Gefährdungsbeurteilung für Besuch und Arbeit im Amtsgericht Oberhausen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wobei gleichzeitig als Grundlage dieses Antrages die Erkenntnisse der Interessengemeinschaft zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen unseres sozialen Vereins hier verwertet werden:
Aus nach den uns vorliegenden, u.a. durch Bildaufnahmen des Eingangsbereiches belegten Informationen und persönlicher Inaugenscheinnahme über eine mehr als laxe Handhabung (Erfahrungswert) der Kontrolle und Verfolgung von möglichen Coronavirus-Überträgern in den vergangenen Monaten im AG OB, ergibt sich die Fragestellung an das AG bzw. dessen Leitung, ob Sie die nach dem Arbeitsschutzrecht vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung aller vier Kategorien des STOP-Prinzips mit seinen alternativen Maßnahmen umgesetzt haben. Insbesondere nach der Ausbreitung der letzten, besonders aggressiven Corona-Variante. Bitte senden Sie mir die entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu.
Weiterhin geht unsere Anfrage dahin, uns mitzuteilen, ob und wenn wie viele Mitarbeiter/innen des Gerichts eine Coronavirus-Infektion erleiden mussten und den Schweregrad ihrer Infektion, eventuelle Versterbens fälle – natürlich ohne Namensnennungen.
Sind die auf Ihrer Homepage genannten relativ einfachen Standard-Anforderungen an einen Infektionsschutz (die nach eigenen Erkenntnissen niemanden anscheinend wirklich interessiert haben) Ihre einzigen Vorbeugungsmaßnahmen gegen Infektionen an Besuchern und vor allen Dingen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? Oder sind Sie etwa Ihrer besonderen Sorgfaltspflicht für Leben und Gesundheit der Menschen – möglicherweise fahrlässig – nicht oder kaum nachgekommen?
Wer (von der Position in Ihrem Hause her) hat die ausgefüllten oder auch nicht ausgefüllten Anmeldungen, die nach eigenem Augenschein und eigener Erfahrung völlig unkontrolliert zuerst in einen offenen, dann in einen verschlossenen Kasten eingeworfen werden konnten, nachverfolgt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Udo vom Bruch
Ergebnis der Anfrage
Zwar abgelehnt, aber ich sehe noch Chancen bei einigen der angefragten Punkte auf eine Verpflichtung zur Antwort. Aus Eurer Sicht Klage sinnvoll? Wenn ja, würde ich die Unterlagen f.d. Klage fertig machen.
LG Udo (Jörg ist mein Alter Ego)
Anfrage abgelehnt
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Datum5. August 2021
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7. September 2021
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