Gebühren Straßenreinigung Stadt Pinneberg

Anfrage an: Stadt Pinneberg

- Eine historische Auflistung der Straßenreinigungsgebühren und deren Reinigungsklassen. Wie haben sich die Straßenreinigungsgebühren entwickelt? Bitte gehen Sie soweit wie möglich zeitlich zurück

- Die Berechnungsgrundlage/Formel für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren bzw. deren Reinigungsklassen (sofern vorhanden)

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Juni 2023
  • Frist
    25. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine historische Auflistung der Str…
An Stadt Pinneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gebühren Straßenreinigung Stadt Pinneberg [#282265]
Datum
22. Juni 2023 10:33
An
Stadt Pinneberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine historische Auflistung der Straßenreinigungsgebühren und deren Reinigungsklassen. Wie haben sich die Straßenreinigungsgebühren entwickelt? Bitte gehen Sie soweit wie möglich zeitlich zurück - Die Berechnungsgrundlage/Formel für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren bzw. deren Reinigungsklassen (sofern vorhanden) Vielen Dank für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282265 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282265/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Pinneberg
Straßenreinigungsgebühren in Pinneberg - hier: Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr << Antragsteller:in >>
Von
Stadt Pinneberg
Betreff
Straßenreinigungsgebühren in Pinneberg - hier: Antrag nach dem IZG-SH/VIG
Datum
19. Juli 2023 14:26
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
4,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 22. Juni 2023. Die Stadt Pinneberg erhebt seit dem 1. Januar 1976 Straßenreinigungsgebühren. Um Ihrem Antrag zu entsprechen, werde ich Ihnen die seither erlas­senen Gebührensatzungen einschließlich der Änderungssatzungen und die dazugehörigen Be­schlußvorlagen zugänglich machen. Aus den Beschlußvorlagen geht auch hervor, wie die Ge­bührensätze berechnet wurden. Für die Übersendung der gewünschten Unterlagen werde ich Kosten zu erheben haben. Grundlage ist § 13 Abs. 1 und 4 des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein (IZG-SH) in Verbindung mit der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) vom 21. März 2007. Bemessungsgrundlage für Verwaltungsgebühren ist die (Gebühren-)Tarifstelle 1.2 der Anlage zur IZG-SH-KostenVO. Die Bereitstellung der Unterlagen wird erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen, da die Unterlagen für Ihr Anliegen eigens zusammenzustellen sind, und zwar auch dann, wenn die Unterlagen, wie von Ihnen explizit gewünscht, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Schriftstücke sind bisher nicht elektronisch aufbereitet, und dies war auch mittelfristig nicht geplant. Das Einscannen der Akten wird – wie auch das Kopieren bei herkömmlicher Übermittlung – einige Zeit in Anspruch nehmen. Bei einer Überlassung in Papierform wäre ich gehalten, zusätzlich zu den Gebühren auch Auslagen von 0,10 € je Kopie geltend zu machen (Tarifstelle 1.1.1 zu Auslagen gem. Anlage zur IZG-SH-KostenVO). Nach allem dürften sich die Kosten für die Überlassung der Unterlagen in elektronischer Form im niedrigen dreistelligen Euro-Bereich belaufen. Bei Zurverfügungstellung in Papierform kämen die genannten Auslagen hinzu, so daß sich die Kosten entsprechend erhöhen würden. Ich gehe davon aus, daß Sie die Überlassung der Unterlagen vollständig, also in dem Umfang wünschen, wie ich es oben dargestellt habe. Im übrigen bleibt es Ihnen unbenommen, die Schriftstücke nach vorheriger Terminvereinbarung hier im Hause einzusehen. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie die Unterlagen unter diesen Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit oder nur zum Teil – beispielsweise für einen bestimmten Zeitraum – übersandt bekommen möchten. Mit freundlichen Grüßen