertretbar/durchgeführt werden. Wie viele Projekt aus der öffentlichen Hand sind nicht energetisch modernisiert worden gemäß GEG? Wie viel von den Projekten sind in verschuldeten Kommunen/landkreisen/bezirke etc. ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Glatz Anfragenr: 235806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235806/
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Glatz

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Glatz, anbei die Antwort zu Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Gebäudeenergiegesetz und die öffentliche Hand [#235806]
Datum
28. Dezember 2021 10:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Glatz, anbei die Antwort zu Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen