Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage. Bitte sehen Sie die verzögerte Antwort
nach. Wir erhalten zurzeit sehr viele Zuschriften, die eine zeitnahe
Beantwortung im Einzelfall nicht immer zulassen.
Zu Ihrem Anliegen: Das Land Schleswig-Holstein evaluiert fortwährend die sich
aus der Covid-19-Pandemie ergebenden Gefahren an den Schulen im Land und fasst
das Ergebnis in einem Hygieneleitfaden für Schulen zusammen. Diesen
Hygieneleitfaden finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur unter folgendem Link:
[1]Coronavirus - Schulen&Hochschulen - Hygieneleitfaden für das Schuljahr
2021/22 -
schleswig-holstein.de
Darin werden für die Arbeitsplätze der Lehrkräfte und den inneren Schulbereich
unterschiedliche organisatorische und hygienerechtliche Maßnahmen vorgesehen,
die während des Unterrichts und sonstiger Veranstaltungen gelten.
Selbstverständlich beobachtet das Land dabei das aktuelle Infektionsgeschehen,
insbesondere die Hospitalisierungsrate, die vorherrschenden Varianten und
weitere Indikatoren und passt den Leitfaden fortwährend hieran an. Die
Entwicklung der vergangenen Wochen zeigt stark gesunkene Inzidenzwerte, ebenso
sind die Hositalisierungsraten wesentlich zurückgegengen und keineswegs mehr
auf einem verglaichbare hohen Niveau wie etwa im Verlauf des Jahres 2021.
Die Schulen haben neben den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes den o.g.
Hygieneleitfaden zu beachten und ihren schuleigenen Hygieneplan umzusetzen.
Das Infektionsschutzgesetz des Bundes sieht generelle Vorgaben für das Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung nur noch in solchen Regionen vor, die das
Landesparlament zuvor zum Hotspot erklärt hat. Dies ist in Schleswig-Holstein
derzeit in keiner Region der Fall. Auch aus den Regelungen des Arbeitsschutzes
ergibt sich weder eine generelle Test- noch eine Maskenpflicht. Dennoch wurde
breit kommuniziert, dass das Tragen einer Maske auf freiwilliger Basis
weiterhin möglich ist, ebenso wie das Testen.
Eine individuelle Betrachtung sowie ein einzelfallbezogener besonderer Schutz
von Schülerinnen und Schülern erfolgt bei jenen, die ein klar erhöhtes Risiko
für einen schweren Verlauf bei einer Infizierung durch das Coronavirus haben.
Für sie kommen individuelle Schutzmaßnahmen bis hin zur Möglichkeit der
Beurlaubung aus wichtigem Grund gemäß § 15 SchulG in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen