Geduldetes Parken Holzlarer Weg

- Klassifikation des Gehweges/Seitenstreifens entlang des Holzlarer Weges: Einmal im Abschnitt zwischen Glückstraße und Vinzenzstraße (östlicher Abschnitt), und einmal im Abschnitt zwischen Sebastianusstraße und dem Wendehammer (westlicher Abschnitt). Handelt es sich in den Abschnitten jeweils um einen Gehweg oder um einen befestigten Seitenstreifen?

Falls es sich um Gehwege handelt:

- Warum wird das Parken auf dem Gehweg im westlichen Abschnitt geduldet, obwohl das Parken nicht durch ein Zeichen 315 erlaubt ist?
- Woher soll man wissen, dass man dort geduldet Parken kann?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. August 2023
  • Frist
    9. September 2023
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Martin Ueding
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - …
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
Martin Ueding
Betreff
Geduldetes Parken Holzlarer Weg [#285574]
Datum
6. August 2023 09:15
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Klassifikation des Gehweges/Seitenstreifens entlang des Holzlarer Weges: Einmal im Abschnitt zwischen Glückstraße und Vinzenzstraße (östlicher Abschnitt), und einmal im Abschnitt zwischen Sebastianusstraße und dem Wendehammer (westlicher Abschnitt). Handelt es sich in den Abschnitten jeweils um einen Gehweg oder um einen befestigten Seitenstreifen? Falls es sich um Gehwege handelt: - Warum wird das Parken auf dem Gehweg im westlichen Abschnitt geduldet, obwohl das Parken nicht durch ein Zeichen 315 erlaubt ist? - Woher soll man wissen, dass man dort geduldet Parken kann?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 285574 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285574/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Martin Ueding << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Ueding
Kommunalverwaltung Bonn
Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- (30-1 990/23; 30-1 991/23; 30-1 992/23; 30-1 993/23) Sehr …
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- (30-1 990/23; 30-1 991/23; 30-1 992/23; 30-1 993/23)
Datum
14. August 2023 12:34
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Ueding, vielen Dank für Ihre Anfragen vom 05.08.2023 und 06.08.2023, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurden und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit denen Sie Folgendes wissen wollen: 1. Abwägung und Begründung der wiederaufgestellten Umlaufsperre am Ende der Gustav-Kessler-Straße an der Kreuzung zum Bröltalbahnweg. 2. Handelt es sich im Abschnitt zwischen Glückstraße und Vinzenzstraße (östlicher Abschnitt) und im Abschnitt zwischen Sebastianusstraße und dem Wendehammer (westlicher Abschnitt) um einen Gehweg oder einen befestigten Seitenstreifen? Falls es sich um einen Gehweg handelt: Warum wird das Parken auf dem Gehweg im westlichen Abschnitt geduldet, obwohl das Parken nicht durch ein Zeichen 315 erlaubt ist? 3. Warum wird hinsichtlich der Breite des Radwegs auf dem Hochbord entlang der B 56 Sankt Augustiner Straße Richtung Bonn zwischen den Knotenpunkten Niederkassler Straße und Kaiser-Konrad-Straße (auf der Brücke über den Bröltalbahnweg und auf Höhe der Hausnummer 89) von der VwV-StVO abgewichen? Warum wurde am Ende der Nutzungspflicht auf eine sichere Ausleitung auf die Fahrbahn verzichtet? Warum wurde angesichts der vorgenannten Punkte (für Radfahrer) eine Nutzungspflicht auf dem Hochbord erlassen? 4. Übersendung der Anordnung für den wassergebundenen Weg im Kern von Holzlar, der die Straßen Bergmeisterstück, Im Verbott und An der Vogelweide verbindet, hinsichtlich der Frage, ob dort das Fahrradfahren freigegeben sein soll oder nicht. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Diese wären im Fall eines Informationszugangs gem. § 10 IFG NRW zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen. Zunächst werde ich Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung etwaiger Rechte Dritter zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihrer Anträge je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen. Die Tatsache, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt grundsätzlich nicht zu einer Befreiung, da vom Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst sind. Sollten Ihre Anträge abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Bonn
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- bzgl. Parken Holzlarer Weg (30-1 992/23) Sehr geehrter Herr…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- bzgl. Parken Holzlarer Weg (30-1 992/23)
Datum
24. August 2023 18:30
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Ueding, ich komme zurück auf Ihre Anfrage in der obigen Angelegenheit. Danach bitten Sie um Auskunft dazu, ob es sich entlang des Holzlarer Wegs in Bonn im Abschnitt zwischen Glückstraße und Vinzenzstraße (östlicher Abschnitt) sowie im Abschnitt zwischen Sebastianusstraße und dem Wendehammer (westlicher Abschnitt) um einen Gehweg oder einen befestigten Seitenstreifen handelt. Sofern es sich im westlichen Abschnitt um einen Gehweg handelt, bitten Sie außerdem um Auskunft dazu, warum das Parken auf dem Gehweg geduldet wird, obwohl dies nicht durch ein Zeichen 315 erlaubt ist, und woher man dies wissen soll. Gemäß § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW wird Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen Informationen gewährt, welche mir vom zuständigen Fachamt übermittelt wurden: Im östlichen Abschnitt handelt es sich um einen Gehweg. Das dortige Verkehrszeichen soll verdeutlichen, dass das Parken auf dem Gehweg nicht zulässig ist. Im westlichen Abschnitt handelt es sich auf der wiesenseitigen Straßenseite ab dem dunkel gepflasterten Bereich um einen befestigten Parkstreifen, im Übrigen handelt es sich um einen Gehweg. Das Parken auf dem befestigten Parkstreifen ist daher (ohne weitere Beschilderung) zulässig. In diesem Bereich soll der Gehweg auf der häuserseitigen Straßenseite genutzt werden. Die Erteilung dieser Auskunft ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGebO IFG NRW i.V.m. Ziff. 1.1 des dazugehörigen Gebührentarifs gebührenfrei. Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Informationsanfrage hiermit erledigt hat. Sofern Sie einen förmlichen Bescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen